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IGNORED

KK-Munition: Erwerb ohne zugehörige Waffe


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Geschrieben (bearbeitet)

naja.... in §12 Abs.2 wird bezüglich der Munition auch der "Verleiher" nicht explizit erwähnt.... ich sehe da jetzt keinen Unterscheid zum Händler.

in §10 Abs.3 wird auch der Jäger (JJ-Inhaber mit seiner Sonderstellung bezüglich Langwaffenmunition) nicht erwähnt....das kommt dann in §13....

"lex specialis derogat lex generalis" oder wie der Juristiker das nennt.

die §§12 & 13 kommen erst nach dem §10....

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

naja.... in §12 Abs.2 wird bezüglich der Munition auch der "Verleiher" nicht explizit erwähnt.... ich sehe da jetzt keinen Unterscheid zum Händler.

Also mit "unter den Voraussetzungen" ist der Leihvorgang gemeint. Der Händler ist aber an dem Leihvorgang gar nicht beteiligt. Folglich kann man bei ihm auch nicht "unter den Voraussetzungen" Munition erwerben.

Der Hinweis auf § 10 Abs. 3 WaffG bezog sich außerdem darauf, dass der Händler Munition nur an Berechtigte überlassen darf. Eine Leihbescheinigung ist kein amtliches Dokument, da kann sich jeder aus dem Internet ein selbstgemaltes Muster ziehen und mit irgendwelchen Phantasiedaten bestücken. DAS soll jetzt einem Händler als Nachweis reichen, dass der, der das vorlegt, bei ihm erlaubnisfrei Munition erwerben darf?

Nicht ernsthaft, oder?

Geschrieben (bearbeitet)

ähhhhmmm........"(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht,..."

die Leihe stellt von einer (eigenen) Erlaubnis (amtliches Dokument) frei! ....Leihschein genügt

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

ähhhhmmm........"(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht,..."

die Leihe stellt von einer (eigenen) Erlaubnis (amtliches Dokument) frei! ....Leihschein genügt

Ähhhhhmmmm .... nochmal, woher soll der Händler wissen, dass der, der die Leihbescheinigung vorlegt, tatsächlich nach § 12 WaffG von einer Erlaubnispflicht freigestellt ist?

Da kommt jemand, den der Händler nicht kennt, in seinen Laden und legt ein selbstgemaltes Stück Papier vor, wo lediglich draufsteht, dass irgendjemand irgendwem angeblich eine Waffe geliehen haben soll. Und das soll jetzt dem Händler reichen, um dem Typen Munition in die Hand zu drücken?

Tut mir leid, aber das ist aus meiner Sicht Blödsinn. Der einzige, der dem Entleiher der Waffe erlaubnisfrei Munition überlassen darf, ist der Verleiher der Waffe.

Geschrieben (bearbeitet)

darum ist die Leihe nach §12 ja auch zu dokumentieren...."Leihbescheinigung"....das in Verbindung mit der eigenen WBK......

(waffen)rechtlich ist die eine Sache. was ein Händler macht und akzeptiert (oder eben nicht).....wieder was Anderes.

ich lasse mich hier nur zur rechtlichen Seite aus.......die Händler frage ich jetzt nicht....schon garnicht Alle!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

Da kommt jemand, den der Händler nicht kennt, in seinen Laden und legt ein selbstgemaltes Stück Papier vor, wo lediglich draufsteht, dass irgendjemand irgendwem angeblich eine Waffe geliehen haben soll. Und das soll jetzt dem Händler reichen, um dem Typen Munition in die Hand zu drücken?

Naja, einfache Papiere als Urkunden im Rechts- bzw. Geschäftsverkehr sind in vielen Bereichen Standard.

Ein Apotheker muss auch mit Privatrezepten umgehen - die sind an keine Form gebunden, der Arzt kann seine Verordnung auch handschriftlich auf eine Serviette kritzeln. Sofern alle erforderlichen Angaben drauf stehen und eine Unterschrift vorhanden ist, handelt es sich um ein gültiges Rezept und jeder Apotheker in Deutschland ist dazu verpflichtet, es auszuführen, sofern er nicht begründeten Verdacht auf Missbrauch / Betrug hat. Da kann sich im Prinzip auch jeder leicht selber Rezepte für z.B. hochgefährliche Herzmittel oder Schlafmittel für Mord- und Entführungszwecke anfertigen.

Der Gesetzgeber geht eben in vielen Bereichen davon aus, dass die abschreckende Wirkung der Strafandrohung auf Urkundenfälschung ausreicht, um die Kriminalität in tolerablen Grenzen zu halten. Jeder zusätzliche Sicherheitsaufwand verkompliziert und verteuert sonst unseren Alltag.

Warum sollte ein WBK-Inhaber einen Leihschein fälschen, um sich illegal Munition zu beschaffen? Das wäre doppelt strafbar und die WBK wäre auch weg. Zumal er sich auch gleich Waffe und Munition legal zusammen irgendwo ausleihen kann.

IMHO wäre es schon nachvollziehbar, den Munitionserwerb auf simplen Leihschein zu gestatten - denn das Missbrauchsrisiko ist minimal.

Bearbeitet von chute
Geschrieben

...

IMHO wäre es schon nachvollziehbar, den Munitionserwerb auf simplen Leihschein zu gestatten - denn das Missbrauchsrisiko ist minimal.

Das "wäre" nicht nur, das "ist".

Bei Problemen einfach die Telefonnummer der ausstellenden Behörde des Verleihers mit zum Händler nehmen. Wobei diese den ortsansässigen Waffenhändlern sowieso geläufig sein dürfte.

Und mit der legal geliehenen Waffe bin ich durchaus zum Muni-Erwerb und (temporärem) Besitz legitimiert. Das einzige Problem ist, daß man die so erworbene Munition nach Ablauf der Leihfrist eben auch nicht mehr besitzen darf.

Darüber sind, nebenbei gesagt, auch schon etliche private Verkäufer von Schußwaffen gestolpert. (Waffe weg, keine Besitzberechtigung für die Munition mehr vorhanden).

mfg

Harry

Geschrieben

Das eine ist das Dürfen, das andere ist das Müssen. Wenn der Händler will und den Angaben traut, dann darf er nach P.12 überlassen, trägt aber Risiko, daß die Voraussetzungen vorliegen bzw. er für ihn unvermeidbar getäuscht wurde. Aber er muß nicht, man kann ihn nicht zwingen.

Geschrieben

... Aber er muß nicht, man kann ihn nicht zwingen.

Natürlich nicht, aber welcher Händler wird sich schon querstellen, wenn man bei ihm mit gültiger eigener WBK und somit nachgewiesener Sachkunde und eben einem Leihschein von einem berechtigten Besitzer aufläuft ?

Wenn der Händler dann nicht in der Lage ist, mir ein gewisses Munitions-Kontingent im vielleicht dreistelligen Bereich anzuvertrauen, bin ich wahrscheinlich auch nicht mehr bereit, bei ihm eine Waffe im entsprechenden Kaliber für einen vier- oder gar fünfstelligen Betrag zu erwerben ...

mfg

Harry

Geschrieben

Ja und? Er darf, muß aber nicht, und wenn er es tut trägt er das Risiko, daß ihm später möglicherweise vorgeworfen wird, daß die Voraussetzungen doch nicht vorlagen und er dies hätte erkennen können.

Damit ist alles gesagt. Was der Händler daraus macht in seine Sache.

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