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IGNORED

Schießnachweise belegen


blub

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Ich musste feststellen, dass einige Behörden die Trainingsnachweise genau kontrollieren.

Aha, interessant.

Und wie machen die das? Fahren die dann zu zweit alle Schießstätten zwischen Flensburg und Garmisch an, auf denen ich in den letzten 12 Monaten trainiert oder Wett-gekämpft habe und kontrollieren dort die jeweiligen Standnutzungsbücher?

CM :confused:

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Ich habe die Arbeit der Behörde nicht zu bewerten.

Ich wollte nur darauf aufmerksam, dass es so ist.

Natürlich kann es nur eine Inaugenscheinnahme sein, das wissen wir doch alle

DVC

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Ich habe die Arbeit der Behörde nicht zu bewerten.

Nee, nee, nee, Junge, so billich kommste mir hier jetzt nich' wech und zurückrudern is' auch nich'.

Du stellst hier die steile Behauptung in den Raum, dass die zuständige Erlaubnisbehörde die Trainingsnachweise kontrolliert und jetzt will ich von Dir konkret wissen, was da wie kontrolliert wird.

Am besten erklärst Du es mir am Beispiel eines Schützen/Antragstellers, der selbst KEIN Schießbuch führt, weil er dazu nicht verpflichtet ist.

Nu' ma' los!

Butter bei die Fische!

CM

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Unabhängig von möglichen rechtlichen Erwägungen führe ich ein Schießbuch schon allein aus persönlichen Gründen - aber auch, weil der BDS so was im Rahmen einer Befürwortung haben will. Und ich habe keine Probleme damit. Unsere SB scheint das im Übrigen nicht zu interessieren. Zumindest nicht bei langjährigen Schützen. Bei Greenhörnern oder solchen, die nach Verlust ihrer WBK diese wiedererlangen möchten, mag das eventuell anders sein. Kann ich aber nur vermuten.

Gruß

Markus.

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Mir ist klar, dass es keine Verpflichtung gibt ein Schießbuch zu führen. Und ich rudere keinesfalls zurück.

In meinem Beispiel hat die Behörde das vom Schützen geführte Schießbuch in Augenschein genommen und was sollen die schon machen, als auf das Datum der einzelnen Termine schauen.

Die Behörde hat sich in seinem Fall auf die letzten 12 Monate konzentriert. So und dort war eben eine sehr große Lücke. Das ist es eigentlich schon.

Ergebnis: Kein Voreintrag. Der Schütze hat nach der Erfüllung dieser Trainingstermine neu eingereicht.

Ansonsten schicken mir die Schützen in vielen Fällen eine Bestätigung des Vereins mit den Antrag und alles ist OK.

DVC

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Die Behörde hat sich in seinem Fall auf die letzten 12 Monate konzentriert. So und dort war eben eine sehr große Lücke. Das ist es eigentlich schon.

Ergebnis: Kein Voreintrag. Der Schütze hat nach der Erfüllung dieser Trainingstermine neu eingereicht.

Ich weiss, ich kann manchmal ekelhaft penetrant sein und lästiger als Sandflöhe im Hintern, trotzdem würden mich zu dem von Dir geschilderten Fall, den Du ja offensichtlich selbst als Vertreter des Verbandes mit bearbeitet hast, Details interessieren.

Du schreibst, dass die zuständige Erlaubnisbehörde wg. "einer sehr großen Lücke" im "Betrachtungszeitraum von 12 Monaten" die Erteilung der Erwerbserlaubnis verweigert hat.

Meine Frage wäre jetzt, ob der Antragsteller über den Zeitraum von 12 Monaten insgesamt 18 Trainingstermine nachgewiesen hat, z.B. Jan. bis Mrz. 11 Termine, dann 7 Monate Unterbrechung bis einschl. Okt., anschließend im Nov./Dez. nochmal 7 Termine.

Bei einer solchen oder ähnlichen wie von mir geschilderten Konstellation wäre zu prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage die Erteilung der geforderten Erwerbserlaubnis abgelehnt wurde und warum dagegen nicht verwaltungsrechtlich vorgegangen wurde.

Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt!

Ich würde mich ehrlich freuen, wenn Du Dich noch einmal zu einer Antwort überreden lassen könntest.

CM :)

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Der Zeitraum war deutlich über 8 Monate so weit ich mich erinnere. Er hatte aber die 2-3 Monate vor Antragstellung das Training wieder aufgenommen.

