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IGNORED

KK-Schießen für 14-jährigen Jugendlichen (IPSC)


Gast

Empfohlene Beiträge

Naja, die Regelung orientiert sich an den "deliktrelevanten Waffen bei Amoktaten".

Habe sehr gelacht, als ich das gelesen habe. Man denke an den Amoklauf in Finnland bei dem acht Menschen mit einer .22er Pistole (SIG Mosquito) erschossen wurden. Überhaupt ist die Verniedlichung von sogenanntem "Kleinkaliber" Quark.

Und mit einer doppelläufigen Schrotflinte Kaliber 12 kann man mit Buckshots und Slugs auch ganz schön aufräumen.

Aber natürlich ist die pöse schwarze Pumpe gefährlicher und wird daher zurecht ausgeschlossen! :rotfl2:

Bearbeitet von BlahBlah
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  • 1 Jahr später...

Auch auf die Gefahr hin wegen Leichenschändung an den Pranger gestellt zu werden wärme ich das hier nochmal auf:

Ich kam heute in den Genuss eines Lehrganges zur verantwortlichen Aufsicht ( toller Name )

Wurde viel erzählt wo ich mir auf die Zunge beißen musste nicht zu widersprechen, aber man will ja das Papier haben . Zum Schiessen von jugendlichen habe ich aber gefragt , da meine 14 jährige Tochter gerne KK schiessen will. Das würde nur gehen wenn jemand mit JuBaLi dabei wäre. Das die in Stein gemeißelte Aussage des Referenten .

ICH verstehe aber da was anderes aus den , hoffentlich , Einschlägigen §en.

Waffengesetz §27

"(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf......"

Zur Aufsichtsführung bin ich ja durch das Seminar jetzt berechtigt, Sorgeberechtigt bin ich auch. Und das von mir Fett und Rot markierte "oder " in dem § heist einfach oder, also ich ODER ein verantwortlicher und zur Kinder und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen . Das hat mir der Referent verneint. Lese oder Verstehe ich den Satz jetzt falsch?

Die WaffVwV sagt

" 27.4.2.1 Das Erziehungsrecht berechtigt den Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11 AWaffV hat (§ 27 Absatz 3 Satz 1)."

Wobei ich mit § 11: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Verständnisproblem habe.

Und nochmal, es geht NUR um mein eigenes Kind.

Wer kann mir die Erleuchtung dazu bringen?

Grübelnde Grüße

Peter

Bearbeitet von PetMan
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§11 AWaffV ist:

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

Du hast §11 AWaffV mit §11 WaffG verwechselt.

§27 WaffG Absatz 3 Satz 2 gilt für Dich:

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen.

Du bist der zur Aufsichtsführung berechtigte Sorgeberechtigte. Als Vater bist Du zur Kinder- und Jugendarbeit bei Deinen eigenen Kindern geeignet.

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Einmal eine blöde Frage: Wie weißt man in der Praxis bei einem Kind unter zwölf die "schießsportliche Begabung" nach? Da ohne diesen Nachweis das Ausprobieren streng genommen nicht erlaubt wäre, ist das doch irgendwie eine Catch 22 Vorschrift...

Mit “Lichtgewehren“
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es gibt auch (sofern der Verein sowas überhaupt macht) Sichtungsschießen und dafür können die Vereine Ausnahmen von den Altersbeschränkungen beantragen. gibts wohl in Bayern pauschal und landesweit ( ab 10 Jahren). glückliche Bayern!

gibts Talente, dann kann der Verein das bestätigen. dann noch ein ( wie rechtlichen gefordert ) ärztliches Attest und ab zum Amt für die persönliche Ausnahmegenehmigung.

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Du hast §11 AWaffV mit §11 WaffG verwechselt.

§27 WaffG Absatz 3 Satz 2 gilt für Dich:

Du bist der zur Aufsichtsführung berechtigte Sorgeberechtigte. Als Vater bist Du zur Kinder- und Jugendarbeit bei Deinen eigenen Kindern geeignet.

Dann sollte ich nachts um viertel vor 2 keine Gesetze mehr lesen oder versuchen sie zu interpretieren, danke.

Sagt mir aber das ich im Grundsatz recht hatte und der Referent gestern nicht. Der stritt das nämlich ab und betonte das einer mit JuBaLi dabei sein muss. Dafür das er Landessportleiter ist eigentlich komisch. Aber vielleicht hatte er auch nur einen schlechten Tag. Muss ich jetzt nur noch meinem Vorstand beibringen das ich mit meiner Tochter KK schiessen darf.

Vielen Dank

Peter

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nach meiner Einschätzung, und so wie ich das lese, hast Du recht!

wäre ja nicht das erste Mal, dass ein Referent in einem Randthema nicht den 100%igen Durchblick hat!

wenn Du Deine Kinder selbst beaufsichtigst, und Du auch die Aufsicht führen darfst, brauchts keine JuBaLi!

