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IGNORED

Mehrere Verbände gleich mehere Standordnungen?


Eichert

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo an alle,

wir haben einen Kurzwaffenstand, unser Verein ist Mitglied des DSB.

Auf unserem Stand hängt ordnungsgemäß die Schießstandordnung des DSB.

Soweit ist alles im klaren und die Disziplinen sind geregelt.

Wie geht das vor sich wenn sich einige Mitglieder einem anderen Verband angeschlossen haben (BDS) mit dem Schießen der Disziplinen, auch wollen bei uns einige Schützenbrüder die auch Jäger sind ihre Disziplinen bei uns schießen.

Leider kenne ich mich in den beiden Verbänden nicht aus und kann deshalb nicht Namen oder Nummern der Disziplinen nennen. Aber es geht halt z.B. um so Geschichten wie ziehen der "unterladenen" Waffe aus dem Holster.

Laut Schießstandordnung des DSB ist das ja nicht zulässig. Und wenn die Schießstandordnung da hängt, gilt doch auch die Sportordnung, also gibt es auch keine Regelnummer.

Jetzt endlich zu meiner Frage. Müssen dann rechtlich drei Standordnungen her? Und muss ich als Standaufsicht dann kontrollieren wer was schießen darf?

Würde mich freuen wenn Ihr mir weiterhelfen könntet!

VG

der Eichert

Geschrieben

Hängt u.A. auch von der Zulassung des Schießstandes ab. Bei unserem DSB-Stand geht z.B. kein Mehrdistanzschießen nach BDS-Regeln.

Der Stand ist für 25m Abgenommen. IPSC geht auch nicht.

Geschrieben

Du darfst alles schießen was in irgend einer Sportordnung steht und nicht der Schießstandabnahme widerspricht. Ich trainiere auf meinem DSB Stand PPC1500 und Bianchi.

Geschrieben

Schon klar! Aber bevor sich der gute Eichert Gedanken über die Düchführung von Schießen nach den Reglen anderer Verbände macht, sollte er evtl. mal vorher einen Blich in die Zulassung seines Standes werfen.

Geschrieben

[....]

Würde mich freuen wenn Ihr mir weiterhelfen könntet!

[...]

Du musst Dich an den Betreiber des Standes wenden. Grundsätzlich darf auf einem Schießstand alles geschossen werden, was die Zulassung erlaubt. Die Verbote des kampfmäßigen Schießen und der unzulässigen Übungen im Schießsport sind von denen zu beachten, die es nach Gesetz oder Verordnung trifft. Wenn ein Standbetreiber eine Standordnung erläßt und aushängt, dann gilt diese Standordnung solange bis der Standbetreiber etwas anders bestimmt, verweist die Standordnung auf einen Sportordnung und inkludiert diese, dann gilt auch die. Die Frage ist nur, wie ein Verstoß gegen die Standordnung zu werten ist, zumindest verstößt man gegen das Hausrecht und kann hinausgeworfen werden.

Bevor man Aufsicht macht, sollte man sich die Zulassung des Standes zeigen lassen, mit einem Verweis auf Aushäng sollte man sich nicht abspeisen lassen und ggf. die Aufsichtstätigkeit freundlich ablehnen.

Geschrieben

Wenn ich den Eichert richtig verstanden habe liegt das Problem darin begründet, dass die Standordnung auszuhängen ist und damit für Aufsichtspersonen und Benutzer des Schießstandes verbindlich ist !

Bezüglich des BDS ist das kein Problem. Im allgemeinen Teil der Sportordnung (A 5.05) des BDS steht - dass die Standordnung des DSB gilt!

Wenn dies im Widerspruch zum jagdlichen Wettkampfschießen steht, dann muss der Standbetreiber - der offensichtlich zugleich ein Sportschützenverein ist - hierzu eine Regelung treffen !

