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IGNORED

Munitionsberechtigung für Jäger


Bertl1

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Geschrieben
Wenn der SB den Widerruf anstrebt und gleichzeitig für die Jagdscheine verantwortlich ist?

Ein SB, der gleichzeitig für Waffen- und Jagdrecht zuständig ist, verweigert jemandem willkürlich die Erteilung eines Jagdscheins, um sich selber einen Grund zu liefern, ihm die Waffenbesitzkarte wegen Wegfall der Bedürfnisses widerrufen zu können ...

Also ehrlich, das ist sogar für WO-Verhältnisse paranoid. ;)

Geschrieben

Ja und selbst wenn er es einzieht übergibt der Jäger seinen Drilling einem Berechtigten, läuft zur Behörde, holte nen Jagdschein, erwirbt den Drilling wieder und lässt eine WBK ausstellen.

Das ist an Sinnlosigkeit nicht zu übertreffen.

Bitte mal Kafka lesen, "der Prozess"...

Geschrieben

Vielen Dank für die vielen Antworten.

Es steht hier aber bislang kein Widerruf der WBK im Raum. Sondern nur die Tatsache, daß künftig kein Jagdschein mehr gelöst wird, aber eben die Munitionsberechtigung benötigt wird.

Wo wurde bislang überall eine Munitionsberechtigung in die WBK eingetragen? (vergleichbare Fälle)

Geschrieben
welche Auflagen muss ein Jäger erfüllen, damit er die Munitionsberechtigung in der Waffenbesitzkarte bekommt? Jäger möchte seinen Jagdschein nicht mehr verlängern lassen, aber die vorhandene Munition behalten und ggf. auch neue dazukaufen zu können.

Wie formuliert man den Antrag?

Es steht hier aber bislang kein Widerruf der WBK im Raum. Sondern nur die Tatsache, daß künftig kein Jagdschein mehr gelöst wird, aber eben die Munitionsberechtigung benötigt wird.

Wo wurde bislang überall eine Munitionsberechtigung in die WBK eingetragen? (vergleichbare Fälle)

Da geht man mit seiner WBK zum Amt und erzählt dem SB persönlich und ohne schriftlichen Antrag was man gern hätte. Man muß ja nicht unbedingt sagen das man zukünftig keinen JJ mehr lösen will.

Der Grund warum der Munitioserwerb beim Jäger in der WBK stehen sollte ist, daß man nicht zum bösen Straftäter wird weil man mal eine paar Tage ohne JJ ist aber noch Murmeln in der Kiste liegen hat. Das kann man dem SB auch so sagen.

Den Sinn keinen JJ mehr zu lösen sehe ich allerdings auch nicht. Es sei denn man wir ständig zur Maisernte eingeladen und will keinen Häckseler mehr erschießen.

Geschrieben
Da geht man mit seiner WBK zum Amt und erzählt dem SB persönlich und ohne schriftlichen Antrag was man gern hätte. Man muß ja nicht unbedingt sagen das man zukünftig keinen JJ mehr lösen will. Der Grund warum der Munitioserwerb beim Jäger in der WBK stehen sollte ist, daß man nicht zum bösen Straftäter wird weil man mal eine paar Tage ohne JJ ist aber noch Murmeln in der Kiste liegen hat. Das kann man dem SB auch so sagen.

Nichts desto trotz ist eine Munitionserwerbsberechtigung eine Erlaubnis, deren Erteilung den Nachweis eines Bedürfnisses erfordert. Wenn Du also noch einen gültigen Jagdschein hat, wie also willst Du gegenüber dem SB ein Bedürfnis begründen, außer mit der Ankündigung, künftig keinen Jagdschein mehr lösen zu wollen?

Da mag man sich bei der einen oder anderen Behörde mit der Begründung "Erhaltung der Schießfertigkeit" für einen begrenzten Zeitraum Luft verschaffen, aber das wird sich die Behörde wahrscheinlich auch nicht ewig mit anschauen.

Die Begründung "Ich will mich nicht strafbar machen" halte ich für sinnlos, denn es gibt genug legale Möglichkeiten, sich vor Ablauf des Jagdscheins von Munitionsresten zu trennen.

Insofern ist die Regelung in Nr. 45.3 WaffVwV IMHO zwar nett gemeint, praktisch aber nur eine Möglichkeit, vielleicht mal ein bis drei Jahre ohne JS zu überbrücken.

Geschrieben
Die Begründung "Ich will mich nicht strafbar machen" halte ich für sinnlos, denn es gibt genug legale Möglichkeiten, sich vor Ablauf des Jagdscheins von Munitionsresten zu trennen.

Ich würde einfach mal die Verwaltungsvorschrift lesen:

Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger

zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in

denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen

Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb

und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen

zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein

(z. B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit

Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der

Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar.

Aus Allgemeine Verwaltungsvorschrift

zum Waffengesetz

(WaffVwV)

Vom 5. März 2012

Sobald der Jagdschein auch nur einen Tag abgelaufen ist, müsste die gesamte Munition vernichtet werden.

In der Regel hat man einen aureichenden Vorrat an Munition. Neben der Tatsache, dass die Büchse auf neue Munition neu eingeschossen werden muss: Wenn man bei der Jagd mit einem Geschoss gute Erfahrungen gemacht hat, dann sollte man dabei bleiben!

Geschrieben
In der Regel hat man einen aureichenden Vorrat an Munition.

Genau, wer sich am 28.03. noch schnell mit Munition eindeckt, für den kommt es bestimmt vollkommen überraschend, dass der Jagdschein drei Tage später abläuft.