Habe mit dem Schützen auch darüber gesprochen. Aber er meinte, dass eine Klage wenig Sinn macht, und das es den Zeitrahmen sprengen würde.

Aber wie auch immer, ich merke bei meiner Arbeit, dass doch unterschiedliche Ermessensspielräume bei den Behörden da sind.

Aber insgesamt kommen wir hier mit unseren Behörden doch sehr gut zurecht

DVC

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Aber insgesamt kommen wir hier mit unseren Behörden doch sehr gut zurecht

DVC

Nur mit einer einzelnen Person des PP-Duisburg leider nicht.... :gaga:

Und genau deswegen nochmal der Hinweis bitte NIEMALS ein Schießbuch bei der Behörde vorlegen. Zumindest nicht in Duisburg. Das erspart unnötigen Ärger.

Bearbeitet von Hoschibert
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Zunächst mal "Danke!" für Deine Antwort.

Der Zeitraum war deutlich über 8 Monate so weit ich mich erinnere.

Leider sagt dies nichts über die Gesamtzahl der Trainingsaktivitäten innerhalb der 12 Monate vor Antragstellung aus.

Erst wenn hier weniger als 18 Trainingseinheiten belegt sind, hätte die Erlaubnisbehörde, bedingt durch die 8-monatige Unterbrechung, ein Argument in der Hand, aufgrund dessen die "Regelmäßigkeit" in Zweifel gezogen werden könnte [vergl. 18 x innerhalb eines Jahres oder mindestens einmal monatlich mit entsprechender Intensität = 12 x].

Bei 18 oder mehr nachgewiesenen Trainingsterminen wäre es völlig egal gewesen, ob er diese z.B. 10 x im Januar und 10 x im Dezember absolviert hätte.

Da hätte dann auch eine 10-monatige Unterbrechung nicht gestört, weil durch das gesamte Trainingsaufkommen innerhalb eines Jahres die Ernsthaftigkeit der Sportausübung glaubhaft nachgewiesen wäre.

... er meinte, dass eine Klage wenig Sinn macht, ...

Ja, leider.

Wenn es um Nachbars Rasenkante geht, dann wird der Deutsche zum Prozesshansel bis in die dritte Instanz. Wenn es um seinen eigenen Schutz vor Behördenwillkür geht, dann wird artig gekuscht.

der_untertan3_red.jpg

..., ich merke bei meiner Arbeit, dass doch unterschiedliche Ermessensspielräume bei den Behörden da sind.

Jede Behörde hat immer genau so viel Ermessensspielraum, wie der Bürger es sich gefallen lässt.

... insgesamt kommen wir hier mit unseren Behörden doch sehr gut zurecht.

Ja, das liest man immer wieder gern, "man will es sich mit der Behörde schließlich nicht verderben" und "mit dem zuständigen Sachbearbeiter sollte man sich gutstellen", etc., etc.

Ich persönlich habe die Erfahrung gemacht, dass die Kooperationsbereitschaft von Behörden rasant zunimmt, wenn man ihnen einmal kräftig auf die Finger geklopft hat.

CM

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Du hast nicht unrecht.

Man muss nur gut genug informiert sein, das heisst man muss sich schon intensiv einlesen. Das tun aber viele einfach nicht.

Das merkt man auch sehr häufig an den Fragestellungen in den unterschiedlichen Foren hier.

DVC

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Du hast nicht unrecht.

Das soll gelegentlich vorkommen. :D

Man muss nur gut genug informiert sein, das heisst man muss sich schon intensiv einlesen. Das tun aber viele einfach nicht.

Stimmt.

Man kann seine Rechte nur dann wahrnehmen, wenn man seine Rechte kennt.

Das merkt man auch sehr häufig an den Fragestellungen in den unterschiedlichen Foren hier.

An dieser Stelle sind wir uns absolut einig.

:s75:

CM

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Ich verstehe nicht ganz, dass er keinen Voreintrag bekam: für einen Voreintrag braucht man doch die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes und dort werden die Termine doch schon kontrolliert?

Die Behörde hat Herrn Wede überprüft und damit zufällig oder weil schon mal aufgefallen die Schießnachweise des Schützen 123 nach gesehen.

Da diese fehlerhaft waren konnte Wede keine Befürwortung des BDS LV4 unterschreiben.

Die Nicht-Befürwortung wurde von der Behörde genauso gesehen und damit ist klar das Wede korrekt arbeitet und nicht larifari macht.