Edit: auch muss der Inhaber der JuBaLi nicht selbst und ständig die Aufsicht bei den Kindern/Jugendlichen führen. er muss nur auf der Schießstätte anwesend sein und jederzeit die Möglichkeit haben die Aufsicht selbst zu übernehmen. (AWaffV §10 Abs.5)

Bearbeitet von alzi
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es ist ein Randthema bei der allgemeinen Aufsichtenschulung! da wird das Jugendthema (mit all den bürokratischen "Notwendigkeiten") etwas stiefmütterlich behandelt.

aber ..... auch bei den JuBaLi-Veranstaltungen......sind die (waffen)rechtlichen Aspekte nicht immer eines der Hauptthemen!

.......um es mal etwas diplomatisch zu formulieren...........persönliche Erfahrung.......

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Auch auf die Gefahr hin wegen Leichenschändung an den Pranger gestellt zu werden wärme ich das hier nochmal auf:

Ich kam heute in den Genuss eines Lehrganges zur verantwortlichen Aufsicht ( toller Name )

Wurde viel erzählt wo ich mir auf die Zunge beißen musste nicht zu widersprechen, aber man will ja das Papier haben . Zum Schiessen von jugendlichen habe ich aber gefragt , da meine 14 jährige Tochter gerne KK schiessen will. Das würde nur gehen wenn jemand mit JuBaLi dabei wäre. Das die in Stein gemeißelte Aussage des Referenten .

ICH verstehe aber da was anderes aus den , hoffentlich , Einschlägigen §en.

Waffengesetz §27

"(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf......"

Zur Aufsichtsführung bin ich ja durch das Seminar jetzt berechtigt, Sorgeberechtigt bin ich auch. Und das von mir Fett und Rot markierte "oder " in dem § heist einfach oder, also ich ODER ein verantwortlicher und zur Kinder und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen . Das hat mir der Referent verneint. Lese oder Verstehe ich den Satz jetzt falsch?

Die WaffVwV sagt

" 27.4.2.1 Das Erziehungsrecht berechtigt den Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11 AWaffV hat (§ 27 Absatz 3 Satz 1)."

Wobei ich mit § 11: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Verständnisproblem habe.

Und nochmal, es geht NUR um mein eigenes Kind.

Wer kann mir die Erleuchtung dazu bringen?

Grübelnde Grüße

Peter

Du hast es doch geschrieben !

Du bist der Vater und du darfst beaufsichtigen.

Wenn du das jetzt nach 3maligen Bestätigen nicht glaubst, dann frag beim DSB oder einem Anwalt nach.....

Oder bei deiner Waffenbehörde

Andere Aufsichten brauchen den Schein.

Mein Kleiner ist jetzt 18 und im Jagdkurs und damit erledigt sich im Mai 2016 auch der Psychoschein....

Bearbeitet von coltdragoon
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[...] Der stritt das nämlich ab und betonte das einer mit JuBaLi dabei sein muss. Dafür das er Landessportleiter ist eigentlich komisch. Aber vielleicht hatte er auch nur einen schlechten Tag. Muss ich jetzt nur noch meinem Vorstand beibringen das ich mit meiner Tochter KK schiessen darf.[...]

Vielleicht habt ihr ja beide Recht. Der Gesetzgeber hat seinen Willen im WaffG und der AWaffV zu Ausdruck gebracht und die WaffVwV versucht das der Verwaltung zu erklären. Soweit so gut.

Innerhalb des gesetzlichen Rahmens darf ein Verband (und andere auch) aber weiter einschränken und vielleicht hat der Verband um den es hier geht das getan um den Absatz der JuBaLi anzukurbeln. Wenn es also so wäre und die Regeln des Verbandes wäre für den Schießbetrieb maßgeblich, dann wäre es so wie der Landessportleiter sagt.

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Vielleicht auch ganz interessant zum Thema: Manche Verbände akzeptieren auch eine ADA-Befähigung (Ausbildung der Ausbilder - das ist der Schein, den man braucht, wenn man Jugendliche im Betrieb ausbilden möchte) als Nachweis der Eignung und man bekommt die JuBaLi "einfach so" bzw. durch Vorlegen der Dokumente.

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Vielleicht habt ihr ja beide Recht. ........................

Wenn es also so wäre und die Regeln des Verbandes wäre für den Schießbetrieb maßgeblich, dann wäre es so wie der Landessportleiter sagt.

Der Lehrgang wird Verbandsübergreifend anerkannt. Das war auch der Grund warum der da war, weil wir sind eigentlich ein DSB verein mit einer kleinen BDS Gruppe. Und bei uns verlangt der DSB die " Qualifikation". Ergo sollten nur gesetzliche Regelungen vermittelt werden und keine speziellen Verbandsideen.

Aber die "gesetzliche Regelung " das eine Waffe beim Transport dann als verschlossen angesehen wird wenn sie nicht innerhalb 3 Sekunden mit 3 Handgriffen einsatzbereit ist suche ich auch noch ;o)

Oder das ich auf meinem eigenen befriedeten Gelände meine Waffe " Führen " darf wurde mir auch vermittelt.............

Aber egal, ich werde demnächst das Papier in Händen halten und alleine darum ging es mir.

komisch fand ich manches aber schon

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