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BKA: Anschütz MSR RX 22 COMPETITION anscheinsfrei


2nd_Amendment

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Hat dieses "nicht nutzbar" mal jemand direkt mit der Sportordnung abgeglichen? Manchmal ist eine Aussage im Forum nicht ganz zutreffend. ;)

.........Für mehr Details müsste man zunächst den Bescheid anschauen. Ein Blick in die Sportordnung wäre auch hilfreich.

Jetzt wird's gleich richtig lustig hier.......

Du motzt allen Ernstes über meine Aussagen, hast aber deren Qualität noch nicht mal selbst überprüft?

Wenn man jetzt diesen Maßstab auf alle Deine Beiträge anlegt, mein lieber Scholli..............

Was bist Du denn für ein Dampfplauderer? Hast Du von IRGENDETWAS eine Ahnung?

Danke für nichts!

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So, ich hab' mir jetzt mal die Mühe gemacht, den Bescheid zu lesen.

Außerdem habe ich mal meine beiden Sportordnungen gewälzt. Sowohl in der BVA Fassung als auch in der aktuellen Fassung wird ein "handelsüblicher" Schaft gefordert. Die einzige Einschränkung, die ich neben der Arretierung der verstellbaren Schaftkappe und dem generellen Verbot des Handstopp erkennen kann, ist, daß lediglich eine offene oder geschlossene Kimme verwendet werden darf, nicht jedoch ein Diopter.

Das Gewehrchen ist ansonsten uneingeschränkt im BDS verwendbar. Und zwar für:

2102, 2112, Präzision

2302, Zeitserie

2402, Symbolscheibe

2502, 2512 Fallplatte

4602, 4612 Speed

die ~12er Bezieht sich auf offene Visierung (Lochkimme OK, HK-Visierung OK)

die ~02er meint die optische Visierung (Zielfernrohr und Reflex-Visier )

Dann kann man es noch ein wenig drücken und damit ZG50 schießen, oder mit Diopter MSG50...

In einigen Disziplinen ist sogar der Handstopp erlaubt, so z.B. beim MSG.

Die BKA Bescheide gelten IMMER nur für die vorgelegte Waffe in genau dieser Konfiguration.

Beim MSR ist die Falle die Hülsenlänge. Tauscht man hier den Hinterschaft gegen etwas SCAR-ähnliches, dann trifft (wahrscheinlich) der Anschein zu und somit auch das Verbot der schießsportlichen Verwendung.

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Dann hast du ja, im Gegensatz zu GunTalker, meinen freundlichen Hinweis richtig aufgefasst. Ich wollte jetzt nicht so direkt hinschreiben, dass hier einfach etwas behauptet wird, was garnicht in den SpO ausgeschlossen wird.

Die Waffe ist also bereits beim BDS in mannigfasltigen Disziplinen zugelassen. Das hätte der ein oder ander Meckerer aber leicht selbst überprüfen können, bevor er auf die Finte hereinfällt.

Den Hinterschaft gegen etwas SCAR ähnliches zu tauschen habe ich übrigens ganz explizit nicht empfohlen. Es ist, wie gesagt immer der Anschein (Gesamteindruck) entscheidend. Der genehmigte Handschutz hat nebenher die SCAR Kontur ;)

Es geht um die (bewusst) falsche Grundaussage, der BKA Bescheid würde irgendetwas bis aufs i-Tüpfelchen vorschreiben. Das ist natürlich vollkommener Unsinn. Wir haben lediglich festgestellt, dass die vorgelegte Waffe definitiv nicht von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen ist. Darauf kann man aufbauen. Man sollte eben vermeiden einen Anschein herbeizuführen. Die Verstellung des Schaftes demontieren oder die Verstellung festzulegen gehört da wohl eher nicht dazu. Das führt dann zur nächsten Falschbehauptung.

Das soll alles unabsichtlich sein? Mag jeder selbst bewerten.

