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IGNORED

Erwerbsstreckung


Hildegunst von Mythenmetz

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Auch 10 Voreinträge (die ich ja selbst in 12 Monaten im Regelfalle nicht füllen könnte) sind nciht unbedingt unsinnig, da ich kruz vor dem Verfall die entsprechen noch offenen Voreinträge ja verlängern lassen kann.

Nein, kannst Du nicht.

Geschrieben

Nur weil viele Ämter den neuen Voreintrag ohne weitere Prüfung akzeptieren, nur weil ein alter, gleichlautender verfallen ist heißt das nicht, daß der Voreintrag verlängert wurde. Das geht überhaupt nicht.

Geschrieben

Wie werden denn die Chancen eines 3. Waffenerwerbs im Halbjahr gesehen, wenn die (neben der Repetierflinte) bereits angeschaffte und eingetragene Kurzwaffe defekt ist und eine Reparatur unwirtschaftlich ist?

Die Damen meiner Waffenbehörde konnten mir adhoc keine Antwort geben und müssten dies auch erst nachlesen.

Gibt es Beispiele in Kommentaren, die eine solche Situation anführen?

Daniel

Geschrieben

Mein SB hat mir in einem solchen Fall angeboten (gilt auch nur für den Einzelfall, verbindliche Antwort bekommst Du ausschließlich von Deinem SB), daß er die Seriennummer der gleichen (!) Waffe im Eintrag ändert, ohne einen neuen Voreintrag zu verlangen. Dazu muß allerdings die alte Waffe zum Händler zurück, und ich erhalte dafür eine baugleiche Waffe zurück. Mein SB vertritt in dem Fall die sehr praxisorientierte Meinung, daß ein Garantietausch bei Defekt dem Kunden nicht schaden darf.

Geschrieben

Wie werden denn die Chancen eines 3. Waffenerwerbs im Halbjahr gesehen, wenn die (neben der Repetierflinte) bereits angeschaffte und eingetragene Kurzwaffe defekt ist und eine Reparatur unwirtschaftlich ist?

Die Damen meiner Waffenbehörde konnten mir adhoc keine Antwort geben und müssten dies auch erst nachlesen.

Gibt es Beispiele in Kommentaren, die eine solche Situation anführen?

Daniel

Keine Ahnung ob der Austrag einer Waffe eine Rolle spielt, denn immerhin heißt es Erwerbs- und nicht Besitz-Streckung.

Aber, wenn Deine Behörde pro Schütze eingestellt wäre/ist, dann wäre genau das ein Fall für eine Ausnahmegenehmigung!

Beste Grüße

H.v.M

Geschrieben

Danke für die schnelle Reaktion. Ist bei mir aber eine gebrauchte Erma und ich ob ich da nochmal einen Reinfall riskieren sollte... Ich würde dann eben auch einen weiteren Voreintrag bezahlen und die alte vorab vernichten lassen. Gerne auch mit Anrechnung auf das kommende Halbjahr

Geschrieben

Mein SB hat mir in einem solchen Fall angeboten (gilt auch nur für den Einzelfall, verbindliche Antwort bekommst Du ausschließlich von Deinem SB), daß er die Seriennummer der gleichen (!) Waffe im Eintrag ändert, ohne einen neuen Voreintrag zu verlangen. Dazu muß allerdings die alte Waffe zum Händler zurück, und ich erhalte dafür eine baugleiche Waffe zurück. Mein SB vertritt in dem Fall die sehr praxisorientierte Meinung, daß ein Garantietausch bei Defekt dem Kunden nicht schaden darf.

Nett gemeint, aber in NWR-Zeiten wohl nicht (mehr) machbar.

Geschrieben

Doch, geht. Ist ja eine Aussage von letzter Woche.

Das NWR selbst verwaltet nur die Daten. Es interessiert sich nicht für 2/6, etc. Wenn der SB was einträgt erhält er eventuell Hinweise auf fehlende Tresornachweise, vielleicht auch für 2/6... wenn er aber sagt "Mach", dann macht das System.

Und wenn er eine Waffe im NWR austrägt, und eine neue einträgt, ohne von mir den Papierkram zu verlangen, dann macht das NWR auch das.

Geschrieben

Mein SB hat mir in einem solchen Fall angeboten (gilt auch nur für den Einzelfall, verbindliche Antwort bekommst Du ausschließlich von Deinem SB), daß er die Seriennummer der gleichen (!) Waffe im Eintrag ändert, ohne einen neuen Voreintrag zu verlangen.

Und wenn er eine Waffe im NWR austrägt, und eine neue einträgt, ohne von mir den Papierkram zu verlangen, dann macht das NWR auch das.

Ja, es ist aber NWR-technisch ein Unterschied, ob er einen bestehenden Eintrag ändert oder ob er einen komplett neuen Eintrag macht.

Geschrieben

Das ist dann aber sein Problem. Solange er auf meiner WBK die Nummer ändert, und das besiegelt, und für mich war es das dann ist es mir egal welche behördeninternen Abläufe da noch dran hängen.

Geschrieben

Aber, wenn Deine Behörde pro Schütze eingestellt wäre/ist, dann wäre genau das ein Fall für eine Ausnahmegenehmigung!

Nicht nur dann, das ist doch geradezu pädestiniert zumindest für eine Ausnahme.

Aber nur, sofern man vorneherein die Regel für die Erwerbsstreckung hier überhaupt als anwendbar sieht und nicht im Wege der teleogischen Reduzierung als nicht anwendbar bewertet. Zwar spricht das Gesetz von "Erwerb", aber aus der amtl. Begründung ergibt sich eindeutig, daß damit dem Waffensammeln/-horten ohne Sammel-/Horterlaubnis entgegengewirkt werden soll. Dies impliziert den weitergehenden Besitz der Waffe, also das dauerhafte Behalten. Wird die Waffe nicht behalten sondern, warum auch immer, nach relativ kurzer Zeit (logischerweise der folgende Sechsmonatszeitraum) wieder weg-/zurückgegeben, gar vernichtet, ist dies kein Fall des Erwerbs, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Zielrichtung der Regelung erfaßt wird.

Ich gebe zu, daß es schwer bis aussichtslos sein dürfte, diese richtige Sichtweise dem nicht waffenbesitzerfreundlichen Sachbearbeiter zu vermitteln, aber das wäre doch mal ein guter Anlaß für einen Widerspruch nebst Prozeß - die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, auch wenn sie sich schon im Laufe des Widerspruchsverfahrens erledigen wird, so daß dies auf eine Fortsetzungsfeststelungsklage (analog) hinauslaufen wird.

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