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IGNORED

Waffenrechtlicher Eignungstest Erfahrung


Börben

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

... und dann wirft man ihr noch Prügel in den Weg.

Gleiches Recht für alle. Warum soll sie auch einen Vorschusslorbeer bekommen oder anders behandelt werden, als X EX-BW-ler, die in AFG mit der 155 mm Feldhaubitze spielen durften aber zuhause für eine popelige 9 mm eine MPU brauchen ? Das sollte dem Büttel eher zu denken geben, wie sein AG ihn einstuft, zw. 0800 und 1600 in Uniform ist er "vertrauenswürdeig" und nach Feierabend ist ihm genaus so zu misstrauen, wie allen anderen potentiellen Staatsfeinden aka Bürgern auch. Passt doch.

Geschrieben

Wie's der Mausebaer schon sagte: Der MPU-Quatsch wegen Eignung ist nicht sinnvoll. Er ist lediglich eine verwaltungstechnische Hürde, die den Zugang zu Waffen (sinnlos) erschwert. Die Fragen sind generisch und nur wenn man ein besonders auffälliges Verhalten an den Tag legt (wie @Peader, der doch tatsächlich mit dem Kopfschrumpfer reden wollte) kann man den Test "nicht" bestehen, bzw. ein Ergebnis erreichen: "nicht geeignet".

Und das was jedem "Jugendlichen" erlaubt ist, nämlich mehrschüssige Randzünder-Waffen und EL-Flinten ist von Wirkung und Leistung wirklich ziemlich dasselbe wie das, was man mit "bestandener" Prüfung erwerben darf. Neben der .32 S&W kann man auch noch die 6,35 Browning aka .25 ACP als Patrone anführen, die sicherlich noch deutlich schwächer ist, als die .22 LR, während selbst die Dickste Revolverpatrone .500 S&W wohl kaum an die E0 eines jagdlichen FLG heranreicht.

Das Kriterium "Eignung" wäre eventuell sinnvoller, wenn man es seitenverkehrt anwenden würde: Wenn jemand in psych.-Behandlung ist und als ungeeignet für Maschinen-Bedienung, Kfz-Führung oder Waffenbesitz diagnostiziert wird, gibt's ne Mitteilung, genauso wie bei Suchtkrankheit oder Alters-Demenz. Es wird also nicht der Negativ-Beweis vom Waffenbesitzer gefordert, sondern nur in den Fällen eingegriffen, wo es eine Indikation gibt.

Diese MPU war doch nur der hilflose Versuch, eine Wiederholung von Steinhäuser zu vermeiden. Handwerkliche Schluderei im Gesetz verewigt.

Geschrieben

Tyr,

sowohl bei § 6 Abs. 2 (Hinweis auf fehldende Eignung) als auch Abs. 3 (jünger 25 Jahre) WaffG gibt es diesen "Negativnachweis" aufgrund von § 203 StGB "Verletzung von Privatgeheimnissen". Hätte man einen behördlichen Positivnachweis kreiert, hätte dieser umfangreiche staatliche Eingriffrechte vorausgesetzt. Daher wird es genau wie bei der Fahrerlaubnis-MPU gemacht:

  1. Antragsteller bzw. Noch-Erlaubnisinhaber bekommt die Auflage, etwas durch ein Gutachten nachweisen zulassen
  2. Antragsteller sucht sich Gutachter,
  3. Antragsteller gibt Gutachten in Auftrag,
  4. Antragsteller bezahlt Gutachten und
  5. Antragsteller leitet Gutachten an Behörde weiter bzw. beauftragt sogar den Gutachter mit der Weiterleitung

Durch diese Prozedur wird weder die freie Wahl des Gutchters/Arztes eingeschränkt noch gibt es Probleme mit der Offenlegung der Ergebnisse, da der Antragsteller den Gutachter von seiner Schweigepflicht gegenüber der jeweiligen Behörde befreit.

Es wäre wirklich interessant, einmal ein Gutachten zu sehen, das die Eignung nach § 6 Abs. 3 WaffG verneinte. Denn in § 4 Abs. 5 AWaffV reduziert der Gesetzgeber die Beurteilungskriterien hierfür:

In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
Also entgegen einiger Fachpublikationen, die sich mal dieses Themas angenommen, reduziert die AWaffV die Verneinungsgünde auf Mängel in der Kognition und auch diese nur infolge fehlender Reife. Dagen wurde m.M.n. z.B. in einem Artikel in der Zeitschrift Praxis der Rechtspsychologie 14 (1), Juni 2004, falsch ausgeführt
Dagegen ist die Begutachtung bei der Fallgruppe nach § 6 Abs. 3 ausschließlich

durch das Lebensalter des Antragstellers begründet. Indizien für eine

mangelnde Eignung, die bei der Behörde entsprechende Zweifel aufkommen

lassen, liegen in diesem Fall nicht vor. Inhalt der Begutachtung ist hier die

Beurteilung eines Entwicklungsstandes im Hinblick auf waffenrechtlich relevante

Aspekte und ihren Bezug zu einer Altersnorm, wobei sowohl die emotionale

als auch die intellektuelle Reife des Antragstellers diesbezüglich zu

beurteilen ist. Insofern geht es hier um eine kriteriumsorientierte Entwicklungsdiagnostik,

deren Kriterien der sorgfältige Umgang mit Waffen und

Munition sind. Als Ergebnis des Gutachtens wird hier eine Antwort auf die

Frage erwartet, ob der Antragsteller auf Grund von Mängeln seiner geistigen

Reife für den Umgang mit großkalibrigen Waffen ungeeignet ist, denn nur bei

dieser Waffenart greift die Regelung des § 6 Abs. 3 WaffG überhaupt.

Umgangssprachlich ist nach den AWaffV jeder,

  • der für die Sachkunde nicht nur die unterschiedliche Wirkung von verschiednen Kalibern gelernt hat (z.B. Gefahrenreichweite) sondern die Unterschiede auch verstanden hat, auf jedenfall nach § 6 Abs. 3 WaffG geeignet.
  • Wer die Unterschiede aufgrund einer nicht reifebedingte Entwicklung nicht verstanden hat, z.B. weil er eine pathologisch niedrige Intelligenz oder eine schwere Demenz hat, ist auch nach § 6 Abs. 3 geeignet, da die geistige Eignung nicht infolge eines Reifungsprozesses ungenügend ist.
  • Selbstverständlich ist auch derjenige nach § 6 Abs. 3 geeignet, der sich zum Test als Imbiss einen menschlichen Arm seines letzten Opfers mitbringt, solange er nicht infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist. (andere psychologische Befunde als die, die § 4 Abs. 5 AWaffV vorgibt, haben in dem Gutachten nach § 6 Abs. 3 WaffG nichts zu suchen - selbst wenn der Auftraggeber sofort nach den UBG oder PsychKrankG der Länder in die geschlossene Psychiartrie eingeliefert würde)

Mir fällt es echt schwer, sich etwas vorzustellen, das noch mehr eine inhaltliche Null-Nummer ist, als § 6 Abs. 3 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 5 AWaffV. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

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