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DEKO Waffen Gutachten


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb djjue1:

 

Die wollen ihm ja gar keine Schuld beweisen, sie wollen ihm nur die Knarren nicht zurückgeben bevor er deren Vorschriftsmäßigkeit nachweist.

 

Dazu gibt es z.B. im Straßenverkehrsrecht ein Äquivalent. Die klassische Mängelkarte (heute §5 FZV).

Wenn der Polizist meint deine Harley wär zu laut braucht er das nicht zu beweisen. Er, als Gehilfe vom SVA, fordert dich auf die Vorschriftsmäßigkeit nachzuweisen (dokumentiert durch die Mängelkarte).

Dazu bist du verpflichtet, auf eigene Kosten.

 

Will er dir aber vor Ort einen reinwürgen (Anzeige, Bußgeld etc.) muss er beweisen. Was er, um beim Beispiel zu bleiben, durch eine Geräuschpegelmessung macht.

 

Ganz genau, es gibt gegen mich nichts, die Sache ist erledigt.

Es geht nur darum dass sie mir STeine in den Weg legen was die Rückgabe meiner Dekostücke angeht.

 

Als Waffen oder Knarren würde ich die Dinge auch nicht mehr bezeichnen.


Es sind Funktionsuntüchtige Dekorationsstücke.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Speed28:

Es ist genau wie uwewittenburg und merkava geschrieben haben.....

Ich persönlich würde mit einer detaillierten Dienstaufsichtsbeschwerde starten und zwar beim zuständigen Polizeipräsidenten, der wird das zwar nicht bearbeiten, aber sie wird an die zuständigen Stellen weitergereicht, wo dann die vielen bunten Signaturen der Stäbe drauf sind!(Eingeweihte wissen was ich meine, denn das zeigt Wirkung)

Irgendwo werden die Gutachten dann doch wohl zu finden sein, eine böse Absicht wird nicht dahinterstecken, eher Schlamperei. Dienstintern wird man den "Laufweg" der Gegenstände nachvollziehen können.

Wenn ich mal etwas verloren habe gehe ich doch auch exakt den Weg den ich vorher nahm.

Viel Glück.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb uwewittenburg:

Ich persönlich würde mit einer detaillierten Dienstaufsichtsbeschwerde starten und zwar beim zuständigen Polizeipräsidenten, der wird das zwar nicht bearbeiten, aber sie wird an die zuständigen Stellen weitergereicht, wo dann die vielen bunten Signaturen der Stäbe drauf sind!(Eingeweihte wissen was ich meine, denn das zeigt Wirkung)

Irgendwo werden die Gutachten dann doch wohl zu finden sein, eine böse Absicht wird nicht dahinterstecken, eher Schlamperei. Dienstintern wird man den "Laufweg" der Gegenstände nachvollziehen können.

Wenn ich mal etwas verloren habe gehe ich doch auch exakt den Weg den ich vorher nahm.

Viel Glück.

Ich habe jetzt erst gesehen dass das Thema 6 Seiten lang geworden ist, dabei habe ich nur die erste gelesen :).

Vielen dank auf jeden Fall für die ganzen Antworten.

Es stimmt tatsächlich, viele Köche verderben den Brei :)

Ich kann mir jetzt nur die für mich logischsten Antworten rauspicken und mein Glück probieren.

Eine Rechnung wird nichts bringen, sie wollen das Umbauzertifikat.

Die Dekos sind auch nicht mehr bei der Polizei habe ich heute erfahren sondern im Gebäude der Staatsanwaltschaft und warten auf Abholung (zumindest die für das ein Zertifikat vorliegt).

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Speed28:

Ich habe jetzt erst gesehen dass das Thema 6 Seiten lang geworden ist, dabei habe ich nur die erste gelesen :).

In der Regel kommen bis zu 10 Seiten zusammen.

Zitat

Ich kann mir jetzt nur die für mich logischsten Antworten rauspicken und mein Glück probieren.

Genau, wobei ich denke dass hierbei mein letzter Rat der aussichtsreichste sein dürfte.

Zitat

Eine Rechnung wird nichts bringen, sie wollen das Umbauzertifikat.

Die Dekos sind auch nicht mehr bei der Polizei habe ich heute erfahren sondern im Gebäude der Staatsanwaltschaft und warten auf Abholung (zumindest die für das ein Zertifikat vorliegt).

Das ist eigentlich so üblich, wenn ein staatsanwaltliches Aktenzeichen vorhanden ist werden die Asservate von der Polizei an die Asservatenstelle der Staatsanwaltschaft zugeleitet.

Von daher haben die Waffen zig Stellen hinter sich, die meisten bei der Polizei und überall werden Ablagen möglich sein, auch in der Hauptakte beim Staa, wird nur keiner richtig gesucht haben.

