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IGNORED

Mit roter WBK sportliches Schießen?


MG34

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Es gab sicher schon viel Diskussionen um das Thema aber im Kleinkaliberbereich hab ich etwas gelesen was ich nicht ganz verstehe, da ich von der Materie nichts weis. Dort hat jemand seinen Ruger 10/22 vorgestellt. Für mich war es ein KK-HA im Kriegswaffengewand. Darüber war zu lesen, dss er Besitzer einer roten WBK ist. Nun zu dem was ich gern wissen will. Darf ein Sammler/SV mit einer auf der roten WBK eingetragenen Waffe Wettkämpfe schießen? Das wäre m.M.n. nicht der Sinn einer roten WBK und ist für mich bedürfnisfremder Umgang. Auch das Argument an Wettkämpfen teilzunehmen um die sportliche Eignung einer Waffe festzustellen zählt für mich nicht, denn das wird sicher nicht so gemacht. Vom Gesetzgeber wird nur das Recht eingeräumt zu testen. Ich denke auch, dass die Waffe allein schon wegen dem Anschein sportlich so nicht nutzbar ist.

Auch dürfen Waffen, die z. B.

als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden.

Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu

testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.

Ich denke auch, dass Shodo bisher einfach nur Glück gehabt zu haben nicht von jemandem angekackt zu werden. Bei vielen hört das Wissen bei einer roten WBK nämlich auf, genauso wie bei mir und deshalb wär ich zufrieden wenn mich jemand mit einem Gesetzestext oder den Link zu einem aufklärt.

Gruß MG34

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Dort hat jemand seinen Ruger 10/22 vorgestellt. Für mich war es ein KK-HA im Kriegswaffengewand

Deine Meinung ist in diesem Fall aber nicht maßgeblich. Feststellen kann das das BKA.

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Vielleicht hat er auch noch eine Grüne. Er schreibt ja auch nicht, ob die Waffe auf der Roten steht oder doch auf einer Grünen. Vielleicht hat er auch gar keine Rote. Wer weiß das schon ;)

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Vielleicht hat er auch noch eine Grüne. Er schreibt ja auch nicht, ob die Waffe auf der Roten steht oder doch auf einer Grünen. Vielleicht hat er auch gar keine Rote. Wer weiß das schon ;)

Ich geh mal davon aus, dass sie auf der roten steht da er den Hinweis auf diese gemacht hat. Er selber hat ja nichts mehr zu gesagt als ich das Thema im KK-Bereich angeschnitten hab.

Gruß MG34

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Es behaupten soviele Leute sovieles. Ich kann aus dem Text gar nichts herauslesen, außer das er angeblich auch noch eine rote WBK hat.

Würde ich spekulieren, behaupte ich mal, dass er sich sie 10//22 auf Grün geholt und dann mit einem Umbausatz versehenen hat. Um Diskussionen zu vermeiden dann der Hinweis auf eine vorhandene Rote (was ja auch nichts nutzt).

Aber wozu spekulieren? Er antwortet doch selbst nicht mehr ;)

Falls du grundsatzlich zur Roten Fragen wolltest: Die ist natürlich kein Sportschützenbedürfnis. Die Benutzung einer Waffe auf Rot durch einen/als Sportschütze(n) dürfte allerdings auf Waffen, die nicht nach §6AWaffV ausgeschlossen sind, eingeschränkt sein.

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Falls du grundsatzlich zur Roten Fragen wolltest: Die ist natürlich kein Sportschützenbedürfnis. Die Benutzung einer Waffe auf Rot durch einen/als Sportschütze(n) dürfte allerdings auf Waffen, die nicht nach §6AWaffV ausgeschlossen sind, eingeschränkt sein.

So sehe ich das auch.

Sportliches Schiessen mit Waffen die aufgrund §18 WaffG Erworben würden ja, SOFERN sie nicht nach §6 AwaffV vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen sind.

Denn, ob die Erprobung oder Begutachtung im Wettkampf oder nur so statt zu finden hat, ist NICHT im WaffG geregelt.

Und da ja alle Wissen, jedenfalls die die Wettkämpfe schiessen, das da immer alles "etwas anders ist" als im Training, sehe ich da kein Problem.

Und andere wohl auch nicht.....ich erinnere mich da unter anderem an den Test des Luftec FAL, wo Dr. Schiller mit der Testwaffe an einem Wettkampf teilgenommen hat!

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Wenn man sich z.B. eine Waffe ausleiht, muss die Waffe dem Bedürfnis des Entleihers enstprechen. Ein Sportschütze kann sich also vom Jäger eine Jagdwaffe ausleihen und damit sportlich schiessen. WENN die Waffe für sportliche Disziplinen zugelassen ist. Das Bedürfnis ist dann abhängig von dem der die Waffe nutzt und nicht von der Waffe.

Ein Inhaber einer roten WBK kann sich demnach selbst eine Waffe "ausleihen" und damit sportlich schiessen. Die Waffe muss natürlich auch hier sportlich geeignet/zugelassen sein.

- > sinngemäß widergegeben von einem Sachverständigen für Waffenrecht, daher nicht verbindlich und ohne Gewähr

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So sehe ich das auch.

Sportliches Schiessen mit Waffen die aufgrund §18 WaffG Erworben würden ja, SOFERN sie nicht nach §6 AwaffV vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen sind.

Sammler fallen unter § 17 WaffG, § 18 regelt die WBK für Sachverständige. Das ist, insbesondere für eine mögliche Verwendung der Waffen, ein himmelweiter Unterschied.