Bearbeitet von Gast
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Nun,

wir stellen also gemeinsam fest:

1. Die Waffe ist nur und ausschließlich in der im spezifizierten Feststellungsbescheid genannten und abgebildeten Konfiguration "anscheinsfrei" und ist somit nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst. (Siehe Hinweis #2 im Feststellungsbescheid: "Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf die oben abgebildete Schusswaffe, die dementsprechend gekennzeichnet ist, und gilt nicht für deren Modifikationen, Nachbauten etc." ) Diese Beschreibung regelt das zulässige Aussehen der betreffenden Waffe aufs i-Tüpfelchen genau.

2. Die Waffe ist in dieser serienmäßigen Konfiguration, mit Handstop und vertikal/horizontal verstellbarer Schaftkappe, entgegen Tyr13s Annahme beim BDS nicht als Sportgewehr Selbstlader zugelassen, da beim BDS bei diesen Disziplinen Handstops generell nicht zulässig und höhenverstellbare Schaftkappen prinzipiell nicht an der Waffe angebracht sein dürfen.

BDS-Sportordnung:

"Ergänzung zu den technischen Spezifikationen der Disziplinen „Sportgewehr Selbstlader“ (alle Disziplinen)

Das Anbringen eines HK SL6/SL7-Visiers oder ähnlicher Visiere ist an allen Waffen dieser Disziplinen zugelassen. Wegen KWKG erfolgte Umbauten sind

erlaubt. Kontrastverbesserungen durch Röhrchen sind zugelassen, sofern das Röhrchen nicht aus dem Standard-Visierrahmen herausragt. Verstellbare

Irisblenden sind nicht zugelassen. Nicht verstellbares Ringkorn ist erlaubt. Das Anbringen von höhenverstellbaren Schaftkappen ist nicht erlaubt."

3. Wer diese Waffe so verändert, daß sie sportordnungskonform wird, (ohne vorgeschriebenen Handstop, ohne vorgeschriebene verstellbare Schaftkappe) besitzt in diesem Moment einen Kleinkaliberhalbautomat (Hülsenlänge!) mit optischer Ähnlichkeit eines „FN SCAR“ (Referenzwaffe), diese ist damit nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung erfasst.

4. Das Ganze ist nicht meine Idee, sondern Gesetz und Sportordnung. Ich kann nichts dafür, daß das Gesetz und die Sportordnung so sind, wie sie sind. Beschwert euch bei den zuständigen Personen dafür.

Irgendeine Falschbehauptung bezüglich der gesetzlichen und sportlichen Tatsachen meinerseits kann ich und jeder vernunftbegabte Mitleser nicht erkennen.

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@GunTalker

Stell Dich mal nicht so pingelig an. Du weißt genau, daß sich der Bescheid formal sogar nur auf die vorgelegte Waffe bezieht. Der "Nachbau" mit nicht mehr identischer Seriennummer wäre nach Haarspalter-Methodik sogar nicht mehr erfasst. Ich bin erstaunt, daß Du bei genau dieser Waffe so vehement, ausdauernd, exakt, präzise und genau argumentierst, während Bescheide für das AUG oder AR-Varianten mit kurzer Hülsenlänge von Dir unkommentiert geblieben sind, afaik.

Der BKA-Bescheid kann nicht als 100% Sorgen-Frei-Brief verwendet werden. Solch ein Bescheid ist eine Richtschnur, nicht mehr und nicht weniger. Dem MSR wird die sportliche Verwendung erlaubt, weil der Anschein, in der vorgelegten Konfiguration, verneint wird.

Im Bescheid sind ja die Hinweise versteckt: keine verstellbaren Hinterschäfte, vor allem nicht in SCAR-Kontour, keine langen Magazine.

Über die Sinnhaftigkeit des §6 sind wir uns wahrscheinlich einig und über die damit verbundenen Fallstricke auch. Wie aber schon in anderen Diskussionen erwähnt:

1. Man braucht überhaupt keinen FB um eine Waffe sportlich zu verwenden

2. Wenn es einen FB gibt, schützt das nicht vor übereifriger Willkür, noch nicht einmal vor Gericht

3. Jede Veränderung der Waffe gegenüber den begutachteten Modellen vernichtet die Gültigkeit des FB für das spezifische Gewehr.

