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Erbvoraussetzungen


Gunmen67

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Hallo zusammen

Ich habe mal eine Frage zu den Voraussetzungen einer Erben-WBK. Es geistern soviele verschiedene Meinungen umher, das ich diese Frage einfach mal stellen muß. Nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall an:

Ein Erblasser, zu Lebzeiten aktiver Sportschütze mit WBK "grün" und "gelb" und vorschriftsmäßigen Verwahrbehältnissen für Waffe und Munition, hat testamentarisch verfügt, das seine Ehefrau alles erbt. Der Gedanke des Erblassers ist dieser, das sein z.Z. unmündiger Sohn später mal alles bekommt.

Die Ehefrau ist aber keine Sportschützin. Sie hat lediglich einen Sachkundelehrgang erfolgreich absolviert. Kann die Ehefrau legal die Waffen erben ohne das diese blockiert werden? Ein Munitionserwerb ist natürlich ausgeschlossen. Kann die Ehefrau eine Erben WBK beantragen. Ein Bedürfnis, in diesm Fall das Erben, besteht doch. Sachkundig ist die Frau auch, da sie ja einen Sachkundelehrgang besucht hat und diesen auch nachweisen kann. Die sichere Verwahrung und durch Zugriff dritter geschützten Waffen ist ebenfalls gegeben.

Wie sähe hier die Rechtslage aus?

Gruß

Gunmen67

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1. Erben kann sie.

2. Blockieren muss sie auch, da sie vor der Erbschaft keine bedürfnispflichtigen Schusswaffen besessen hat. Sachkunde ist zwar nett. Hilft hier aber nichts.

WaffG. §20 (3)

Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

edit meint: Meiner Meinung nach reicht selbst der Besitz einer 4mmM20 Waffe nicht aus, um nicht blockieren zu müssen. Weil ja kein Bedürfnis vorliegt ("bedürfnisfrei").

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Hexo hat's richtig erklärt - SK der Frau juckt (leider) nicht.

Sofern der Bub in absehbarer Zeit (halbes Jahr, vielleicht 1 Jahr) volljährig würde und dann gleich seine erste (durch Bedürfnis begründete: Jäger, Schütze, ...) Waffe erwirbt, könnte man vielleicht noch versuchen, freundlich mit dem/der SB über eine vorübergehende Zeit der Blockierfreiheit zu sprechen, in der Mama quasi treuhänderisch die Waffen verwaltet; wäre aber auch lediglich ein Versuch auf "Goodwill".

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Sofern der Bub in absehbarer Zeit (halbes Jahr, vielleicht 1 Jahr) volljährig würde und dann gleich seine erste (durch Bedürfnis begründete: Jäger, Schütze, ...)

Wenn der "Bub" die Waffen nun gleich erben könnte, im Schießsportverein aktiv wird und dann ein eigenes Bedürfnis begründen kann, würde alles ein wenig einfacher werden. Leider finde ich auch keine Ausnahme von der magischen Grenze "ab 18" für Erben. Schade.

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2. Blockieren muss sie auch, da sie vor der Erbschaft keine bedürfnispflichtigen Schusswaffen besessen hat.

Ein Erbe kann die Befreiung vom Blockiersystem beantragen, wenn ein solches System (noch) nicht auf dem Markt ist. Als Beispiel: Für das Kaliber .22lfB oder auch .32ACP gibt es kein zugelassenes System. Jedoch müsste der Erbe nachrüsten, wenn ein solches System zugelassen wird. Dieser Wortlaut steht dann auch in der WBK.

Wichtig: Die ausstellende Behörde muss den Erben schriftlich auffordern, der Sicherungspflicht nachzukommen, wenn ein passendes System zugelassen wird.

In der Zwischenzeit kann man also z.B. einem Schützenverein beitreten und nach einem Jahr Training (z.B. mit den Erbwaffen) die Umschreibung (wg. vorhandenem, nachgewiesenen Bedüfnis) beantragen oder auch den Jagdschein machen und die Waffen umschreiben lassen.

Anhang: PTB Liste

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Hallo zusammen

..

Der Gedanke des Erblassers ist dieser, das sein z.Z. unmündiger Sohn später mal alles bekommt.

..

Da der Erblasser alles testamentarisch seiner Frau hinterlassen hat, kann der Sohn NICHT erben! Bei dieser Variante müsste der Sohn auf den Tod seine Mutter warten und dann von der Mutter erben. Wenn es keine weiteren Regelungen gibt, kann die Mutter diue Waffen sogar vor Ihrem Verasterben verkaufen! Und was ist, wenn die Mutter vor dem 18. Lebensjahr stirbt? Dann ist das vermutl. Ausgangsproblem wieder da, Erbe nicht volljährig.

Mein Tipp wäre, den Sohn als Erben einsetzen und die Mutter als Verwalterin im Testament bestimmen. Und die Verwaltungsaufgaben definieren: Pflegen der Waffe, bisd der Sohn alt genug ist.

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Mein Tipp wäre, den Sohn als Erben einsetzen und die Mutter als Verwalterin im Testament bestimmen. Und die Verwaltungsaufgaben definieren: Pflegen der Waffe, bisd der Sohn alt genug ist.

Jetzt sollte mal ein Jurist klarstellen, wie das praktisch gehandhabt werden kann.

Die Zwischen-Lagerung beim Waffenhänder könnte eine Lösung darstellen und Ausstellung der Erben-WBK (--> Erlangung der tatsächlichen Gewalt) nach dem 18. Geburtstag.

Mit 17 im Schützenverein fleißig ein Jahr lang mit KK tainieren, Sachkunde machen und mit 18 Bedürfnis anmelden.

Das mit der Mutter dürfte in der Tat eine Sackgasse sein, da Erbe den Tod des Erblasser voraussetzt.

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Ich würde folgende Vorkehrung treffen, um zu verhindern, das meine Waffen bei diesen Voraussetungen der Erbfolge zwangsweise staatlich kastriert werden müssen.

Vorausgeschickt sei die Bemerkung, dass ich die Erben-Blockierpflicht für einen nicht berechtigten Eingriff in das Eigentum und in das Selbstbestimmungsrecht über mein Eigentum halte...

Testamentarisch würde ich verfügen, das meine Waffen einem berechtigten Freund bzw. Jagdfreund zukommen. Hierbei wird die mittelbare Pflicht zur Blockierung bzw. Unbrauchbarmachung rechtmässig umgangen.

In einer zweiten, schriftlichen Verfügung würde ich bestimmen, das das Eigentum an meinen Waffen meinem Sohn zusteht, welcher diese nach Erlangen aller Voraussetungen, zurück erhalten soll.

So sind Kosten minimiert und der Nachlass an meinen Waffen gesichert.

...

BFP

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