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IGNORED

Waffenschein in Geschäftsräumen?


ChrisGoRiot

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

um bei Deinem Bild zu bleiben: ich darf weder das Kabel zerschneiden, noch den Stecker ziehen. ich darf lediglich meine Hand so lange zurückziehen bis jemand kommt und den Stecker zieht oder der Kabel durchschneidet (und meine hand wieder annäht). und schon garnicht darf ich eine Kneifzange bereitliegen haben, für den eventuellen Fall einer laufenen Kreissäge.

DAS ist Deutschland! Es gibt laufende Kreissägen, aber Kneifzangen sind böse!

alzi

Ich sehe schon ich muss in einen anderen Baumarkt ;)

Geschrieben

ich denke du hast dir den falschen Job ausgesucht.

es ist das falscheste was du machen kannst, wenn du mit einer Waffe bedroht wirst deine eigene zu ziehen. Oder es wenigstens zu versuchen.

wenn der pöse Verbrecher kommt, gib ihm die Kohle und freu dich das er dich am Leben gelassen hat. Ist doch alles versichert und eh nicht deins.

Geschrieben

Zurück zur Sache!

Im Gesetz steht was von "befriedeten Grund". d.h. auch, das dort kein Publikumsverkehr stattfindet!

Im Falle des Fredstarters also "NO" !

Geschrieben

Der "Beruf" der Spielhallenaufsicht bedarf i.d.R. keiner besonderen Qualifizierung und wird meistens von Hausfrauen und Rentnern im Nebenberuf ausgeübt. Vielleicht ist diese Tätigkeit einfach nicht die richtige Art der Beschäftigung für dich ? "Angst essen Seele auf" könnte zum Problem werden. Mit einer Waffe auf Papier zu schiessen ist das eine, das andere ist eine Waffe sicher zu führen und richtig einzusetzen. Kannst du die Waffe auf kurze Distanz sicher beherrschen ? Bist du bereit auf einen Menschen zu schiessen ? Hast du die Möglichkeit den scharfen Schuss auf kurze Entfernung z.B. 3m zu üben ? Bist du versichert ? Will dein Chef das überhaupt ?

Lass es sein !

Könnte es sein, dass der Fragesteller weder eine Legal- Waffe besitzt noch eine Sachkundeprüfung durchlaufen hat -

Was müssen Waffenbesitzer oder Waffengegner denken, wenn sie solche rechtswidrigen Auslassungen hier vorgeführt bekommen??

Die angeblich versierten Waffenbesitzer haben keine Ahnung!!!!!!!

Geschrieben

Mich wundert überhaupt die Länge dieser Diskussion...

Alzi und Godix haben doch in Beitrag Nr. 5 bzw. 6 alles zur rechtlichen Situation gesagt. Die "Türsteher"-Regelung ist eindeutig.

"Weiter" würde es im vorliegenden Fall nur mit Waffenschein gehen, und der ist hier nicht annähernd in Sicht. Ob man das gut oder schlecht findet...

Geschrieben

Und mich wunderte der Schwachsinn der Diskussion ------ genau wegen des staatlichen Begehrens nicht zuzulassen und dabei auch nicht zuzuschauen, wie Türsteher in der Öffentlichkeit mit Waffen auftreten, wurden die Bedürfnisregeln in der vorliegenden Form aufgestellt.

Aus diesem "Angstgefühl" gegenüber Waffen-Führern haben Richter selbst die Sportschützen dermassen reglementiert, dass sie ihre Waffen beinahe nur zum Putzen aus dem Schrank holen dürfen und zum Transport auf den Schießstand.

Nur wer eine waffenrechtliche Genhmigung nach § 19 WaffG -gefährdete Person- hat, ist berechtigt, dies genehmigte Waffe auf den in § 12 Abs. 3 WaffG angeführten Gründen aus dem Schrank zu holen.

Alles was man darüber extra plant kann einen mit der o.g.strengen Auslegung durch unsere "Unparteiischen" und dem Gesetz in Konflikt bringen.

Wer das alles nicht weiss, hat sich allem Anschein nach nicht mit dem Waffenrecht, der Grundlage seines Waffenbesitzes beschäftigt.

Und somit diskutiert oder verbreitert er sich hier in einer Form, die ein sehr schlechtes Bild auf uns werfen könnte.

Vergleichbar mit dem Eindruck den eine Sammlung über Fehlverhalten von Jägern in einer Internet-Veröffentlichung erwecken könnte..

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

eigentlich DOCH!

WaffVwV 12.1.1.1:

"...

Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im

Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang

(etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ in einer Diskothek

durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe).

..."

alzi

Genau. Diese Lücke wurde geschlossen.

Früher haben sich Leute aus dem Millieu gerne mit Sportschützen umgeben, da die (mit Erlaubnis), führen konnten.

Man munkelt, Luden aus HH hätten die Gesetzesverschärfung angeleiert, die Sportschützen waren einfach zu peinlich und untrainiert...

Geschrieben

Könnte es sein, dass der Fragesteller weder eine Legal- Waffe besitzt noch eine Sachkundeprüfung durchlaufen hat -

Berechtigter Einwand, ich hoffe wir sind hier nicht auf einer Tauchfahrt. :acute:

Geschrieben

Schrank auf...Waffe in Koffer....Schloss zu....und zum Stand oder zum Burma...Koffer wieder auf...oder den Rückweg dann das ganze anders rum... Sportschützen ist das anders nicht gestattet....

Eins fällt mir noch ein. Vor dem Urlaub die Waffen zum Vereinskollegen bringen über die Überlassung dem Amt mitteilen geht auch noch.

Geschrieben

grün vergessen oder die falschen Bücher gelesen Michel?

mit kopfschüttelnden grüßen

alzi

Edit: Bahnsteigkarten, Bahnsteigkarten, hier gibts Bahnsteigkarten.........

Geschrieben

Nur wer eine waffenrechtliche Genhmigung nach § 19 WaffG -gefährdete Person- hat, ist berechtigt, dies genehmigte Waffe auf den in § 12 Abs. 3 WaffG angeführten Gründen aus dem Schrank zu holen.

.

Wenn es nach den Grünen ginge dann dürftest du nicht mal mehr die Waffen zum Putzen aus dem Schrank holen, du müsstest dich zum Putzen selbst in den rein Schrank setzen und einschliessen....

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