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IGNORED

rechtliche Wirksamkeit von "Vereinsgesetzen"


Borsig

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Geschrieben

Hallo zusammen,

im folgenden seien zwei Fallbeispiele beschrieben, die mich verwirren, weil die darin auf Vereinsebene getroffenen Regelungen dem Bunderecht (hier: der Verordnung zum WaffG) widersprechen. Überdies finden sie auch keinen Rückhalt in der genehmigten Spordordnung des betreffenden Verbandes.

1) Entgegen § 11 Abs. 3 verbietet ein Verein das Schießen einer zur Aufsicht befähigten Person, wenn diese sich allein auf dem Schießstand befindet.

2) Ein Verein weist seine Aufsichtspersonen an, sich beim Schießbetrieb auf dem Schießstand zu befinden, obwohl von § 11 Abs. 1 WaffG-Verordnung lediglich die Anwesenheit auf der Schießstätte gefordert wird.

Wie sind diese Sachverhalte juristisch zu bewerten? Kann der Verein qua Hausrecht das Bundesrecht wirksam(!) aushebeln (Fall 1) oder verschärfen (Fall 2)? Wenn ja, wo sind die Rechtsfolgen definiert?

Danke im Voraus.

Viele Grüße

Borsig

Geschrieben

Alles i.O. Es ist kein Verstoß gegen ein Gesetz wenn man die gegebenen Möglichkeiten nicht ausschöpft. Du muss auf der Autobahn ja auch nicht Vollgas geben ;)

Geschrieben

hier wird nix ausgehebelt, sondern nur noch strenger behandelt EDIT: restriktiver gehandhabt. das Hausrecht widerspricht auch nicht dem Gesetz oder der Verordn.

alzi

Geschrieben
Kann der Verein qua Hausrecht das Bundesrecht wirksam(!) aushebeln (Fall 1) oder verschärfen (Fall 2)?

Der Verein hebelt oder verschärft gar nichts, da ein Bruch der Vereinsregeln keine strafrechtlichen Konsequenzen haben kann (im Gegensatz zu Verstössen gegen das WaffG!). Der Verein kann ein Mitglied, das gegen die Regeln verstößt, nur mit vereinsinternen Konsequenzen belegen (z.B. Rauswurf).

Geschrieben

[...]Wenn ja, wo sind die Rechtsfolgen definiert?[...]

Alles durch "Hausrecht" möglich. Da wird auch nichts ausgehebelt und Niemand wird in seinen Rechten verletzt.

zu 1. Der Verein reagiert mit Entfernung vom Stand, Hausverbot (Standverbot) und ggf. mit Ausschluss aus dem Verein soweit satzungsgemäß möglich.

zu 2. Neben den Folgen wie unter 1. kann der Verein die Behörde informieren, dass die Person A ihre Obliegenheiten als Aufsicht verletzt hat. Die Behörde wird dann ermitteln ob dem so war und ggf. Maßnahmen einleiten. Besonderes Augenmerk wird der Frage gelten, ob § 11 Absatz 1 Satz 1 der AWaffV eingehalten worden ist.

Geschrieben

zu 2. Neben den Folgen wie unter 1. kann der Verein die Behörde informieren, dass die Person A ihre Obliegenheiten als Aufsicht verletzt hat.

Mein Problem ist, daß ich diese sehr speziellen Obliegenheiten nirgendwo schriftlich fixiert finde, auch nicht auf der Rückseite meiner "Bestellung" als Aufsicht (Überschrift: "Die verantwortlichen Aufsichten haben folgende Punkte unbedingt zu beachten." [...]). In der Bestellung selbst wird nur auf die Paragraphen des WaffG und der AWaffV verwiesen. In dieser Hinsicht werde ich mich mal an den Vorstand wenden.

Danke nochmals an alle + viele Grüße

Borsig

Geschrieben

Alles was in den vorherigen Beiträgen geschrieben wurde, sehe ich auch so. Es sollte in diesem Fall aber tatsächlich irgendwo schriftlich fixiert sein.

