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IGNORED

§§38, 55 WaffG


Gast

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Das heißt konkret, dass ich mit Hinweis auf § 23 Nds. SOG das Öffnen des Gewehrfutterals verweigere? Das ist doch schon mal ein gangbarer Weg.

Sollte das polizeiliche Gegenüber (das ist für den Bürger der Polizist, die Polizei meint damit den Bürger) auf ein Futteral aufmerksam werden und um Öffnung bitten, verweigert man dies mit den Worten "tut mir leid, dazu bin ich nicht befugt". Sofern das polizeiliche Gegenüber dann ankündigt es werde das Futteral öffnen, so tritt man dem mit "Gerne, aber nur wenn Sie eine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung gegen meinen Willen haben" entgegen.

Ich wurde schon mehrfach kontrolliert. Normalerweise interessieren die Waffen die Polizei nicht. Wer eine Kontrolle der Waffen nicht provoziert, weil er gleich darauf hinweist welche wichtige Person er ist, weil er doch so gefährliche Sachen dabei hat, der wird noch nicht einmal nach der WBK gefragt.

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[...]

P.S.:

Die ganz "Harten" die auf Vorladung erschienen und die "dicke Hose" anhatten, habe ich besonders verständlich belehrt dass sie doch lieber von ihrem Recht einen Anwalt zu konsultieren Gebrauch machen sollten.[...]

Uwe Du warst doch PVB. Nun erzähle den Unwissenden hier doch mal, unter welchen Voraussetzungen die Polizei eine Vorladung, der man nicht nachkommt, durchsetzen kann und darf. Im Normalfall leistet man der Vorladung der Polizei keine Folge, es sei denn man ist lediglich Zeuge und möchte zur Aufklärung beitragen. Sollte die Polizei dieses Entgegenkommen nicht würdigen, entbietet man höflichkeitshalber den Gruß und geht. "Ich muss mich mit Ihnen nicht unterhalten. Ich wünsche einen Guten Tag." Lieber Uwe, das mit den Grundrechten hast Du auch 25 Jahre nach der Wiedervereinigung noch nicht verstanden. Anders als in der von Dir so geschätzten Ex-DDR ist der Polizist nichts besonderes. Eigentlich nur ein schlecht bezahlter Mensch mit besonders gefährlichem Beruf, der manchmal eine anderweitige Kompensation sucht. Nur muss man es sich nicht gefallen lassen, wenn man Gegenstand der Kompensationsbemühungen wird. Das geht dann bis 344 StGB und da ist man recht schnell.
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Ich wurde schon mehrfach kontrolliert. Normalerweise interessieren die Waffen die Polizei nicht. Wer eine Kontrolle der Waffen nicht provoziert, weil er gleich darauf hinweist welche wichtige Person er ist, weil er doch so gefährliche Sachen dabei hat, der wird noch nicht einmal nach der WBK gefragt.

Das kann ich so voll bestätigen.

Kein PVB wird irgendetwas kontrollieren wollen, von dem er wenig bzw. keine tiefgründige Ahnung hat, genauso wenig hätte ich einen Gefahrguttransporter kontrolliert.

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(...)

Ich wurde schon mehrfach kontrolliert. Normalerweise interessieren die Waffen die Polizei nicht. Wer eine Kontrolle der Waffen nicht provoziert, weil er gleich darauf hinweist welche wichtige Person er ist, weil er doch so gefährliche Sachen dabei hat, der wird noch nicht einmal nach der WBK gefragt.

Genau das habe ich anders erlebt. Nach einem Bagatellunfall mit dem Kfz wurde die Polizei gerufen. Ich war auf dem Weg zur Jagd und hatte die Langwaffe in einem verschlossenen Futteral auf dem Rücksitz.

Vom Unfall war ich noch etwas verdattert. Der PB wollte dann sofort die Papiere zur Waffe sehen und auch die Waffe selbst. Verdatter wie ich war kam ich der Aufforderung nach und gab ihm die Waffe auf offener Straße, wir waren nur an den Straßenrand gefahren.

