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IGNORED

Gastschütze ohne WBK


Baltasar

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Hoi Hoi...

Schießen darf er einfach so, Papiere muss er garkeine mitbringen.

Er muss nur alt genug sein.

Aber... die Waffe muss auf den Schießstand kommen und das nur mit dem Vater oder mit einer anderen Berechtigten Person mit WBK und notfalls Leihschein vom Vater und der Person ausgefüllt die die Waffe transportiert.

Der Sohn darf nicht einfach Vatters Knarre einpacken und damit auf den Schießstand fahren.

Grüße,

Peter

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Hallo,

kann mir jemand rechtssicher sagen ob ein Gastschütze ohne eigene WBK mit der Waffe seines Vaters (welcher nicht dabei ist) auf einem zugelassenen Schießstand schießen darf. Wenn ja, welche Papiere sind mitzubringen?

Das kommt darauf an wie alt der Gastschütze ist und ob die Waffe für das sportliche Schießen zugelassen ist.

Gastschützen die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben dürfen mit allen vom sportlichen Schießen nicht ausgeschlossenen Waffen auf einer zugelassenen Schießstätte schießen. Papiere braucht es dazu nicht.

Wie die Waffe auf den Schießstand kommt ist eine andere Sache.

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Der Gastschütze ist um die 50, als kein Problem. Er möchte die Waffe selber transportieren, ohne seinen Vater aber mit Transportbescheinigung. Die Waffe ist auch für den Schießsport zugelassen.

So wie ich das bis jetzt vertanden habe darf er damit schießen aber nicht transportieren oder?

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der schütze muss mitglied in einem verein sein, welcher ihn beauftragt, mit der waffe am training teilzunehmen. §12 Abs. 1 Nr. 3b) Waffelgesetz...

hierzu gibt es auch formulare zum ausfüllen...

Sorry aber das gilt NUR für VEREINSWAFFEN, welche auf einer Vereins-WBK stehen!

MfG

LWB

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Sorry aber das gilt NUR für VEREINSWAFFEN, welche auf einer Vereins-WBK stehen![...]
Nein das ist nicht auf Vereinswaffen beschränkt und auch die Vereinsmitgliedschaft ist nicht erforderlich. Waffenrechtliche Bedingung ist lediglich die Beauftragung durch die Vereinigung.
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Dürfte also ein Jäger mit seiner AR mit 14,5" nicht schiessen?

Doch das darf er!

Also mal schnell wieder vergessen, was im Beitrag Nr. 5 steht.

Es geht um den erlaubnisfreien Erwerb und das Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen auf einer zugelassenen Schießstätte durch "Jedermann" und das ist auf Waffen beschränkt die nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind (§9 Abs. 1 Nr. 3 der AWaffV. Da der TS weder Erlaubnisinhaber ist, noch an einem Lehrgang teilnimmt, bleibt es für ihn auf Waffen die nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind beschränkt.

Solltest du in deiner Ansicht beharren, bitte ich dies anhand der Gesetzes- und Verordnungstexte darzulegen und mit Literaturstellen etc. zu fundieren.

P.S. für den Jäger mit *seiner* ein Jäger mit seiner AR mit 14,5" gilt §9 Abs. 1 Nr. 1 der AWaffV. Der darf (mit fast allem) alles schießen was nicht unter das Verbot des kampfmäßigen schießens fällt.

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und das ist auf Waffen beschränkt die nicht vom

sportlichen Schießen ausgeschlossen sind (§9 Abs. 1 Nr. 3 der AWaffV).

Aber doch nur, wenn auch sportlich geschossen werden soll?

Dein zitierter § verweist auf § 6 Abs. 1, und dessen erster Satz lautet:

Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

Wenn es jetzt aber eben nicht um ein solches geht, dann kann dieser §

doch auch nicht greifen.

Wenn also der Gastschütze mal eben "2 Magazine mit der PPk" verschießen will,

dann geht das.

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§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens

(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition

auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des

Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz

von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art

innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

b ) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen

(§ 22),

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

Hier die Vorschrift mit Kennzeichnung der für den TS wesentlichen und zutreffenden Teile.

Wenn der Gastschützen nicht die Bedingungen der Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt, und die PPK vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist (z.B. weil der Lauf zu kurz ist) dann darf er nicht.

Zur Vervollständigung noch §6

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer

vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes

über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b ) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen)

oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40

Millimeter beträgt;

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn

Patronen hat.

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Aber in diesem konkreten Fall ist doch eher der § 9 Abs. Ziffer 1 einschlägig?

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz

von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art

innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

Der Gastschütze ist berechtigt auf dem Schießstand die Waffe

zu erwerben und den Besitz auszuüben;

Und dies sogar ohne Bedürfnis...

Oder mache ich hier einen Denkfehler? :o

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Fast richtig ;) Man beachte die "oder" Konstellation. Es reicht also nach 2a zu schießen und das kann dann in der konkreten Ausnahme sogar eine nach §6AWaffV ausgeschlossene Waffe sein: Der Snubby vom BDMP.

Ansonsten hat Godix grundsätzlich Recht.

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[...]

Oder mache ich hier einen Denkfehler? :o

Wäre deine Interpretation richtig, ginge die Vorschrift ins leere. Hier sind Papier wie WBK, JS, WS, WHE oder Ersatzbescheinigungen gemeint.

Mit der Nr. 2.a bitte aufpassen. Die genehmigten Sportordnungen nehmen Waffen nach §6 (1) aus. Der Snubby vom BDMP ist eine Ausnahme von §6 (1) AWaffV. Aber Achtung wenn in der Standordnung steht, dass hier nach Sportordnung von z.B. DSB zu schießen ist (hierorts oft der Fall).

Übrigens der Wortlauf für den erlaubnisfreien Erwerb auf Schießstätten ist:

"auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser

Schießstätte erwirbt;"

In Verbindung mit §§ 6 und 9 der AWaffV wird daraus wieder einer der geplanten Fallstricke des J.E.B..

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