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IGNORED

WBK-Wiederruf - restliche Rechte


Janzfan

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ja,ich weis,das ist hier öfter Thema gewesen,sorry.

Bei schweren Verbrechen wie KWK-Verstößen,Kapitalverbrechen kann auch nach 10 Jahren keine neue WBK mehr

beantragt werden,ist praktisch auf Lebenszeit verwirkt ?

Bei welchen Delikten ist nach 10 Jahren noch Neuantrag möglich ?

Nach 5 Jahren nach kleineren Delikten/Vorstrafe/90 Tagessätze ?

Bitte kurz ordnen,vielen Dank.

Bleibt der Betroffene in seinem Verein (50 Jahre treue Mitgliedschaft):

Welche Rechte hat er offiziell noch ?

Darf er überhaupt noch die Anlage betreten (Schießbahnen,nicht nur Vereinsraum z.B.),darf er ggf. nur noch zusehen.oder beaufsichtigt sogar noch mit Fremdwaffen schießen/am Vereinsleben teilnehmen ?

Herzlichen Dank für kurze Infos.

beste Grüße

Geschrieben

WBK-Widerruf bedeutet genau das: die WBK wird widerrufen.

Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Ob er noch auf den Schießstand darf muß der Verein entscheiden, Stichwort Hausrecht.

Ein Widerruf der WBK ist aber kein persönliches Waffenverbot. Auf dem Schießstand darf er also, wieder andere Nicht-WBK-Besitzer auch, Waffen und Munition zum sofortigen Verbrauch kurzfristig erwerben.

[posted on the run]

Geschrieben

Danke,das mit dem Ausleihen auf einer (Miet-) Schießanlage o. von einem Kameraden als Gast auf einer Anlage ist also möglich (dort wird ja nun auch keine Polizeiabfrage gemacht,kann praktisch Hinz & Kunz kommen).

Aber diese verfluchten Paragraphen,ständig ändert sich was,glaube aber,bei den Wiederrufs-Folgezeiten ist es eher konstant geblieben ?

Falls nochmal Jemand kurz den Wortlaut für die entsprechenden Delikte/Wiederbeantragungszeiten nennen kann,

wäre ich dankbar.

beste Grüße

Geschrieben

§5 WaffG. ist auch interessant. wenigstens genauso interessant wie das lamentieren über supermagnumkaliber und exotenkniften.

und an diesem § hat sich seit ewigkeiten nichts geändert.

Geschrieben

Fraglich ist, ob neben dem Widerruf der WBK auch ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen wird und wie dies sich auf die Benutzung der Leihwaffen von Schießstätten und Sportschützenvereinen auswirkt?

Geschrieben

Fraglich ist, ob neben dem Widerruf der WBK auch ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen wird und wie dies sich auf die Benutzung der Leihwaffen von Schießstätten und Sportschützenvereinen auswirkt?

Also gibt es auch noch ein "Waffenumgangs/Kontakt-Berührungsverbot" (ähnlich der o. die darf sich einer Person auf soundsoviel Meter nicht nähern)

was richterlich angeordnet werden kann u. auch (z. B. im Bezug auf eine Bewährung) durchgesetzt wird ?

Kann es das tatsächlich als Auflage z. B. (bei einem sich auf auf freiem Fuß Befindlichen) vor dem Prozess geben ?

beste Grüße

Geschrieben

Also gibt es auch noch ein "Waffenumgangs/Kontakt-Berührungsverbot" (ähnlich der o. die darf sich einer Person auf soundsoviel Meter nicht nähern)

was richterlich angeordnet werden kann u. auch (z. B. im Bezug auf eine Bewährung) durchgesetzt wird ?

Kann es das tatsächlich als Auflage z. B. (bei einem sich auf auf freiem Fuß Befindlichen) vor dem Prozess geben ?

Eine evtl. Waffenbesitzverbot könnte die Behörde vor oder nach gerichtlicher Verurteilung durch separaten Verwaltungsakt (Odnungsverfügung) aussprechen! Außerdem könnte das Gericht im Strafverfahren als Nebenfolge zur Verurteilung ein Waffenbesitz aussprechen!

Geschrieben

Danke für die Info.

Wie das praktisch aussieht,kann ich mir schlecht vorstellen.

Ganz einfach:

Für den Vollzug von ordnungsbehördlichen Anordnungen kommen es folgende Zwangsmittel in Betracht:

die Ersatzvornahme,

das Zwangsgeld und der

unmittelbare Zwang.