Letztlich handelt jeder Schütze bei der Einhaltung von Gesetzen genauso in eigener Verantwortung, wie beim Umgang mit der Waffe. Das ist aber nicht schlimm.

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3. würde ich zudem nochmal überdenken. Das festschrauben des vorgelegten Schaftes stellt nicht einmal eine optische Veränderung der Waffe dar und ist sowohl sportordnungskonform als auch direkt vom Bescheid eingeschlossen ;)

Abgesehen davon ist die Schlussfolgerung des Ausschlusses bei Veränderung falsch. Dies könnte nur durch Vorlage mit der Veränderung vom BKA festgestellt werden. Mehr kann das BKA nicht feststellen.

Das anscheinsfreie verändern der Waffe lässt keinen Anschein entstehen und stellt keinen Ausschluss von der schießsportlichen Veränderung dar. Das lackieren der gesamten Waffe in rot bspw. ist nicht mehr vom BKA Bescheid erfasst. Es stellt aber mitnichten einen Ausschlußgrund von der schießsportlichen Verwendung dar. Das ließe sich Punkt um Punkt durchgehen. Das Entfernen der verstellbaren Schaftkappe lässt nach meiner Bewertung ebenfalls keinen Anschein aufkommen. Der äusserlich identsche Umbau durch Festschrauben der Verstellung erst recht nicht. Ein auf dem Zubehörmarkt erhältlicher Schaft, der ebenfalls keinen Anschein aufkommen lassen würde, ließe sich ebenfalls montieren, ohne das dies Einfluss auf die schießsportliche Verwendung hätte.

Das BKA hat lediglich aufgeführt, dass die vorgelegte Waffe keinen Anschein hat, Das BKA kann keine nicht vorgelegten Umbauten bewerten und diese damit logischerweise auch nicht ausschließen. Es liegt am Nutzer Änderungen anscheinsfrei zu gestalten.

Bearbeitet von Gast
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Danke,

daß meine Argumentation als das, was sie ist, angesehen wird:

exakt, präzise und genau

Wenn meine schlüssige Argumentation folgert, daß betreffende Waffe zwangsläufig entgegen des Bescheids verändert werden muß, um sportordnungskonform zu sein, darf man sich die Frage stellen, ob man bei Sportschützen mit FB werben soll, obwohl dieser zu 100% für die Katz ist. Dies ist die einzige mir bekannte Waffe, die trotz positiven FB in der geprüften Konfiguration nicht sportordnungsgemäß ist.

AUG- oder AR-Varianten mit kurzer Hülsenlänge die von mir nicht bemängelt werden, zeigen keinen Grund dazu. Ein Grund wäre -wie in diesem Fall- nicht gegebene Sportordnungskonformität. Weshalb wird mir unterstellt ich würde diese eine Waffe besonders bemängeln, wenn nur diese zu bemängeln ist?

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Nun,

wir stellen also gemeinsam fest:

1. Die Waffe ist nur und ausschließlich in der im spezifizierten Feststellungsbescheid genannten und abgebildeten Konfiguration "anscheinsfrei" und ist somit nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst.

Nein, denn diese Aussage ist falsch. Genauso falsch wie folgende beispielhafte "Schlußfolgerung": "Das abgebildete Tier ist ein Huhn. Wenn ein Tier anders als das abgebildete Tier aussieht, ist es kein Huhn."
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Abgesehen davon ist die Schlussfolgerung des Ausschlusses bei Veränderung falsch.

DAS habe ich ja nun auch nicht behauptet. Ich habe lediglich gesagt, daß nach einer Veränderung DER FB nicht mehr Gültigkeit für diese veränderte Waffe besitzt.

Und @GunTalker: Du hast en detail recht. Aber ebenso ist es falsch zu behaupten, der FB sei unnütz. Abgestützt auf dem nun vorliegenden Bescheid zu diesem Modell könnte man durchaus eine persönlich konfigurierte Waffe zusammenstellen, die ebenfalls die sportliche Verwendung erlaubt. Meine AR's sehen auch nicht exakt so aus wie die Modelle in den diversen FB's. Ich habe z.B. einen anderen Festschaft als den A2, der so oft vorgelegt wird. Ich schlafe ruhig und verwende das Gewehr sportlich, auch mit dem Wechselsystem in .22 lr.

