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IGNORED

Waffen im Wohnwagen ?


hase52

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Naja, die Straßenverkehrsregeln waren vor Jahrzehnten auch noch anders. Wendest du die heute auch noch an?

Manche halten sich weder an die alten, noch an die neuen!

Ich sag ja nicht was jemand tun sollte, sondern nur wie ich das als ehemaliger PVB sehe.

Wer dann Recht hat entscheiden andere, was dann aber nicht unbedingt heißen muss dass das dann auch Recht ist!

Geschrieben

Manche halten sich weder an die alten, noch an die neuen!Ich sag ja nicht was jemand tun sollte, sondern nur wie ich das als ehemaliger PVB sehe.Wer dann Recht hat entscheiden andere, was dann aber nicht unbedingt heißen muss dass das dann auch Recht ist!

Ich sehe, wir verstehn uns :-)

Vor Gericht wird selten Recht gesprochen, aber immer ein Urteil!

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Schon öfters gelesen von wegen "Verschlüsse getrennt verschließen oder mitnehmen" wenn es um Aufbewahrung im Hotel etc. geht.

Is das ein Mythos?

Was soll der Zweck sein?

Außer wie callahan44er schon sagte das man mit Verschlüssen in der offenen Tasche wege. Führen dran ist.

Hofft man auf eine mildere Strafe weil "nur" eine funktionslose Waffe geklaut wurde?

Hmmm, ich hätte gedacht, daß man nur eine vollständige - und damit schußfähige - Waffe "führen" kann.....

Gruß

Gunsmoker

Geschrieben

Meinst du eine anderslautende Behauptung in einem Forum wäre richtiger als deine Meinung?

Das Entnehmen des Verschlusses ist als "Rechtstipp" bei Reisen empfohlen und entsprechend publiziert.

Geschrieben

WaffVwV 12.3.3.2

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise (...) Ebenso kann die Entfernung wesentlicher

Waffenteile (z. B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.

Geschrieben

Deshalb subsummiert man den zur Sicherung auf Reisen eingesteckten Verschlusskopf unter erlaubnisfreies Führen zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit.

§12 WaffG

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

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