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IGNORED

"Waffenverbot" der Behörde / Fallbeispiel


Janzfan

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wortlaut des Verbots?

In den Fällen des § 41 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 geht ein Verbot des vorübergehenden Umgangs mit Waffen auf dem Schießstand wohl an der Gestzesnorm vorbei. Die Begrünung wäre jedenfalls interessant.

Bitte schön, siehe Nr. 41.2 WaffVwV:

Eine Anordnung nach § 41 schließt das Verbot ein, die dort genannten Gegenstände zu erwerben; in den Fällen des § 41 Absatz 2 folgt daraus, dass die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 nicht anwendbar sind.

In den Fällen des § 41 Absatz 1 Nr. 2, kann die Grundannahme - mangelnde persönliche Eignung - jederzeit durch Gutachten widerlegt werden.

Woraus schließt Du, dass ein Waffenverbot immer auf fehlender persönlicher Eignung beruht?

Geschrieben

@Flohbändiger

Was möchtest Du mir sagen?

Der Umfang eines Waffenverbots ist auf das nötige Maß einzuschränken. Den das Gesetz läßt das Verbot nur zu "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist". Die WaffVwV kann diese gesetzliche Einschränkung nicht aufweichen, ausweiten oder sonst verändern.

Soweit der Umgang mit Waffen durch den Betroffenen beschränkt auf den Schießstand und unter Aufsicht der Schießaufsicht nicht mit der gesetzlichen Einschränkung vereinbar ist, geht er über die Gesetzesnorm hinaus. Auf die Begründung, warum er mit der Gesetzesnormvereinbar sein soll bin ich gespannt.

Dass man dem Betroffenen verbietet erlaubnisfrei Waffen auf Dauer zu erwerben, weil er solche schon in erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen umgebaut hat liegt auf der Hand. Für völlig unbegründet halte ich es z.B., wollte man dem Betroffenen das Schießen unter Aufsicht mit einer Luftpistole, die er am Schießstand ausleiht verbieten, zumal es sich bei Diabolos nicht um Munition i.S. des Gesetzes handelt. Wird mit LuPi mit eriner erlaubnispflichtigen Waffe ersetzt, hängt die Latte für die Einschränkung tiefer aber sie liegt nicht am Boden.

Zu Deiner Frage:

Der § 41 Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nur auf die persönliche Eignung als Grund für das Waffenverbot.

Fristen die eine Begutachtung erst nach einer Frist zulassen gibt es nicht. Deshalb ist es richtig zu sagen:

"In den Fällen des § 41 Absatz 1 Nr. 2, kann die Grundannahme - mangelnde persönliche Eignung - jederzeit durch Gutachten widerlegt werden."

Geschrieben
Zu Deiner Frage:

Der § 41 Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nur auf die persönliche Eignung als Grund für das Waffenverbot.

Hervorhebung durch mich.

In meiner Fassung steht als letztes "oder" in dieser Nr. 2. aber auch die "erforderliche Zuverlässigkeit" als Grund für ein Waffenverbot angeführt. Die lässt sich nicht mit Gutachten wiederherstellen, da hat der @Flohbändiger schon recht oder ?

Aber das ist ein Haar, dessen akkurate Spaltung uns nicht wirklich mit dem Thema voranbringt.

Geschrieben

Hervorhebung durch mich.

In meiner Fassung steht als letztes "oder" in dieser Nr. 2. aber auch die "erforderliche Zuverlässigkeit" als Grund für ein Waffenverbot angeführt. Die lässt sich nicht mit Gutachten wiederherstellen, da hat der @Flohbändiger schon recht oder ?[...]

Wo ihr Recht habt, habt ihr Recht. Den Halbstaz hab ich wohl dauernd überlesen.

Geschrieben

Dass man dem Betroffenen verbietet erlaubnisfrei Waffen auf Dauer zu erwerben, weil er solche schon in erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen umgebaut hat liegt auf der Hand. Für völlig unbegründet halte ich es z.B., wollte man dem Betroffenen das Schießen unter Aufsicht mit einer Luftpistole, die er am Schießstand ausleiht verbieten, zumal es sich bei Diabolos nicht um Munition i.S. des Gesetzes handelt. Wird mit LuPi mit eriner erlaubnispflichtigen Waffe ersetzt, hängt die Latte für die Einschränkung tiefer aber sie liegt nicht am Boden.

Wenn die WaffVwV sagt, dass auf Personen, die ein Waffenverbot gemäß § 41 Abs. 2 WaffG haben, die Ausnahmen des § 12 nicht anwendbar sind, was hat das dann mit (erlaubnisfreien?) LuPis zu tun? Dort geht es (nur) um den erlaubnisfreien Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen.

Wo ihr Recht habt, habt ihr Recht. Den Halbstaz hab ich wohl dauernd überlesen.

... und ich hatte nach Deinem Beitrag schon kurz an meinem Gedächtnis gezweifelt. :wink:

Geschrieben

Das WaffG kennt in § 2 WaffG drei Arten von Umgangsregelungen:

  • erlaunisfrei (Abs. 1)
  • erlaubnispflichtig (Abs. 2)
  • verboten (Abs. 3)
Die Ausnahmen in § 12 WaffG modifizieren lediglich einen nach § 2 Abs. 2 WaffG erlaubnispflichtigen Umgang zu einem nach § 2 Abs. 1 WaffG erlaubnisfreien. Verbote nach § 2 Abs. 3 WaffG bleiben davon aber unberührt.