Noch heute ärgere mich über mich und werde nächstes Mal anders handeln.

Danke für eure Hinweise.

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[...]

Entfernen wir uns doch einmal vom Waffenrecht. Nach welcher Norm würde denn in einer Verkehrskontrolle der Fahrzeugschein mit der Fahrgestellnummer des Kfz abgeglichen? Auch dafür gibt es nichts konkretes! Duchsuchung? Sicher nicht. Die Anordnung die Motorhaube zu öffnen? Nicht als Eingriffsnorm erfasst! Ich würde ja glatt wieder die pol. Generalklausel bemühen ;)[...]

Da hatten wir wohl den selben Gedanken. Das ist mir als Vergleich ebenfalls eingefallen, mit den gleichen Gedanken dazu. Ich hatte auf Rechtsprechung oder Literatur dazu gehofft aber nichts gefunden. Deshalb habe ich es nicht geschrieben.

Etwas näher liegt der Abgleich der Waffennummern bzw. Waffen mit der WBK bei der Aufbewahrungskontrolle. Dazu findet man viele Aufsätze, die das bejahen - aber völlig substanzlos ohne Nachweise. Soweit ich mich recht erinnere hat das FWR den Abgleich der Waffennummern mit der Bestandsliste mal verneint. Das kann die Behörde im Rahmen der Vorlage nach § 39 WaffG umsetzen aber eben nicht nach § 36 WaffG

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Der PB wollte dann sofort die Papiere zur Waffe sehen und auch die Waffe selbst. Verdatter wie ich war kam ich der Aufforderung nach und gab ihm die Waffe auf offener Straße, wir waren nur an den Straßenrand gefahren.

Noch heute ärgere mich über mich und werde nächstes Mal anders handeln.

Danke für eure Hinweise.

Interessant wäre hier ob sich hier irgendwelche Nachteile für Dich ergaben, oder ob alles problemlos verlief!

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[...]

(Leider darf der genaue Inhalt hier nicht veröffentlicht werden, da es sich um eine PDV handelt, die VS-NfD eingestuft ist.)

[...]

Auch eine "VS-NfD" eingestufte Polizeidienstvorschift muss sich auf Gesetze beziehen, die sind öffentlich und den Bezug kann man veröffentlichen. Bezieht sich die Vorschrift nicht auf Gesetze und ordnet sie etwas an, was nicht durch Gesetze gedeckt ist, dann hoffe ich sehr, dass ein Whistleblower dieses Machwerk an die Öffentlichkeit bringt.
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(...)

Nun habe ich mal jemanden befragt, den ich als recht Fachkompetent in Sachen Polizeirecht halte. Dabei kam grob folgendes heraus.

In diesem Fall würde aus polizeitaktischer Sicht die Fahndung zum Zug kommen. Hier speziell die Sachfahndung.

Die Personenfahndung wurde wahrscheinlich schon abgeschlossen, als die Verkehrskontrolle abgehalten wurde.

(ID-Feststellung und Fahndungsabgleich der Person über entsprechende Datenbanken wie INPOL, etc.)

Im Rahmen der Gefahrenabwehr ist sie unbestritten anzuwenden und dient u.a.. zur Verdachtsgewinnung.

Sie ist wesentlicher Bestandteil der pol. Aufgabenerfüllung und auch ohne besonderen Auftrag, Aufgabe von Polizeibeamten.

Ein konkreter Anlass muss nicht gegeben sein. Ziel der Sachfahndung könnte hier sein festzustellen, ob die Waffe im Futteral ggf. zur Fahndung ausgeschrieben ist. Es muss ja nicht die Legalwaffe des WBK Inhabers sein.

(Leider darf der genaue Inhalt hier nicht veröffentlicht werden, da es sich um eine PDV handelt, die VS-NfD eingestuft ist.)

Das könnte das fehlende Bindeglied sein, um Kontrollen dieser Art durchzuführen. Egal ob es sich um eine die Identität einer Waffe oder die Identität eines Kfz oder sonstiger Sachen handelt. Personen werden ja ebenfalls fahndungsmäßig abgeglichen, wenn sie sich in einer polizeilichen Maßnahme befinden.