Das heißt, folgende DJV-Standordnung müsste zusätzlich zur DSB-Standortnung auf dem Stand ausgelegt werden: http://www.kreisjaegerschafthagen.de/files/schiessstandordnungfassung2508092010_ot9z1675.pdf

Der Rest ergibt sich dann daraus: http://www.ljv-rlp.de/djv_schiessstandordnung_2011_web_rz.pdf

Mit dem Aushang der

DSB-Standordnung

und der

DJV-Standordnung

ist alles geregelt. Die Details ergeben sich dann aus den genehmigten Sportordnungen des BDS, DSB und DJV.

Geschrieben

[...] Die Details ergeben sich dann aus den genehmigten Sportordnungen des BDS, DSB und DJV.

Auf die Sportordnungen ist doch gepfiffen. Die braucht man nur, wenn man unbedingt sportlich schießen will. Auf einem Schießstand kann jedermann mit Waffen schießen, die nicht vom sportlichen Schießen ausgenommen sind, ansonsten kann er mit den Waffen schießen für die er eine EWB hätte, solange es innerhalb seines Bedürfnisses ist. Die §§ 27 WaffG und 7 AWaffV sind nätürlich zu beachten. Mehr als in den §§ 27 WaffG sowie 7 und 9 AWaffV steht ist nicht allgemeinverbindlich geregelt. Der ganze Rest ergibt sich aus der Zulassung für den Stand und dem was der Betreiber selber festlegt.

Ein Standbetreiber käme ganz ohne die Standordnungen von DSB, DJV, BDS oder sonstwem aus, er müsste nur seine eigene Ordnung ggf. im Einvernehmen mit der Behörde hinhängen. Nur am Ende regelt es der Betreiber und deshalb können wir hier keine Lösung finden.

Geschrieben

Auf die Sportordnungen ist doch gepfiffen. ....

Du kannst ja darauf pfeifen; aus Ziffer 27.4.1 der WaffVwV ergibt sich, dass durch die Qualifizierungsrichtlinen des jeweiligen annerkannten Schießsportverband die Anforderungen an Aufsichtspersonen bestimmt werden. Damit steht fest, dass sich aus dem Ablauf bestimmter Disziplinen auch entsprechende Fragen der Sicherheit auf dem Schießstand ergeben, welche die Aufsichtsperson beherrschen können muss !

Dem Schießstandbetreiber obliegt im Rahmen seiner Erlaubnis die Aufsichts- und Organisationspflicht ! Damit kann es ihm nicht egal sein, was die Nutzer auf seinem Schießstand treiben ! Er hat zu klären, ob sein Stand für die vom Benutzer eingesetzten Waffen bzw. beabsichtigten Disziplinen zugelassen ist (z. B. Mehrdistanz, IPSC, Flinte etc.) !

Hinzukommt, dass seit Einführung des bedürfnisumfassten Zweck ins WaffG eine andere Benutzung einer Schusswaffe durch Sportschützen als zum sportlichen Schießen waffenrechtlich nicht mehr zulässig ist !

Aus den v. g. Gründen kann ich die Fragestellung vom Threadstarter sehr gut nachvollziehen !

Geschrieben

Du kannst ja darauf pfeifen; aus Ziffer 27.4.1 der WaffVwV ergibt sich, dass durch die Qualifizierungsrichtlinen des jeweiligen annerkannten Schießsportverband die Anforderungen an Aufsichtspersonen bestimmt werden. [...]

Mal ein grundlgender Hinweis: Die Verwaltungsvorschrift ist eine Vorschrift für die Verwaltung. Sie hat keine dirkte Außenwirkung, deshalb ergibt sich daraus auch nichts.

Slebstverständlich darf auch ein Sportschütze Waffen erlaubnisfrei am Schießstand erwerben, um dort damit zu schießen. Lediglich auf dem Weg zur Schießstätte wird der Sportschütze durch den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" oder dem was damit zusammenhängt beschränkt.

