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IGNORED

Sind Waffen Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie?


saepelaudat

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Brauche Rechtsberatung:

Nach folgendem ProdSG müssten (zivile) Waffen ein CE-Zeichen tragen oder?

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf
dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt,
ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
[...]
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
[...]
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
[...]
[keine weitere Erwähnung von Waffen im ProdSG]

Dagegen:

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung - 9. ProdSV)
§ 1 Anwendungsbereich
[...]
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
[...]
4. Waffen einschließlich Feuerwaffen,
[...]

Nach meinem Verständnis hat das Gesetz Vorrang vor der Verordnung oder?

Geschrieben

Langeweile ?

Leider nicht. Konstruiere eine Waffe und bin nach der Maschinenrichtlinie gefragt worden. Kann die obige Frage bis heute nicht antworten. Da ich keinen Fachanwalt kenne, dachte ich das weiß vieleicht jemand hier.

Geschrieben

..... bin nach der Maschinenrichtlinie gefragt worden....

Du bist von wem und warum gefragt worden ?

Geschrieben

Laut dem Anwendungs-Lotsen gilt die oben zitierte 9.ProdSV. Den rechtlichen Hintergrund verstehe ich zwar immer noch nicht aber ich werde in Zukunft auch auf diese Verordnung verweisen.

Geschrieben

Störfeuer...

Was ist eine Maschine ?

"eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind"

Quelle: 9. ProdSV §2, Absatz 2

So könnte man eine Feuerwaffe beschreiben.

Geschrieben

Was ist denn eine Waffe nach dem deutschen Waffengesetz ?

Geschrieben

Laut dem Anwendungs-Lotsen gilt die oben zitierte 9.ProdSV....

Hast du mal diese ProdSV gelesen und zwar §1 Abs.2 Nr.4 ??

Geschrieben

Das ProdSG gilt für Sportwaffen.

Das Anbringen einer CE-Kennzeichnung ist aber gem § 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG untersagt, weil die 9. ProdSV nicht für Waffen einschl. Feuerwaffen gilt.

Das Anbringen einer CE-Kennzeichnung wäre eine OWi und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden.

Geschrieben

Fällt mir gerade dazu ein:

Vor JAHREN hatteirgendwer im Forum hier eine Schußwaffe mal typisiert als

"einhubige thermische Kraftmaschine"

Weiß nun allerdings nicht, ob dich das irgendwie weiterbringt...

Geschrieben

Das ProdSG gilt für Sportwaffen.

Das Anbringen einer CE-Kennzeichnung ist aber gem § 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG untersagt, weil die 9. ProdSV nicht für Waffen einschl. Feuerwaffen gilt.

Das Anbringen einer CE-Kennzeichnung wäre eine OWi und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden.

Vielen Dank für die Antwort!

Das bedeutet um mich rechtlich abzusichern, sollte ich eine formale Risiokobeurteilung machen. Dass die Waffe natürlich inhärent unsicher bleibt, ist klar.

Geschrieben

Dann prüfe das mal nach ;)

ProdSG und nicht die Verordnung lieber schiiter.

Geschrieben

Brauche Rechtsberatung:....

Nicht von uns, dafür gibt es Rechtsanwälte etc.

Es ist sogar gesetzlich verboten dir hier Rechtsberatung zu geben.

Geschrieben

Dass die Waffe natürlich inhärent unsicher bleibt, ist klar.

Aus Entwicklersicht heißt das also, dass deine Waffe entweder dann schießt, wenn sie nicht soll, oder nicht schießt, wenn sie soll. Oder beim Schuss platzen könnte.

Dann überdenk noch mal deine Entwicklung.

Geschrieben

Nein, er hat schon Recht. Beim bestimmungsgemäßen Gebrauch entsteht durch die Waffe eine Gefahr, die technisch nicht vermeidbar ist. Somit ist es eine unsichere Maschine. Man müsste, wenn die Maschinenrichtlinie anwendbar wäre, nun Warnschilder an der Waffe anbringen. Auf Waffen ist die Maschinenrichtlinie aber nicht anzuwenden. Spätestens die oben genannte Verordnung stellt das klar.

Als Abschlussarbeit eine Waffe konstruieren, das wäre jetzt nicht nein erster Gedanke gewesen. Weit mussten unsere Abschlussarbeit nämlich auch bauen... Forschung und Lehre dürfen viel, aber zu Lehrzwecken eine Waffe bauen, das geht ganz sicher nicht gut.

Geschrieben

Nein, er hat schon Recht. Beim bestimmungsgemäßen Gebrauch entsteht durch die Waffe eine Gefahr, die technisch nicht vermeidbar ist.

Das erläutere bitte mal für mich. Klingt so nach "Waffen sind böse".

Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch kann/darf keine Gefahr entstehen. Ebensowenig wie beim bestimmungsgemäßem Gebrauch einer Kettensäge oder eines Haarföns.

Erst wenn die Waffe entgegen ihrer Bestimmung verwendet wird (unsicheres Ziel, unsichere Handhabung) entsteht wie mit der Kettensäge (unfachmännische Arbeit) oder dem Fön (Badewanne) m.M.n. eine Gefahr.

Edit: Ansonsten wäre jeder Gegenstand "inhärent unsicher". Selbst Wattebäuschchen. Die könnte man ja entgegen ihrer Bestimmung inhalieren.

Geschrieben

In anderen Bereichen nennt man das Betriebsgefahr. Etwa im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen. Wenn da jeder alle Regeln einhält und es kein technisches Versagen gibt, dann passiert auch nichts. Die Lebenserfahrung zeigt aber, es gibt Verkehrsunfälle wegen grober Mißachtung der Regeln, wegen Augenblicksversagen und wegen technischer Probleme.

Und, achherrje, LWBs müssen versichert sein, weshalb wohl?

Geschrieben

Das erläutere bitte mal für mich. Klingt so nach "Waffen sind böse".

Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch kann/darf keine Gefahr entstehen. Ebensowenig wie beim bestimmungsgemäßem Gebrauch einer Kettensäge oder eines Haarföns.

Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist das Schießen. Auf was geschossen wird ist nicht durch die Waffe eingrenzbar, es sei denn du dübelst sie irgendwo fest und sperrst den gesamten Bereich vor der Mündung 5 km weit ab. So ähnlich müsste die Maschinenrichtlinie umgesetzt werden, wenn sie gelte. (das hört sich falsch an. Wie ist der richtige Konjunktiv? "gölte"?)

Stell dir einen Industrieroboter vor der eingezäunt wird. Den Kontakt zur Gefahrenstelle unmöglich machen, ist die Idee.

Sicherheit heißt in dem Zusammenhang nicht nur sicher für den Benutzer sondern frei von jeglichen Gefahrenquellen.

Als Abschlussarbeit eine Waffe konstruieren, das wäre jetzt nicht nein erster Gedanke gewesen. Weit mussten unsere Abschlussarbeit nämlich auch bauen... Forschung und Lehre dürfen viel, aber zu Lehrzwecken eine Waffe bauen, das geht ganz sicher nicht gut.

Warum sollte das nicht gut gehen? Irgendwo muss man seine Erfahrungen doch sammeln.

Um korekt zu bleiben, bestehe ich auf das konstruieren. Bauen darf ich das Gerät nicht. Damit wird ein entsprechend rechtlich und technisch ausgestattetes Unternehmen beauftragt.

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