Erstmal danke für deine sachlichen Postings. Auch wenn ich nicht deiner Meinung bin finde ich es gut, das hier sachlich und möglichst mir robusten Argumenten zu diskutieren.

Ich gehe immer noch von einer allgemeinen Verkehrskontrolle oder von meinem Unfallszenario oben aus, also NICHT von einem eingerichteten Kontrollpunkt oder Nähe zu einem besonders schützenswerten Objekt.

Jetzt zu der Argumentation deines Kollegen.

Für mich klingt das so, als würde im nachhinein ein Grund konstruiert, um eine Willkürmaßnahme zu rechtfertigen.

Denn mit dieser Argumentation lässt sich im Grunde alles rechtfertigen.

Jedenfalls scheint es so zu sein, als gäbe es keine belastbare, einfach zu verstehende Rechtsgrundlage, für den "Abgleich von Waffe und WBK".

Und es stellt sich weiterhin die Frage, nach welcher Grundlage ich dem PB die Waffe in der Öffentlichkeit überlassen (im Sinne des WaffG) darf.

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[...]

Auch hier war es ein Anwalt der die Fristen "verspielte" und ein Jägerehepaar fast alles verlor.[...]

Ja man kann nicht oft genug davor warnen, den "Anwalt der Familie" in waffen- und jagdrechtlichen Dingen hinzuzuziehen. Für dieses Rechtsgebiet gibt es ein paar Fachleute in D und die sollte man dann bemühen. Die kosten zwar geld aber das ist meist weniger als der Schaden betrüge, den sie hoffentlich verhüten.
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Zur Öffnung von Behältnissen im Kfz.

Eine "Inaugenscheinnahme" ist keine Durchsuchung.

Eine Durchsuchung kann jedoch auch fällig werden. Das kommt auf den Verlauf der konkreten Situation an.

Auch eine Sicherstellung/Beschlagnahme kann am Ende der Maßnahmen stehen.

Ich kann nur davor warnen, sich hier falsch gerüstet zu fühlen. Am Ende schreibt der Polizist den Bericht und der Kollege war Zeuge.

Der Anfangsverdacht wird aus dem Verhalten des Kontrollierten hergeleitet (Bsp. unklare Angaben, Widersprüche in Aussagen).

Eine weitere Ausführung zu einem genannten Beispiel:

Der Grundsatz, dass man einer polizeilichen Vorladung nicht Folge leisten muss, kann in Einzelfällen in Zwangsvorführung enden. Wir denken mal an die Variante erkennungsdienstliche Maßnahmen.

Bearbeitet von Gast
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Interessant wäre hier ob sich hier irgendwelche Nachteile für Dich ergaben, oder ob alles problemlos verlief!

Das stimmt, die Kontrolle war natürlich i.O.

Im Grunde habe ich auch nix dagegen, mich hat einfach das nassforsche Auftreten des PB verärgert. Zumal ich vom Unfall, obwohl er nicht schwerwiegend war etwas "angeschlagen" war. Und das hat er ausgenutzt, um "auf dicke Hose" zu machen und das volle Kontrollprogramm durchzuziehen. Nicht ohne entsprechende Bemerkungen zu machen, die ich als unprofessionell erlebt habe. Sein junger Kollege rollte dann auch die ganze Zeit stumm mit den Augen.

Am liebsten hätte ich ihn gefragt, ob er lange nicht gev*gelt hat, oder warum er so griesgrämig ist. Das hätte vermutlich aber nichts zur Entspannung der Situation beigetragen. Nächstes Mal mach ichs trotzdem!

Aber das gehört nicht hierher. Weiter mit der Diskussion!

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Eine "Inaugenscheinnahme" ist keine Durchsuchung.

Eine Durchsuchung kann jedoch auch fällig werden. Das kommt auf den Verlauf der konkreten Situation an.