 

P.S.:

Wenn du die Waffe aus der Asservatenkammer bei der Staa abholst würde ich auch bei der zuständigen Geschäftsstelle vorbeischauen und das Sekretariat höflich bitten dass sie in der Akte nochmals in Ruhe die übrigen Zertifikate suchen.

Bearbeitet von uwewittenburg
  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Mich verwundert, dass hier im ganzen Thread niemand nach dem Zeitpunkt der erfolgten Unbrauchbarmachung gefragt hat. Dieser ist aber für die Lösung eines Falls von grundsätzlicher Bedeutung !

 

Deshalb hole ich hier mal etwas weiter aus, was zum Thema Dekowaffen waffenrechtlich zu unterscheiden ist:

 

Dekorationswaffen können entweder vom Hersteller von Grund auf nicht schussfähig produziert und ausgewiesen werden oder mittels Unbrauchbarmachung einer „scharfen“ Waffe in eine solche umgebaut werden. Da die Unbrauchbarmachung als erlaubnispflichtige Bearbeitung einer Waffe anzusehen ist, darf selbige nur durch Personen erfolgen, die hierzu aufgrund einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG zur Waffenherstellung berechtigt sind.

 

Grundsätzlich gilt, dass nur die in § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nrn. 4.1 und 4.2 aufgeführten Dekorationswaffen mit Ausnahme des § 42a WaffG gänzlich von den waffenrechtlichen Bestimmungen ausgenommen sind.

Zu prüfen ist hier somit – sofern kein Beleg über den Erwerb als Dekorationswaffe vorliegt -wann die Unbrauchbarmachung vorgenommen worden ist. Zu den verschiedenen Zeitpunkten ist folgendes anzumerken:

 

  1. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG1976 („Uraltdeko“)

 

Es existierten noch keine gesetzlichen Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen. Die damals erfolgte Unbrauchbarmachung einer ehemals schussfähigen Waffe entspricht nicht den untenstehend unter Nummer 2 dargelegten Anforderungen. Bis heute bestehen auch keine Ausnahmeregelungen für umgebaute Dekorationswaffen dieses Zeitraums.

 

Zum Erwerb, Besitz und Führen solcher Waffen bedarf es einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 – für den Erwerb und Besitz hier also eine Waffenbesitzkarte.

 

 

  1. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe gemäß WaffG1976 („Altdeko“)

 

Hier handelt sich um eine ehemals „scharfe“ Schusswaffe, die i.S. der Anforderungen des § 7 der 1. WaffV zum WaffG vom 24.05.1976 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden ist.

 

Nach § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 sind die Bestimmungen des aktuellen WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG = Verbot des Führens von Anscheinswaffen) nicht anzuwenden.

 

Diese Schusswaffen wurden nach Unbrauchbarmachung mit der Raute des Bundeskriminalamts (sogenannte BKA-Raute) gekennzeichnet.

 

  1. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe ab WaffG2002 (seit 01.04.2003)

 

Es handelt sich um eine ehemals „scharfe“ Schusswaffe, die nach den Vorschriften des § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 ff. WaffG unbrauchbar gemacht worden ist und welche nach anschließender Prüfung durch das Beschussamt mit dem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur Beschussverordnung (Raute mit Wappen und Ortsbezeichnung des vollziehenden Beschussamtes) versehen worden ist.

 

Nach § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V.  mit Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 sind die Bestimmungen des aktuellen WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG, s.o.) nicht anzuwenden.

 

Für die Unbrauchbarmachung erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind zwei Schritte erforderlich, die der Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben hat. So müssen nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.4 zunächst alle wesentlichen Teile der Schusswaffe (hierzu gehören bei Langwaffen der Lauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager) so verändert werden, dass die Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederhergestellt werden kann.

Die so durchgeführte Unbrauchbarmachung der Waffe ist der Waffenbehörde nach § 37 Abs. 3 WaffG innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

 

Eine nach der genannten Bestimmung unbrauchbar gemachte Schusswaffe ist gemäß § 9 Abs. 1 BeschG i.V. mit Anlage I Nr. 6.1.2 und 6.3.1 bis 6.3.6 zur BeschussV dem zuständigen Beschussamt zur Prüfung und Zulassung einzureichen. Dies ist mindestens zwei Monate zuvor dort schriftlich anzuzeigen. Die Waffe wird dann mit einem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur BeschussV (siehe oben) versehen.

 

Erst nach der Zulassung durch das Beschussamt erhält die Schusswaffe den Status einer Dekorationswaffe, die ohne Einhaltung waffen- oder beschussrechtlicher Vorschriften und ohne Altersbeschränkung besessen und aufbewahrt werden darf. Letztendlich wird die unbrauchbar gemachte Waffe aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen.

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