Geschrieben

Du ignorierst die Ziffern 2 und 3 des Abs. 1 §9 AWaffV.

Nee, ich nicht sonder Godix !

Mal ein grundlgender Hinweis: Die Verwaltungsvorschrift ist eine Vorschrift für die Verwaltung. Sie hat keine dirkte Außenwirkung, deshalb ergibt sich daraus auch nichts.

Slebstverständlich darf auch ein Sportschütze Waffen erlaubnisfrei am Schießstand erwerben, um dort damit zu schießen. Lediglich auf dem Weg zur Schießstätte wird der Sportschütze durch den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" oder dem was damit zusammenhängt beschränkt.

§ 9 AWaffV bestätigt meine Auffassung !

http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__9.html

Geschrieben

§9 AWaffV bestätigt meine Auffassung: http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__9.html

Edit:

1. Man schießt innerhalb seines Bedürfnisses

2. Lehrgänge etc. (aauch Jägerkurs)

3. Man schießt "einfach so" - aber! nicht mit Waffen, die nach 6 AwaffV vom Schießsport ausgeschlossen sind (also keine Umgehungsmöglichkeit für "findige" Sportschützen)

Nein, Ziffer 3 bedeutet, das das Schießen auf Grundlage der Ziffern 1 + 2 nicht mit den in § 6 AWaffV genannten - vom Schießsport ausgeschlossenen - Schusswaffen erfolgen darf !

Geschrieben

Nee, ich nicht sonder Godix !

§ 9 AWaffV bestätigt meine Auffassung !

http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__9.html

Was willst Du denn?

Nach Ziffer 1 schießt Du mit einer Waffe für die Du eine Erlaubnis haben könntest innerhalb deines Bedürfnisses.

Nach Ziffer 2 schießt Du nach Sportordnung, innerhalb eines Lerhgangs oder innerhalb der Ausbildung zum Jäger

nach Ziffer 3 kann jedermann schießen, wenn es sich nicht um eine Waffe handelt dioe vom sportlichen Schießen ausgenommen ist.

Das Ganze ist ODER-verknüpft, es reicht wenn eine Alternative erfüllt ist und die allereinfachste Möglichkeit ist schießen nach Ziffer 3. Man kann nach einer Sportordnung schießen, man muss es nicht tun.

Geschrieben

Nein, Ziffer 3 bedeutet, das das Schießen aufgrund von Ziffern 1 + 2 nicht mit den in § 6 AWaffV genannten - vom Schießsport ausgeschlossenen - Schusswaffen erfolgen darf !

http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__6.html

Lern doch einfach mal Gesetze lesen und verstehen oder höre auf die Leute die das können. Hier verliert man wirklich die Lust, wenn man jedem der Unsinn schreibt hinterherschrieben soll.

Nach Ziffer 1 schieße ich mit meinen eigenen Waffen, also mit extrabösen Dingen die ein Sportschütze niemals in die Hand bekommen dürfte.

Geschrieben

Was willst Du denn? ....

Kannst du nicht lesen ?

In § 9 Abs. 1 Ziffer 3 AWaffV steht, Zitat: "es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 (AWaffV) handelt"!

Trifft Ziffer 3 zu sind Ziffern 1 + 2 nicht möglich !

Das von dir implizierte Schießen steht da nicht drin es werden nur nicht zugelassene Schusswaffen genannt !

Geschrieben

und am Ende von 2), also konkret 2d) hinter dem Komma steht "oder".

Wie du daraus jetzt ein "und" machst, kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen.

bye knight

Geschrieben

Kannst du nicht lesen ?

Ich schon, vor allem kann ich Gesetze und Verordnungen lesen, Du hast da ber Deine Schwierigkeiten damit. Im vorigen Post wurde es Dir ja erklärt, ich spar mir das deshalb.

Geschrieben

(1) Auf einer Schießstätte ist (...) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (...) nur zulässig, wenn (...)

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

Könnte man es nich so lesen?