Die Behörde wählt unter Anwendung der Ermessensausübung das geeignete und mildeste Zangsmittel!

Z. B. Zwangsgeld in NRW 10 - 100.000 Euro!

https://recht.nrw.de...en=N&menu=1&sg=

Geschrieben

Käme nicht sogar § 52 III Nr. 8 WaffG in Frage:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt ?

Ganz einfach:

Für den Vollzug von ordnungsbehördlichen Anordnungen kommen es folgende Zwangsmittel in Betracht:

die Ersatzvornahme,

das Zwangsgeld und der

unmittelbare Zwang.

Die Behörde wählt unter Anwendung der Ermessensausübung das geeignete und mildeste Zangsmittel!

Z. B. Zwangsgeld in NRW 10 - 100.000 Euro!

https://recht.nrw.de...en=N&menu=1&sg=

Geschrieben

Zu den 5 bzw. 10 Jahren Wohlverhaltensfrist ist im übrigen noch zu sagen, dass diese nur Bezug zum Widerruf, nicht aber auf die Neuerteilung einer Erlaubnis haben. Dies ergibt sich für den WaffG-Bereich als eine der Ausnahmen vom Verwertungsverbot im BZRG.

Entgegen oftmaliger anderweitiger Rechtsauffassung gibt es hier also keinen Automatismus ! Je nach Schwere der Vorkommnisse, die zum Widerruf geführt haben, kann sich der Zeitraum ganz gerne auch recht ordentlich ausdehnen, wobei in ganz krassen Fällen zumeist schon ein zusätzlich ausgesprochenes Waffenbesitzverbot jegliche neue Antragstellung ad absurdum führt.

Geschrieben

Zu den 5 bzw. 10 Jahren Wohlverhaltensfrist ist im übrigen noch zu sagen, dass diese nur Bezug zum Widerruf, nicht aber auf die Neuerteilung einer Erlaubnis haben. Dies ergibt sich für den WaffG-Bereich als eine der Ausnahmen vom Verwertungsverbot im BZRG.

Entgegen oftmaliger anderweitiger Rechtsauffassung gibt es hier also keinen Automatismus ! Je nach Schwere der Vorkommnisse, die zum Widerruf geführt haben, kann sich der Zeitraum ganz gerne auch recht ordentlich ausdehnen, wobei in ganz krassen Fällen zumeist schon ein zusätzlich ausgesprochenes Waffenbesitzverbot jegliche neue Antragstellung ad absurdum führt.

Hallo Sachbearbeiter,

bitte einfach nochmal um ein Zitat/Verweis auf den Gesetzestext o, sonstige kurze Klarstellung meiner Eingangsfrage :

Bei schweren Verbrechen wie KWK-Verstößen,Kapitalverbrechen kann auch nach 10 Jahren keine neue WBK mehr

beantragt werden,ist praktisch auf Lebenszeit verwirkt ?

Bei welchen Delikten ist nach 10 Jahren noch Neuantrag möglich ?

Nach 5 Jahren nach kleineren Delikten/Vorstrafe/60-90 o. mehr Tagessätze ?

Nach 60 ist die Karte weg,das weis ich.

Vielen herzlichen Dank

beste Grüße

Geschrieben

Tut mir leid,aber irgentwie stand hier etwas darüber schon mal einfach u. laienverständlich.

Vielleicht habe ich mich auch zu umständlich ausgedrückt,es geht ja nicht um jedes einzelne Delikt,nur um eine grobe

Orientierung.

Insbesondere,bei welchen Straftaten nie mehr beantragt werden kann.

beste Grüße

Geschrieben

Meine Erkenntnis ist, dass nach 20 Jahren jegliches Verbrechen gelöscht ist. Vorausgesetzt, die Frist wird nicht durch ein neues Delikt verlängert.

Also könnte man in der Theorie auch bei schwersten Verbrechen wie KWK u. Kapitalverbrechen (Vergewaltigung/Mord)

irgentwann wieder beantragen;aber in der Praxis würde die Behörde keine Zuverlässigkeit mehr für gegeben halten u. versagen ? Kann mir nicht vorstellen,das diese Taten gelöscht werden.

Bis zur Behörde käme man ja noch mit dem Antrag seines Verbandes,dieser kontrolliert ja nicht das Strafregister,

sofern man z. B. die ganze Zeit seine Vereinsbeiträge als passives Mitglied weitergezahlt hat.