Das sportliche Schießen mit Sammlerwaffen ist m. E. nicht vom Bedürfnis umfasst und somit nicht zulässig.

Ein Inhaber einer roten WBK kann sich demnach selbst eine Waffe "ausleihen" und damit sportlich schiessen.

Eben nicht. Warum sollte er als Sammler nicht damit schießen dürfen, als Sportschütze aber schon. Das Bedürfnis als Sammler liegt darin, eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung zu erstellen und zu erhalten und nicht, die vorhandenen Stücke durch unnötigen Gebrauch zu verhunzen.

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Sammler fallen unter § 17 WaffG, § 18 regelt die WBK für Sachverständige. Das ist, insbesondere für eine mögliche Verwendung der Waffen, ein himmelweiter Unterschied.

Das sportliche Schießen mit Sammlerwaffen ist m. E. nicht vom Bedürfnis umfasst und somit nicht zulässig.

ja, daher habe ich explizit den §18 genannt!

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Die Eingangsfrage handelte aber von Sammlerwaffen, nicht von Sachverständigenwaffen.

NEIN!

Besser lesen!

Die Eingangsfrage ging um Waffen auf "Roter WBK", mit Hintergrund eines anderen Threads.

Da ging es um ein Ruger 10/22 auf "Rot"

Das dürfte EHER auf §18 als auf §17 laufen.

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Die Pimärquelle spricht lediglich von Roter WBK und die Eingangsfrage

Darf ein Sammler/SV mit einer auf der roten WBK eingetragenen Waffe Wettkämpfe schießen?

schränkt sich nicht auf "Sammelwaffe" ein. (edit: dein edit gesehen ;) )

Das WaffG kennt ebenfalls keine Sonderstellung der "Sammelwaffen". Diese sind in §6AWaffV jedenfalls nicht erfasst.

Das sportliche Schießen mit Sammlerwaffen ist m. E. nicht vom Bedürfnis umfasst und somit nicht zulässig.

Welches Bedürfnis sprichst du hier an? Eine Waffe hat kein Bedürfnis.

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Ich find den §18 etwas schwammig formuliert. Das sportliche Schießen ist zwar nicht erwähnt aber auch nicht ausdrücklich erlaubt. Im Grunde wird es jeder SB anders auslegen können.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

Gibt es bei der für SV auch den Munitionserwerb mit eingetragen?

Gruß MG34

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Nein. Welches Bedürfnis sollte denn die Waffe haben und wo sollte dieses stehen? Der Antragsteller weist ein Bedürfnis nach.

Um etwas handfestes zu haben, empfehle ich die WaffVwV bezüglich Leihe zwischen Sportschützen und Jägern zu lesen. Der gleiche Fall liegt hier auch vor, da es keine anderslautende Regelung im Waffenrecht gibt.

@MG34

Ich find den §18 etwas schwammig formuliert. Das sportliche Schießen ist zwar nicht erwähnt aber auch nicht ausdrücklich erlaubt. Im Grunde wird es jeder SB anders auslegen können.

Das sportliche Schießen kann dort nicht erwähnt sein, da dies in §14 WaffG geregelt ist. Geregelt wird in 13,14, 17, 18, 19, 20 lediglich der Erwerb und Besitz als Grundlage eines Bedürfnisses des Antragstellers.

Der Sachverständige könnte auch gleichzeitig Sportschütze sein. Das Eine schließt das Andere ja nicht aus. Dann kann er sportlich Schießen gehen. Dazu kann er alle Waffen nutzen, die nicht nach §6AWaffV ausgeschlossen sind.

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Ich find den §18 etwas schwammig formuliert. Das sportliche Schießen ist zwar nicht erwähnt aber auch nicht ausdrücklich erlaubt. Im Grunde wird es jeder SB anders auslegen können.

Gibt es bei der für SV auch den Munitionserwerb mit eingetragen?

Gruß MG34

Wenn dir "Waffen aller Art" und "Munition aller Art" als Mun-Erwerb reicht.....

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Um etwas handfestes zu haben, empfehle ich die WaffVwV bezüglich Leihe zwischen Sportschützen und Jägern zu lesen. Der gleiche Fall liegt hier auch vor, da es keine anderslautende Regelung im Waffenrecht gibt.

Die Regelung in der WaffVwV ist das eine, der Verweis in meinem WaffG-Kommentar auf ein Urteil des VG Darmstadt aus 2007, das die sportliche Nutzung von Sammlerwaffen ausschließt, das andere. Da kann jetzt jeder draus machen, was er will.

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Nicht die Waffe hat ein Bedürfnis sondern der Waffenbesitzer. Und für dieses Bedürfnis kann er jede (legale) Waffe nutzen die für den vom Bedürfnis umfassten Zweck geeignet/zugelassen ist.

In der Praxis wird das aber sehr unterschiedlich ausgelegt. Die eine Behörde verbietet dem Jäger das Nutzen seiner jagdlich eingetragenen (aber zulässigen) Waffen für die sportliche Nutzung während die andere Behörde dem Jäger keine dritte Kurzwaffe für das sportliche Bedürfnis genehmigt, weil er ja seine jagdlich eingetragenen Waffen nutzen kann.

So die Erfahrung der letzten Jahre...

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1. Ich hab oben gesagt, ich hab keine Ahnung von der Materie!

2. Ich hab weiter oben gefragt ob eine SV-WBK Munerwerb mit eingetragen bekommt!

Da brauchst du mich nicht auszulachen....

Wie gesagt, WIE ERPROBE ich OHNE Munition?

Da muss ich nichts wissen, da reicht doch kurzes Überlegen?!

Oder??

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