Es gibt bei diesem BDS LV4 eben keine Mauscheleien

Das ist ein wichtiges Signal das die/der Verband/Verbände keine Befürwortungen verschenken und ernsthaft prüfen

Bearbeitet von coltdragoon
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. ... solchen, die nach Verlust ihrer WBK diese wiedererlangen möchten, mag das eventuell anders sein. Kann ich aber nur vermuten.

Wie, wenn einem bei Euch die grüne/gelbe/rote Pappe mitsamt der Brieftasche geklaut wird oder sonst wie in Verstoß gerät dann soll die Waffenrechtsbehörde vor Ausstellung des neuen Papiers das Schießbuch anschauen? Muß ich das verstehen?

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Ich glaube es geht hier eher um die Neuerteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse nach einer angemessenen Wartefrist als Folge einer Verwaltungsmaßnahme im Zusammenhang mit § 5 WaffG....

Logisch geht es darum, lass dich doch bitte nicht anschieben auf derart herausfordernde Fragestellungen nur um des Fragens willens :pilot:

Bearbeitet von coltdragoon
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Das stimmt so nicht, der BDMP hat da klare Aussagen getroffen.

Es wäre allerdings sehr hilfreich wenn der TE mal sagen würde aus welchen Bundesland er kommt und welchem Verband er angehört.

Ich meinte natürlich vom Gesetzgeber, von eigenmächtigen feuchten Träumen gewisser Verbandsfunktionäre spreche ich nicht. Einer der Gründe warum ich keine BDMP Disziplinen mehr schieße.

Und würde ich ein Schießbuch führen wären da garantiert genügend Einträge drin, so oder so.

BBF

Bearbeitet von BBF
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Ob dann die Anzahl der Schießtermine so richtig viel her gibt ...

Um es einfach mal kurz anzuschneiden:

- ein wie oben beschriebener Verwaltungsakt mit Bezug zum § 5 WaffG wird wie eine strafrechtliche, rechtswirksame Verurteilung in das Bundeszentralregister aufgenommen und erscheint sowohl im Führungszeugnis wie auch in jeder behördlichen Auskunft, egal ob beschränkt oder unbeschränkt.

Damit unterliegt der Eintrag auch den Tilgungsfristen gem. BRZG.

Wenn innerhalb eines Fünfjahres-Zeitraums nach Eintritt der Rechtskraft des Verwaltungsaktes keine weiteren Einträge mehr erfolgen, dann erlangt dieser Eintrag die sog. "Tilgungsreife", d.h. er steht zwar noch für die Dauer eines weiteren Jahres im Führungszeugnis, darf aber im Rechtsverkehr nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwendet werden. Nach Ablauf dieses Jahres wird der Eintrag aus dem Führungszeugnis gelöscht, bleibt aber natürlich in der sog. "unbeschränkten Auskunft" bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag für alle Behörden sicht- und abrufbar.

Wenn der ursprüngliche Anlass, welcher zum Entzug bzw. Widerruf bestehender jagd-, waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse geführt hat, NICHT mit den genannten Rechtsbereichen in Zusammenhang steht, kann [theoretisch] wieder eine WBK beantragt werden. Entscheidend ist, dass, wenn jemand vor dem Entzug bereits schießsportlich, jagdlich oder sammlerisch tätig war, er jetzt wieder bei Null anfängt. Für den pausierten Sportschützen bedeutet dies

- wieder Nachweis der mindestens einjährigen Mitgliedschaft in einem Schützenverein, der einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband angehört,

- wieder Nachweis von mindestens 18 Trainingsterminen mit erlaubnispflichtigen Waffen

Allerdings: bereits vor dem Entzug vorhandene Nachweise über das Vorhandensein der erforderlichen Sachkunde gem. § 7 WaffG, über das Bestehen der Jägerprüfung sowie der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang zur Erlangung einer Erlaubnis gem. § 27 SprengG behalten auch über den Entzugszeitraum weiterhin ihre Gültigkeit und müssen NICHT neu erworben werden.

Da sich mancher nicht so ganz im Klaren über die Folgen eines Widerrufs auf der Grundlage des § 5 WaffG ist, nochmal zur Verdeutlichung:

- es werden immer ALLE bestehenden Erlaubnisse entzogen!

D.h. wenn WBK weg, dann auch Jagdschein und §27er weg, wenn §27er weg dann auch WBKs und Jagdschein weg, wenn Jagdschein weg, dann auch WBKs und §27er weg.

Also immer daran denken: für derart fatale Folgen genügt bereits eine folgenlose Trunkenheitsfahrt!

CM

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