Auffällig wäre es natürlich,nach 10,15,20 Jahren plötzlich wieder aktiv werden zu wollen.

Bei großen Geschichten dürfte man aber auch bekannt wie ein "bunter Hund" sein.

Würde man nach langes Zeit wieder mit neuer Sachkunde u. Führungszeugnis anfangen wollen,dürfte wohl kein seriöser

(neuer) Verein nach Sichtung dessen als Mitglied aufnehmen.

Interessant wären die Abstufungen nach unten,zu "milderen" Taten,ab wo die Behörde nach Ablauf der Fristen wieder

für Zuverlässig halten kann/muß.

Schon ziemlich verrückt das Ganze.

beste Grüße

Geschrieben

Also könnte man in der Theorie auch bei schwersten Verbrechen wie KWK u. Kapitalverbrechen (Vergewaltigung/Mord)

irgentwann wieder beantragen;aber in der Praxis würde die Behörde keine Zuverlässigkeit mehr für gegeben halten u. versagen ? Kann mir nicht vorstellen,das diese Taten gelöscht werden.

Bis zur Behörde käme man ja noch mit dem Antrag seines Verbandes,dieser kontrolliert ja nicht das Strafregister,

sofern man z. B. die ganze Zeit seine Vereinsbeiträge als passives Mitglied weitergezahlt hat.

Auffällig wäre es natürlich,nach 10,15,20 Jahren plötzlich wieder aktiv werden zu wollen.

Bei großen Geschichten dürfte man aber auch bekannt wie ein "bunter Hund" sein.

Würde man nach langes Zeit wieder mit neuer Sachkunde u. Führungszeugnis anfangen wollen,dürfte wohl kein seriöser

(neuer) Verein nach Sichtung dessen als Mitglied aufnehmen.

Interessant wären die Abstufungen nach unten,zu "milderen" Taten,ab wo die Behörde nach Ablauf der Fristen wieder

für Zuverlässig halten kann/muß.

Schon ziemlich verrückt das Ganze.

beste Grüße

Lebenslange Haftstrafen werden nie aus dem BZRG getilgt. Somit erübrigt sich die Frage bei einem Mord.

Die Frage, ob die Behörde frühere Verurteilungen auch nach Jahrzehnten noch einsehen kann ist scheinbar eine völlige offene.

Ich habe dies aus eigenem Interesse über einen Anwalt und in verschiedenen Foren versucht zu klären.... es gibt hierzu Antwort von negativ bis positiv in allen Schattierungen.

Ob Verurteilungen tatsächlich vollständig und unwiderruflich aus allen Registern der Behörden gelöscht werden kann Dir (glaube ich) kein Mensch sagen (außer einem Richter oder Staatsanwalt). Rechstanwälte sind damit ganz klar überfragt....

Ich glaube NEIN, da sonst das aufgehobene Verwertungsverbot keinen Sinn machen würde.

Geschrieben

Da ist restlos alles raus. Sollte es mal vorkommen, dass etwas drin ist was nicht mehr drin sein darf bleibt der Klageweg und der hat mit Sicherheit erfolg.

Geschrieben

Versuche ich es doch nochmal an einem Fallbeispiel eines fiktiven alten "Waffennarren":

Jahrgang 1932,also jetzt 81 Jahre alt

Kriegsgeneration,mit 12 Jahren noch HJ,Krieg aus,"traumatisiert",von teilweise den selben Lehrern wieder "umerzogen",

Immer schon Waffen aufgesammelt,den Krieg bis heute im Kopf weitergeführt,mit 18 schon eine Haftstrafe Waffenbesitz

(1950,DDR gerade gegründet/Hoheit übernommen,vorher Russensektor),ein Schicksal von vielen.

Dann ein ganzes Leben ohne Vorkommnisse,50 Jahre treue,aufopfernde Mitgliedschaft in einem Schützenverein.

Die Sammelleidenschaft blieb allerdings,der große Kämpfer ist nun gefallen,wurde verraten.

Alles weg,die ganze bunte Palette,einschl. mehrerer Kriegswaffen,verbotener Gegenstände.

Nur persönliche Leidenschaft,kein Handel,keine Mitgliedschaft in einer Vereinigung,nur der Spinner mit der großen Klappe, der überall seine Reden hält (um des Redens Willen) u. über jedes (!) Puplikum dankbar ist.

Bis er endlich mal den Falschen erwischt u. sich um Kopf u. Kragen gelabert hat,sowas solls ja geben.