Der Verein kann ja die bestehende Rechtslage zu Ungunsten seiner Mitglieder weiter beschränken, dies sollte den Mitgliedern/Aufsichten aber in dokumentierter Form vorliegen.Du fragst nun zu Recht wo dies denn in der Satzung, internen Weisung, Bestellung zur Aufsicht, o.ä. zu finden ist.

Aus deiner Schilderung lese ich heraus, dass es sich lediglich um mündliche Weisungen von Vorstandsmitgliedern handelt. Wenn dies so ist, würde ich das konstruktive Gespräch mit den Kameraden suchen um die Sache zu klären. Und wenn es sich bei dieser Angelegenheit um einen "echten" Konflikt handelt, wird auch sicher eine Lösung zu finden sein.

Geschrieben

........... Und wenn es sich bei dieser Angelegenheit um einen "echten" Konflikt handelt, wird auch sicher eine Lösung zu finden sein.

Und dann gibt es noch die "es ist so weil ich es so sage"-Vorstände, die kenne ich aus ehemaligen Vereinen.

Dem TS viel Erfolg bei seinem Vorhaben!

Geschrieben

Mein Problem ist, daß ich diese sehr speziellen Obliegenheiten nirgendwo schriftlich fixiert finde, auch nicht auf der Rückseite meiner "Bestellung" als Aufsicht [...]

Da stellt sich dann wieder die Frage nach der Qualifikation als Aufsicht. Wer behauptet über die zur Aufsichtsführung notwendige Sachkunde zu verfügen, sollte mindestens den § 11 der AWaffV und den § 27 Absätze 3 oder 6 des WaffG kennen. Von demjenigen der diese §§ nicht kennt, kann man erwarten, dass er sie nachschlägt, insbesondere dann wenn er in der "Bestellung" auf diese Vorschriften verwiesen wird.

Niemand kann zur Aufsichtsführung gezwungen werden. Punkt, Ende, keine Ausnahme! Der Satz gilt aber besonders dann, wenn der Betreffende sich nicht hinreichend ausgebildet oder unterwiesen fühlt. Nur wer mag das schon zugeben, wenn doch als Zuckerl die Erlaubnis zum Schießen ohne Aufsichtsperson winkt.

Geschrieben

Da stellt sich dann wieder die Frage nach der Qualifikation als Aufsicht. Wer behauptet über die zur Aufsichtsführung notwendige Sachkunde zu verfügen, sollte mindestens den § 11 der AWaffV und den § 27 Absätze 3 oder 6 des WaffG kennen. Von demjenigen der diese §§ nicht kennt, kann man erwarten, dass er sie nachschlägt, insbesondere dann wenn er in der "Bestellung" auf diese Vorschriften verwiesen wird.

Es wurde darauf hingewiesen; allerdings nützt es ja nichts, wenn diese Regelungen dort (in der AWaffV) nicht zu finden sind. Die Bestellungen in meinen Vereinen beruhen auf einem Musterschreiben, in welchem auf die §§ 6,7,8,10,11 und 14 AWaffV sowie auf § 27 WaffG verwiesen wird.

Rücksprache mit dem Vorsitzenden ergab übrigens, daß Regelung 2) eine Auflage der zuständigen Behörde sei. Allerdings sind diese Auflagen bislang weder für alle Mitglieder veröffentlicht noch den bestellten Aufsichten ausgehändigt worden.

Lediglich Regelung 1) ist demnach wirklich eine vereinsinterne. Wobei im genauen Wortlaut steht, daß die Schießleitung berechtigt ist, daß Schießen nicht stattfinden zu lassen, wenn keine Aufsicht zur Verfügung steht. Daraus entnehme ich: Je nachdem, ob der Schießleiter von seinem Recht Gebrauch macht oder nicht, darf auch ohne Aufsicht geschossen werden...

Mal sehen was daraus wird. Jedenfalls hat der betreffende Vorsitzende schon die Absicht bekundet, die o.g. Regelungen in zukünftigen Bestellungen aufzuführen. Immerhin!

Viele Grüße

Borsig

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