Wenn nun ein Verbot des Umgangs besteht, ob kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 3 WaffG) oder kraft behördlicher Einzelfallanordnung (§ 41 WaffG), dann hilft der § 12 WaffG da nicht weiter. Durch das Verbot nach § 41 WaffG kann auch ein erlaubnisfreier Umgang mit Druckluftwaffen verboten werden, ob auf der Schießstätte oder sonstwo. Dass ein solches Verbot möglicherweise unverhältnismäßig sein kann, mag sein, aber es ist erstmal wirksam und müsste schon mit einer Klage angegriffen werden.

Geschrieben

ihr seid ziemlich vom eigentlichen Thema abgekommen. zumal es dem TE hier um Tips geht, wie er ein PRIVATES Problem lösen bzw. juristisches Störfeuer generieren kann.

auch ist der TE wohl kein Unbekannter, hat sich nur wieder mal ein neues Mäntelchen übergestreift.... das wievielte ist das jetzt eigentlich?

Geschrieben

nö, aber wenn Du mal schaust, seit wann der User registriert ist, welche Art von Beiträgen er schreibt und dann noch im Hinterkopf hast, wer zu jenem Zeitpunkt plötzlich "still" wurde.....(nachdem er zwischenzeitlich/kurzfristig noch weitere Accounts bemüht hatte)

.. ist nicht schwer... evtl. verrät er Dir ja auch, wo seine Waffen lagern (falls er welche hat) und was in seiner gelben WBK eingetragen ist ( falls er eine haben sollte)...... ;)

... man muss ihm aber zugestehen... diesmal hat er sich wirklich Mühe gegeben nicht gleich wieder aufzufallen...

Geschrieben

[...] was hat das dann mit (erlaubnisfreien?) LuPis zu tun? [...]

Nichts. Es war nur so ein schönes Beispiel afür, dass Verbote auch völlig überzogen sein können.

Geschrieben

Das "totale Waffenverbot" beinhaltet wohl auch alles ab 18, also kein Küßchen Küßchen, kein Peng Peng .

In seinem Alt-Herrenverein durfte er bleiben, weil er da viele Jahrzehnte den Kalfakter gemacht hat.

Einem seiner Kumpel, des sie auch kürzlich am Wickel hatten, ist erstmal rausgeflogen, bis seine Sache geklärt ist.

Obwohl da, wenn überhaupt, viel weniger lief u. der mit fast 10 Wettkämpfen vereinstechnisch viel wichtiger wäre.

Willkür, alte Seilschaften, immer die alte Leier

Geschrieben

Ach, da bin ich doch froh, als BDS-Einzel von der langen verblichenen Vergangenheit befreit u. wenigstens freizeittechnisch/

selbstgewählt nicht mehr mit solchen Altlasten zu tun haben zu müssen.

Besseres findet sich allemal.

Geschrieben
Durch das Verbot nach § 41 WaffG kann auch ein erlaubnisfreier Umgang mit Druckluftwaffen verboten werden, ob auf der Schießstätte oder sonstwo.

Wäre mal gespannt wie man das kontrollieren und durchsetzen will.

Lupis kann man im Laden recht problemlos erwerben "Waffenverbot" hin oder her dem Händler interessiert das nicht.

Der lässt sich eventuell den Personalausweis zeigen wenn überhaupt und ein 80ig Jähriger braucht wohl kaum nachweisen

das er volljährig ist.

Und selbst bei einer "prophylaktischen" HD (aus welchen Grund,Gefahr im Verzug..) muss man ja keine waffen finden

es gibt genug Versteckmöglichkeiten auch ausserhalb der Wohnung bei "Rockern" und "Bikern" findet man schließlich

auch kaum noch was oft nicht mal mehr freie Waffen, sind die jetzt alle fromm und wehrlos geworden ich glaube nicht

die haben dazugelernt.

Und nach 1-2 erfolglosen HDs hätte wohl Polizei und Gericht arge Probleme die das weiter aufrecht zu erhalten und

zu rechtfertigen,sicher auch nicht das Personal dazu ausser man will an so einem alten Menschen ein Exempel zu statuiren aber

dann kann man ihn auch gleich entmündigen (Betreuung ist letzlich nur eine andere Bezeichnung) und in ein Heim

oder Anstalt einweisen, das man dazu keine Skrupel hat sieht man gerade im Fall Gurlitt der nachdem er die

Bilder zurückerhalten sollte auf einmal unter Betreung gestellt wurde Parallelen zum Fall Mollath tun sich auf und

übrigens wieder in Bayern!

Geschrieben

Das verhält sich genau so, wie mit dem Entzug der Fahrerlaubnis. Wenn man erwischt wird, wird's übel.

Da es keine Auflage ist, wird auch nicht überwacht.

Edit: und eine Entmündigung geht erheblich weiter als eine Betreuung. Lies Dich doch mal rein. Schreib Dich nicht ab. Unwissenheit ist heilbar.

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