Jetzt könnte man sagen,hat ja lange "Zuverlässigkeit" bewiesen,war ja nie was gewesen.

Genauso,wie das vielleicht andere,illegale Sammler über viele Jahrzehnte beweisen,die allerdings diskreter bleiben.

Was macht man nun juristisch mit so Jemandem ?

Was kann ein guter Anwalt erreichen ? Vorausgesetzt,der alte "Holzkopf" beauftragt überhaupt einen solchen.

Will ja am liebsten nur seine eigenen Reden weiter zum besten geben...

Wird so Jemand jemals wieder offiziell eine Waffe benutzen dürfen ?

WBK-Wiedererlangung schließe ich mal aus,aber ein Waffenbesitzverbot,also Umgang damit/ausleihen auf einem

Schießstand ?

Der Staat braucht Geld,das bekommt er auch,aber kann ein guter Anwalt bei einem 81 jährigem nur eine Geldstrafe,

sogar im "Extremfall" nur 89 hohe Tagessätze erreichen,so das keine Haft (Bewährung) ausgesprochen werden muß

bzw. sogar noch die Vorstrafe entfällt ?

Diese Ermessensspielräume würden mich einmal interessieren.

beste Grüße

Geschrieben

Da ist restlos alles raus. Sollte es mal vorkommen, dass etwas drin ist was nicht mehr drin sein darf bleibt der Klageweg und der hat mit Sicherheit erfolg.

Darf ich höflich fragen: weisst Du das oder glaubst Du das?

Geschrieben

Steht so im Gesetz zum BZR. Und da kann ich voraus setzen, dass dieses Gesetz eingehalten wird. Ein Eintrag zu zitieren, der eigentlich gelöscht sein sollte, bringt keinen auch nur einen Schritt weiter. Spekulieren kann man natürlich darüber, ob alles raus ist oder nicht. Allerdings wäre da die Frage: was bringt es, einen Eintrag drin zu lassen, der eigentlich gelöscht gehört?

Geschrieben

Hallo Sachbearbeiter,

bitte einfach nochmal um ein Zitat/Verweis auf den Gesetzestext o, sonstige kurze Klarstellung meiner Eingangsfrage

Im § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG steht, dass sich die Wohlverhaltensfrist auf die ERTEILUNG der dort augeführten Erlaubnisse bezieht und nicht auf den Widerruf derselben.

Bei schweren Verbrechen wie KWK-Verstößen,Kapitalverbrechen kann auch nach 10 Jahren keine neue WBK mehr

beantragt werden,ist praktisch auf Lebenszeit verwirkt ?

Bei welchen Delikten ist nach 10 Jahren noch Neuantrag möglich ?

Nach 5 Jahren nach kleineren Delikten/Vorstrafe/60-90 o. mehr Tagessätze ?

Nach 60 ist die Karte weg,das weis ich.

Vielen herzlichen Dank

beste Grüße

So pauschal lässt sich das nicht beantworten, da immer eine Einzelfallprüfung erfolgt. Je höher die kriminelle Energie war, desto länger wird die Waffenbehörde auch von einer (Neu-)erteilung einer WBK absehen. Zum Widerrufsgrund wegen Alkoholdelikt gibt es ein Urteil des BVerwG aus den 90er-Jahren, dass in diesen Fällen niemals besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelunzuverlässigkeit für den Betroffenen sprechen könnten. Vor einer späterern Neuerteilung wird man da wohl regelmäßig erst mal ein amts- oder fachärztliches Gutachten über die persönliche Eignung fordern.

Geschrieben

Im § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG steht, dass sich die Wohlverhaltensfrist auf die ERTEILUNG der dort augeführten Erlaubnisse bezieht und nicht auf den Widerruf derselben.

Danke,

klar,so verstehe ich das,der Wiederruf wird nicht automatisch nach der Wohlverhaltensfrist wieder rückgängig gemacht.

Es müßte alles (einschließlich neuer Sachkunde ?) irgentwann wieder neu beantragt werden.

Die eingezogenen WBKs werden ja entwertet u. liegen nicht die ganze Zeit bei der Behörde bereit ?

Waffen veräußert oder eingelagert.

Es ist im zitierten Satz nicht so gemeint,das die Wohlverhaltensfrist nur für die erstmalige Beantragung einer WBK-

Erteilung gilt,sondern auch für eine erneute Erteilung ?

Für Laien immer schwer verständlicher Text.

beste Grüße

Archiviert

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