Ich würde einfach mal die Verwaltungsvorschrift lesen

Da habe ich ja noch gar nicht dran gedacht. :rolleyes:

Das Problem ist, dass Formulierungen wie "empfiehlt es sich" rechtlich seidenweich und somit sehr weit auslegbar sind. Außerdem besteht die Gefahr, dass die MEB bei erneutem Lösen eines Jagdscheins wieder gestrichen wird nach dem Motto, mit Jagdschein braucht man die ja nicht mehr.

Sinnvoller wäre aus meiner Sicht gewesen, man hätte eine analoge Regelung zum Munitionserwerbsschein getroffen, d.h. der Jagdschein bleibt auch nach Ablauf der Gültigkeit für einen bestimten Zeitraum weiter als Besitzberechtigung für die noch vorhandene Munition bestehen.

Geschrieben
Das Problem ist, dass Formulierungen wie "empfiehlt es sich" rechtlich seidenweich und somit sehr weit auslegbar sind. Außerdem besteht die Gefahr, dass die MEB bei erneutem Lösen eines Jagdscheins wieder gestrichen wird nach dem Motto, mit Jagdschein braucht man die ja nicht mehr.

Dafür hast du sicher auch eine Rechtsgrundlage?

Für sowas ist ein Verwaltungsakt nötig.

Geschrieben
Oh, ich vergaß, so ein Widerrufsbescheid stellt die Behörde ja vor eine unlösbare Aufgabe.

Ja, wenn man die Jagd aufgibt...

Dumme Frage: Hat dein Amt den Eintrag abgelehnt? Oder war das rein theoretisch?

*Nachtrag*

Im Übrigen muss ein begründetes Interesse daran bestehen (Munitionseintrag). Nach "moderativem Hinweis" darf der Grund zwar hier im Forum nicht genannt werden, aber:

http://www.wildundhund.de/r30/vc_content/b...ngerung_326.pdf

"Bei bloßem Zeitablauf entfällt das Bedürfnis nicht schon dann, wenn der Jäger seinen Jagdschein nicht vor dem 1. April, sondern erst im Laufe des Jagdjahres verlängern lässt, beispielsweise zur Zeit der Drückjagden. Vielmehr ist regelmäßig eine längere Zeitdauer erforderlich, die darauf schließen lässt, dass der Waffenbesitzer die Jagd nicht mehr ausübenwerde."

"Wird der Jagdschein aus sachlichen Gründen nur vorübergehend nicht verlängert, kann die Behörde von einem Widerruf absehen (Ermessen)."

Meine (nun gelöschte) Begründung, warum ich das brauche, wurde von der Behörde genau so akzeptiert! Und deshalb steht das ja auch in der Verordnung.

Geschrieben
Hallo, aber was passiert mit der Mund wo man ja eine gültigen Jagdschein keine Berechtigung mehr für hat ?

Darum gehts ja grad: Wenn du den Stempel (mit entsprechender Begründung) bekommen hast, dann hast du weiterhin eine Berechtigung.

Mit dem Jagdschein fällt dann nur das Bedürfnis weg. Genau wie der Waffenbesitz ist der Munitionsbesitz über die WBK gestattet. Die WBK wird die Behörde nur irgendwann zurückfordern, wenn sie zu der Ansicht gelangt ist, der Jäger hat die Jagd entgültig aufgegeben.

evtl. muss man begründen, warum man sowas will, hab ich aber auch gemacht, ohne irgendwelche Probleme.

Vergleichbar z.B. mit Sportschütze: Ein Biathlon-Schütze fällt hin und bricht sich nen Arm und ein Bein.

Danach übt er seinen Sport nicht mehr aus und zwar solange er eingeschränkt ist. In der Zeit hat er prinzipiell kein Bedürfnis, da er ja AKTIVER Sportschütze sein muss.

Nach 3 Monaten Genesung ist das Bedürfnis dann wieder da.

Beim Jäger (siehe verlinkter Artikel) fällt das Bedürfnis am 1. April weg, wenn er für das Jagdjahr noch nix gelöst hat.

Die entscheidende Frage ist jetzt: Hat dieser Jäger die Jagd aufgegeben? Oder tut er dies nur temporär nicht?

Mir als reinem "Gast- und Drückjagdjäger" billigt die Behörde zu, dass mein Bedürfnis temporär wegfallen kann. v.a. wenn mein Hauptwohnsitz zwar im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegt (und sozialer Lebensmittelpunkt) aber berufliche Gründe mich zwingen, teilweise woanders zu arbeiten.

Nur muss man eben wissen: Zum jagdlichen Übungsschießen darf man nicht ohne Jagdschein, da dann kein dem Bedürfnis umfassender Zweck zum Transport vorliegt (das Bedürfnis Jagd existiert ja temporär nicht).

Ein Bekannter von mir (Jägerfamilie) ist kein aktiver Jäger. Der Onkel hat zwar eine Pacht, aber er geht nur auf Drückjagd.

d.h. jagdlich aktiv ist er nur im Herbst.

Kein Problem: bevor davor das Übungsschießen losgeht löst er seinen Jagdschein hat aber regemlmäßig von April bis August halt keinen.

Geschrieben
... Wenn du den Stempel (mit entsprechender Begründung) bekommen hast ...

Hallo JägerAusBayern,

ist es bei Dir ein(!) Stempel/Eintrag oder hast die die Erlaubnis (analog zu den Munitionseinträgen für Kurzwaffen) pro Langwaffe/Kaliber (=mehrere Stempel) bekommen.

Viele Grüße,

Markus

Geschrieben
Hallo JägerAusBayern,

ist es bei Dir ein(!) Stempel/Eintrag oder hast die die Erlaubnis (analog zu den Munitionseinträgen für Kurzwaffen) pro Langwaffe/Kaliber (=mehrere Stempel) bekommen.

Viele Grüße,

Markus

Ein Stempel pro Kaliber bei Begründung des Bedürfnisses.

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