Viel pikanter als die Notwendigkeit der Personalisierung eines solchen Gewehrs ist wohl momentan die Liefer-Situation.

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@ Tyr

Dich habe ich auch nicht gemeint. Deine Darstellung ist richtig. Das wichtige an dem Bescheid hast du auch genannt: Diese Waffe ist zunächst "anscheinsfrei". Daran kann man sich orientieren. Die Parameter des Anscheins sind ebenfalls bekannt und letztendlich zählt immer der Gesamteindruck.

Die Waffe ist zudem auch in der im Bescheid genannten Variante sportlich nutzbar.

Bearbeitet von Gast
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Ich habe bereits darauf hingewiesen, das sie im BDS in der vorgelegten Variante verwendet werden kann.

Aha. Hast Du Dich damit soeben als Beauftragter Langwaffen des BDS Guido Daub oder gar als Zweitnick von Fritz Gepperth geoutet oder ist das wieder eine Deiner unbewiesenen und unsinnigen Behauptungen? Belege und ich glaube. Ich glaube aber, Du kannst nicht liefern.

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Nein, denn diese Aussage ist falsch. Genauso falsch wie folgende beispielhafte "Schlußfolgerung": "Das abgebildete Tier ist ein Huhn. Wenn ein Tier anders als das abgebildete Tier aussieht, ist es kein Huhn."

Nur gut, daß ein Huhn keinen positiven Freistellungsbescheid braucht, um als Huhn durchzugehen. Wenn es aber in einem fernen Land doch so wäre, wäre die geschilderte Schlußfolgerung im Gegensatz zu Deiner Meinung faktisch eben doch richtig.

Ich habe das bereits konkret genannt.

Wo, bitte?

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Da müsste ich erst noch einmal in meiner Nickliste nachschauen. Es ist sehr schwer den Überblick zu behalten.

Bis dahin empfiehlt sich vielleicht der direkt Erkennbare.

Bearbeitet von Gast
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Die Waffe ist Sportordnungskonform! Wenn sie nicht den technischen Regeln für "Sportgewehr, Selbstlader" entspriich, bedeuted das doch nicht, daß Sie nicht in einer anderen Disziplin genutzt werden kann. Ich kann ja auch nicht behaupten, das AR15 ist nicht Sportordnungskonform, weil ich damit nicht Dienstgewehr schiessen kann.

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Da müsste ich erst noch einmal in meiner Nickliste nachschauen. Es ist sehr schwer den Überblick zu behalten.

Bis dahin empfiehlt sich vielleicht der direkt Erkennbare.

Unter diesem Nick hast Du auf Seite zwei dieses threads keine Erkenntnisse gepostet, die auch nur vermuten lassen würden, daß diese Waffe, in dieser Konfiguration, als Sportgewehr Selbstlader beim BDS zugelassen wäre. Du kannst nicht liefern, war klar.

Bearbeitet von GunTalker
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Die Waffe ist Sportordnungskonform! Wenn sie nicht den technischen Regeln für "Sportgewehr, Selbstlader" entspriich, bedeuted das doch nicht, daß Sie nicht in einer anderen Disziplin genutzt werden kann. Ich kann ja auch nicht behaupten, das AR15 ist nicht Sportordnungskonform, weil ich damit nicht Dienstgewehr schiessen kann.

Aha, jetzt haben wir es.

Diese Waffe passt perfekt zu einer anderen Sportordnung. In China?

Ich mußte über Dein posting laut lachen.

Lies es nochmal und denke darüber nach.

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Unter diesem Nick hast Du auf Seite zwei dieses threads keine Erkenntnisse gepostet, die auch nur vermuten lassen würden, daß diese Waffe, in dieser Konfiguration, als Sportgewehr Selbstlader beim BDS zugelassen wäre. Du kannst nicht liefern, war klar.

Auch hier irrst du. Ich habe eine konkrete Disziplin genannt. Da ich jedoch keinen Zweifel an deiner Lesekompetenz habe, spare ich die Wiederholung.

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