Geschrieben

Könnte man es nich so lesen?

Du kannst es natürlich so lesen, das wäre dann aber falsch. Es ist klar ODER-Verknüpfungen sind ein ganz schwieriges Kapitel und demente Menschen kommen damit nicht mehr zurecht, nur bei LWB hätte ich ein höheres Niveau erwartet.

Geschrieben

und am Ende von 2), also konkret 2d) hinter dem Komma steht "oder". ....

Könnte man es nich so lesen?

Du kannst es natürlich so lesen, das wäre dann aber falsch. Es ist klar ODER-Verknüpfungen sind ein ganz schwieriges Kapitel und demente Menschen kommen damit nicht mehr zurecht, nur bei LWB hätte ich ein höheres Niveau erwartet.

Ist ja schon gut ! Sorry, habe ich leider übersehen !

Allerdings beantwortet der Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV nicht folgender Frage des Threadstarters:

Hallo an alle,

wir haben einen Kurzwaffenstand, unser Verein ist Mitglied des DSB.

Auf unserem Stand hängt ordnungsgemäß die Schießstandordnung des DSB.

Soweit ist alles im klaren und die Disziplinen sind geregelt.

Wie geht das vor sich wenn sich einige Mitglieder einem anderen Verband angeschlossen haben (BDS) mit dem Schießen der Disziplinen, auch wollen bei uns einige Schützenbrüder die auch Jäger sind ihre Disziplinen bei uns schießen.

Leider kenne ich mich in den beiden Verbänden nicht aus und kann deshalb nicht Namen oder Nummern der Disziplinen nennen. Aber es geht halt z.B. um so Geschichten wie ziehen der "unterladenen" Waffe aus dem Holster.

Laut Schießstandordnung des DSB ist das ja nicht zulässig. Und wenn die Schießstandordnung da hängt, gilt doch auch die Sportordnung, also gibt es auch keine Regelnummer.

Jetzt endlich zu meiner Frage. Müssen dann rechtlich drei Standordnungen her? Und muss ich als Standaufsicht dann kontrollieren wer was schießen darf?

Würde mich freuen wenn Ihr mir weiterhelfen könntet!

VG

der Eichert

Denn die ursprüngliche Frage bezieht sich, nicht auf die Frage des Schießens nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV sondern auf das Schießen nach den Disziplinen des BDS und DJV auf einem DSB-Schießstand ! Und diese Frage hatte ich wie folgt richtig beantwortet:

Wenn ich den Eichert richtig verstanden habe liegt das Problem darin begründet, dass die Standordnung auszuhängen ist und damit für Aufsichtspersonen und Benutzer des Schießstandes verbindlich ist !

Bezüglich des BDS ist das kein Problem. Im allgemeinen Teil der Sportordnung (A 5.05) des BDS steht - dass die Standordnung des DSB gilt!

Wenn dies im Widerspruch zum jagdlichen Wettkampfschießen steht, dann muss der Standbetreiber - der offensichtlich zugleich ein Sportschützenverein ist - hierzu eine Regelung treffen !

Das heißt, folgende DJV-Standordnung müsste zusätzlich zur DSB-Standortnung auf dem Stand ausgelegt werden: http://www.kreisjaegerschafthagen.de/files/schiessstandordnungfassung2508092010_ot9z1675.pdf

Der Rest ergibt sich dann daraus: http://www.ljv-rlp.de/djv_schiessstandordnung_2011_web_rz.pdf

Mit dem Aushang der

DSB-Standordnung

und der

DJV-Standordnung

ist alles geregelt. Die Details ergeben sich dann aus den genehmigten Sportordnungen des BDS, DSB und DJV.

Wenn es - wie im vorliegenden Fall nicht um Gastschützen etc. - geht, sondern darum, ob ich neben der eigenen DSB-Standordnung weitere Standordnungen aushängen muss, dann ist der Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV genauso bedeutungslos wie der berühmte Sack Reis .....

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