Der Grundsatz, dass man einer polizeilichen Vorladung nicht Folge leisten muss, kann in Einzelfällen in Zwangsvorführung enden. Wir denken mal an die Variante erkennungsdienstliche Maßnahmen.

Richtig, die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Maßnahme ist im Gesetz verankert. Aber nicht der Zwang zur Vorladung, weil ich eine Aussage machen soll, weil die Nachbarin fälschlicherweise behauptet mein Hund hätte sie gebissen. Auch in diesem Fall log mich der Polizist am Telefon der Wache kackfrech an und behauptete steif und fest ich müsste der Vorladung nachkommen.

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Ja man kann nicht oft genug davor warnen, den "Anwalt der Familie" in waffen- und jagdrechtlichen Dingen hinzuzuziehen. Für dieses Rechtsgebiet gibt es ein paar Fachleute in D und die sollte man dann bemühen. Die kosten zwar geld aber das ist meist weniger als der Schaden betrüge, den sie hoffentlich verhüten.

Tja, manch einer leistet sich bei Frankonia die Waffe für 98.000,- € und spart dann an den Anwaltskosten, so ist das eben manchmal.

Der Familienanwalt weist dann aber auch nicht auf einen fachkundigen Anwalt hin, warum wohl?

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Niemand ist verpflichtet einer Vorladung zur Polizei freiwillig Folge zu leisten.

In manchen Fällen ist es jedoch ratsam, worauf dann auch hingewiesen wird, kommt eben nur auf die Art und Weise an.

Der Zeuge kann aber dann zur staatsanwaltlichen Vernehmung vorgeführt werden, was dann manchmal bedeutet dass er um 06.00 Uhr von zu Hause abgeholt wird, um dann gg. 16.00 Uhr vernommen zu werden.

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Im Grunde habe ich auch nix dagegen, mich hat einfach das nassforsche Auftreten des PB verärgert. Zumal ich vom Unfall, obwohl er nicht schwerwiegend war etwas "angeschlagen" war. Und das hat er ausgenutzt, um "auf dicke Hose" zu machen und das volle Kontrollprogramm durchzuziehen. Nicht ohne entsprechende Bemerkungen zu machen, die ich als unprofessionell erlebt habe. Sein junger Kollege rollte dann auch die ganze Zeit stumm mit den Augen.

Das ist eben wie man sich begegnet, oder in den Wald ruft!

Ein Unfall ist manchmal schon ein aufregendes Erlebnis, der eine verstört, der andere verärgert weil er kurz vor Dienstschluss noch einen Bagatellunfall gerufen wird.

Ev. gab es vorher schon einen Streit zwischen den beiden Kollegen, ev. wäre eine Begegnung zu einem anderen Zeitpunkt und unter anderen Voraussetzungen anders verlaufen?

Wer weiß das schon?

Es sind immer Menschen im Spiel!

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Und es stellt sich weiterhin die Frage, nach welcher Grundlage ich dem PB die Waffe in der Öffentlichkeit überlassen (im Sinne des WaffG) darf.

Die Frage stellt sich deshalb nicht, weil nicht jedes Umgehen ( = Umgang haben) im Sinne von Anschauen und Anfassen schon ein "Überlassen" ist.

Carcano

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§ 55 WaffG läßt die Ausnahmen vom WaffG mit der Einschränkung: "...soweit die dienstlich tätig werden" zu, also nicht das private anfassen.

Darum kann ich meine Waffen auch sorglos zur nächsten Polizeidienststelle bringen um sie dort zur Vernichtung zu überlassen.

Wobei ich sie natürlich sorgsam verpackt haben sollte.

P.S.:

Es sollte aber auch nicht vergessen werden, dass sich ein PVB der in seiner Freizeit unterwegs ist, sich auch zu jeder Zeit in den Dienst versetzten kann oder sogar muß!

Aber das wird dann doch für den einen oder anderen zu kompliziert.

