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AR15 in Nürberg beschlagnahmt wegen 30-Schuss-Magazin


AdventureQ

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Geschrieben
[...]@Godix, Wir hatten es schon öfters herausgearbeitet, daß wir da unterschiedlicher Auffassung sind. Mir gefällt es besser, mehr zu dürfen und das dann verantwortungsvoll zu nutzen, Du glaubst, ohnehin weniger zu dürfen.

Ich bin sicher dass wir bei bestimmten Dingen unterschiedlicher Ansicht sind, nur wüsste ich nicht, worauf du das gegenwärtig und konkret beziehst.

Noch weniger erschließt sich mir woher du zu wissen glaubst, was ich glaube was ich persönlich darf.

Geschrieben

Es geht darum, dass nur mit Waffen, die nach der Sportordnung erlaubt sind, geschossen werden darf. Das man nicht auf weiße Scheiben schiessen darf, habe ich zumindest, nie behauptet.

Doch, hast Du.

Denn Deine Aussage lautete sehr eindeutig "nur nach SpoO"...und es gibt keine SpoO, die die Trainingsmethoden, sondern nur SpoOs, die Wetkkämpfe regeln.

Wenn Du das anders gemeint hast steht es Dir frei, das in Deinem Post zu editieren.

(Editiert weils inhaltlich falsch war, "sorry" @ Nakota!!!)

Carsten

Geschrieben

[...]Der Fall ist also klar: Der Sportschütze hätte nicht mit einem 30 Schuss Magazin schießen dürfen.

Im Ergebnis teile ich deine Meinung, nur *klar* ist das nicht denn es gibt auch andere Auslegungen die nicht völlig abwegig sind.

Geschrieben

13 Seiten und einige können oder wollen nicht verstehen dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.

Sei bitte nicht so kryptisch. Was ist das Eine und was das Andere?

Geschrieben

Einschießen, Training auf weiße Scheiben, Funktionstests etc. und die ganzen aufgeführte "Ausnahmebeweise" liegen allesamt im Bereich der Sportordnung und nur innerhalb dieser findet sportliches Schießen statt. Steht sogar extra im WaffG. (in diesem Punkt muss ich also leider auch dkp3011 widersprechen)

Du meinst diese Aussage von mir: "

"sportliches Schießen" iSd WaffG bedeutet ja auch nicht "Schießen nur nach SpoO". [/CODE]

Gemeint war lediglich, dass auch Abweichungen von der SpoO vom Begriff des sportlichen Schießens umfasst sein können.

Geschrieben

A 11.02 Abweichungen von der Sportordnung

Entsprechend § 5 (4) der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung kann im Training und im Einzelfall auch in Wettbewerben zur Durchführung von Pokalschießen, Königsschießen und ähnlichen Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Meisterschaftsprogramms von der Sportordnung abgewichen werden.

Wir brauchen hier nicht am Wortlaut zu haften. Es geht hier nicht um eine Abweichung von der Sportordnung, sondern - und die genannte Bezugsvorschrift macht dies klar - um eine Abweichung von den in der Sportordnung festgelegten Schießdisziplinen.

Geschrieben

Du meinst diese Aussage von mir: "

"sportliches Schießen" iSd WaffG bedeutet ja auch nicht "Schießen nur nach SpoO". [/CODE]

Gemeint war lediglich, dass auch Abweichungen von der SpoO vom Begriff des sportlichen Schießens umfasst sein kann.

Verständliche Ansicht aber nach der Legaldefinition von "sportliches Schießen" in § 15a rechtlich unmöglich.

Was aber nicht ausschließt, dass es sich um Schießen "innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses" handelt.

Geschrieben

Wir brauchen hier nicht am Wortlaut zu haften. Es geht hier nicht um eine Abweichung von der Sportordnung, sondern - und die genannte Bezugsvorschrift macht dies klar - um eine Abweichung von den in der Sportordnung festgelegten Schießdisziplinen.

Absolut korrekt.

@carsten1911

Denn Deine Aussage lautete sehr eindeutig "nur nach SpoO"...und es gibt keine SpoO, die die Trainingsmethoden, sondern nur SpoOs, die Wetkkämpfe regeln.

Doch, genau das machen Sportordnungen, wie ich oben bereits im Zitat belegt habe. Richtig muss es (wie Godix) eben erwähnte Abweichung der Schießdisziplin in der Sportordnung heissen. Die Sportordnung muss die zulässigen Abweichungen jedoch regeln und das macht sie, wie du oben nachlesen kannst.

Geschrieben

Hallo Schiiter,

jetzt hast geschnackelt...mir ist die Zeile unter Deinem AWaffV-Zitat durchgerutscht, deshalb dachte ich BEIDE Zitate wären aus der AWaffV!

Danke für die Erläuterung, wieder was gelernt!

Carsten

Geschrieben

Edit: Beitrag wegeditiert, da ansonsten redundant.

Ich schieße in Zukunft mit Gurt ein...

Nachtrag:

Man kann - wenn es die eigene SpoO nicht zulässt auch nach der Ordnung der DSU schießen:

"...

Unter Trainingsschießen ist nicht nur das Schießen kompletter Disziplinen zu verstehen. Vielmehr fallen hierunter auch alle Übungen, die dem Erreichen von Teilzielen dienen (z.B. Kontrolle der „Horizontalen“, der „Vertikalen“ wie auch das Erreichen kleiner Schussgruppen).

..."

Natürlich mit 10er Magazin.

Geschrieben

Ich schieße in Zukunft mit Gurt ein...

Mag der BDS nicht ;)

Bei Selbstlade-Langwaffen dürfen nur Magazine mit einer höchstzulässigen Kapazität von 10 Patronen verwendet werden. Der BDS-Gesamtvorstand kann die Verwendung von auf 10 Schuss begrenzten Magazinen, die in ihren äußeren Abmessungen deutlich größer als „echte“ 10–Schuss–Magazine sind, beschränken.

Waffen mit Gurtzuführung und Waffen, die ursprünglich mit Gurtzuführung konzipiert wurden, sind nicht zugelassen.

Geschrieben

Ähnliches ist uns auf eine LM passiert irgendjemand hat die Polizei gerufen aber es wurde rechtzeitig uns bekannt.

Der Referent entschied alle Magazine mit mehr wie 5 Schuß vom Schießstand zu verbannen.

Alle Schützen mit 5 Schuß Magazinen stellten sie ihm zur Verfügung und somit konnten alle Schützen die LM bestreiten und nach Ende der LM bekamen wir sie wieder.

Geschrieben

So langsam platzt mir hier der Kragen- wie kann man sich nur seitenlang wegen so einem unnötigen Firlefanz in die Wolle bekommen. Bei in D-Land zugelassenen HA kommen beim Sportschützen Magazine für 10 Murmeln rein, beim Waidmann welche für 2 (+1) Patrone. Kaufen kann man für den möglichen Zombieansturm/ Talibanüberfall/ grünchinesischen Einmarsch/ Alieninvasion jederzeit Magazine mit größerer Kapazität, nur sind die für die erlaubten zivilen Verwendungen nicht zugelassen. Ende.

Nachzulesen in den einschlägigen Vorschriften.

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