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IGNORED

Munitionsverkauf / WBK aus Luxemburg


ComefromHell

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ort des Überlassens?

Welches WaffG gilt ?

Welche Vorausetzungen für das Überlassen von Munition ?

bitte Fragen beantworten und dann eigene Frage selbst beantworten.

gruß alzi

Geschrieben

Um mit Wohnsitz in Deutschland mit deutscher WBK in Luxemburg Kaufen zu können braucht man eine " Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen/Munition in die BRD" ( §29 Absatz 1 WaffG i.V.m. § 29 Absatz1 AWaffV )

Grade von meiner Abgeschrieben, kostet 10 euro und gilt 3 Jahre.................Jedenfalls seit neuestem bei uns auf dem Amt

Ob sie dir in Luxemburg die Munition ohne dieses Papier verkaufen ist eine andere Sache, früher haben sie, weil nach deren Recht deine WBK ausreicht. Wünsche dir dann aber viel Glück bei einer Kontrolle...................

Geschrieben

Nein, anderst rum... der Käufer wohnt in D, hat aber eine WBK aus Luxemburg.

Heißt also das ja eigentlich Erwerbsberechtigt ist und die Munition wird auch nicht ins Ausland geliefert...

Geschrieben

Mit ner Ausländischen WBK ist man in Deutschland eben NICHT erwerbsberechtigt.

Die Luxemburger WBK ist in Deutschland genau 0 und gar nix wert und berechtigt zu absolut nichts.

Geschrieben

Ein Anruf beim Amt Ordnungsamt und /oder Waffenbehörde hilft Dir auf jedenfall weiter.

Dann weißt Du genau woran Du Dich halten musst.

Gruß fluit74

Geschrieben

Mit ner Ausländischen WBK ist man in Deutschland eben NICHT erwerbsberechtigt.

Die Luxemburger WBK ist in Deutschland genau 0 und gar nix wert und berechtigt zu absolut nichts.

Diese Aussage stimmt so nicht!

§11 WaffG regelt den Erwerb von Mitgliedern anderer EG-Staaten.

Abs. 2:

(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine

Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem

anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt,

wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.

Nachtrag:

somit wird mit der Begründung einer ausländischen WBK eine hiesige Erlaubnis ausgestellt.

Geschrieben

Diese Aussage stimmt so nicht!

§11 WaffG regelt den Erwerb von Mitgliedern anderer EG-Staaten.

Abs. 2:

[/size][/font][/size][/font]

Nachtrag:

somit wird mit der Begründung einer ausländischen WBK eine hiesige Erlaubnis ausgestellt.

Die Frage war, ob jemand ausschließlich aufgrund seiner luxemburgischen WBK in Deutschland Munition erwerben darf. Und das darf er definitiv nicht. Also war der Beitrag von chokee vollkommen richtig.

Geschrieben

Die "Ausschließlichkeit" hatte ich nicht geesehen.

In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, mit welchem weiteren Dokument(en) ComefromHell seinen Waffenbesitz hier nachgewiesen hat!

Stichwort z.B. Verbringungserlaubnis, Europäischer Feuerwaffenpass

Geschrieben

Die "Ausschließlichkeit" hatte ich nicht geesehen.

In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, mit welchem weiteren Dokument(en) ComefromHell seinen Waffenbesitz hier nachgewiesen hat!

Stichwort z.B. Verbringungserlaubnis, Europäischer Feuerwaffenpass

Die Frage stellt sich nicht. Weder hat comefromhell geschrieben er besäße in D Waffen, noch hat er geschrieben, dass er eine luxemburgische WBK besitzt.

Er fragt nur ob der Inhaber einer luxemburgischen WBK aufgrund dieses Dokuments in Deutschland Munition berechtigt erwerben kann.

Abschließende Antwort: Nein das kann man/er/sie/Mensch nicht.

Geschrieben

... was, wie Du schon geschrieben hast, im Zweifel auch eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG sein kann.

Weil nicht zutreffend wohl eher nicht.

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