Bearbeitet von uwewittenburg
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Etwas näher liegt der Abgleich der Waffennummern bzw. Waffen mit der WBK bei der Aufbewahrungskontrolle. Dazu findet man viele Aufsätze, die das bejahen - aber völlig substanzlos ohne Nachweise. Soweit ich mich recht erinnere hat das FWR den Abgleich der Waffennummern mit der Bestandsliste mal verneint. Das kann die Behörde im Rahmen der Vorlage nach § 39 WaffG umsetzen aber eben nicht nach § 36 WaffG

Da hält man mal ne kurze Vorlesung und kommt hier mit dem Nachlesen kaum noch hinterher ;)

Dafür konnte ich aber ein paar meiner Schutzbefohlenen befragen, indem ich einfach mal komplett das Thema in Polizeirecht geändert habe und die sagten mir sinngemäß folgendes.....

Der Polizeibeamte führt eine Eingriffsmaßnahme durch. Beispielsweise eine ganz einfache Befragung oder Identitätsfeststellung.

In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Kontrolle der WBK, da der PVB das Waffenfutteral sieht. Soweit ist alles noch ganz einfach.

Dann KANN er auf die von mir angesprochene Fahndung nach Personen und/oder Sachen gem. PDVzurückgreifen, da dies zu seinen taktischen Aufgaben gehört, ohne das sie von einer gesonderten Rechtsnorm gestützt wird. Die dazu notwendigen Rechtsnormen befinden sich schon im jeweiligen Polizeigesetz! Ursprünglicher Anlass war der Grundeingriff (z.B. Kontrolle der WBK) und auf diesen wird die Fahndung aufgesattelt.

Woher soll der PVB sonst wissen ob die Person ggf. gesucht wird, ob ein Kfz gestohlen ist, ob eine Schusswaffe legal ist, ob die 10 Handys im Kofferraum vielleicht gestohlen sind? Also wird er auf der Grundlage eines vorgelegten "Erlaubnisdokuments" einen Datenabgleich durchführen.

Die Erlaubnis zum "Datenabgleich" ist wiederum in den jeweiligen Polizeigesetzen aufgeführt. Über die jeweiligen zur Verfügung stehenden Datenbanken kann man dann also sehen, ob die Person oder die Sache zur Fahndung ausgeschrieben sind, ob der Kontrollierte eine Berechtigung hat, etc.

Und ohne in Augenscheinnahme der Sache (Seriennummer, IMEI, Fahrgestellnummer), kein Datenabgleich!

Ich danke dir ebenfalls WaltKowalsky, dass du dich auch sehr sachlich an der Diskussion beteiligst. Wir wollen ja irgendwie herausfinden wo die rechtliche Wirklichkeit liegt, selbst wenn sie von der gelebten Lebenswirklichkeit abweichen sollte :)

Bearbeitet von DatHeinz
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In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Kontrolle der WBK, da der PVB das Waffenfutteral sieht. [...]

Da hängt es doch schon. Der Polizist sieht (warum auch immer) EIN Futteral und er hält das Behältnis für ein Waffenfutteral. Wie geht es nun weiter?
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Da hängt es doch schon. Der Polizist sieht (warum auch immer) EIN Futteral und er hält das Behältnis für ein Waffenfutteral. Wie geht es nun weiter?

Na, er macht eine Identitätsfeststellung und bekommt darüber mitgeteilt, dass es sich um einen LWB handelt (dieses Detail wird allerdings von gewissen Leuten bestritten). Danach sagt ihm die kriminalistische Erfahrung, dass das eine Waffe ist. (mit der "kriminalistische Erfahrung" werden ja noch ganz andere Sachen begründet) und fragt nach einer WBK. Dann nimmt das Schicksal seinen lauf. Wenn der Fahrer das Vorhandensein einer Waffe und damit den Grund warum eine WBK mitzuführen ist, verneint, Wird der PB sich notfalls mit Gewalt Zugang zu diesem Behältnis verschaffen. Wenn der Fahrer das Vorhandensein einer Waffe bestätigt und eine WBK vorzeigt, steht es 50:50 ob er die Waffe sehen will. Wenn er sie sehen will, wird er sie sehen, Egal was der Fahrer macht oder nicht macht.

BBF

Bearbeitet von BBF
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