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IGNORED

Wiederladen und Munitionserwerb


38SuperAuto

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Geschrieben

Hallo,

ein Freund hatte das Problem hier in NRW auch, ich selbst hatte das schon erfolgreich abgewehrt. (Beides in 2004 gleiche Rechtssprechung ) <_<

Ich habe ihm dann einen auf seine Daten abgestimmten Schriftsatz zur Verfügung gestellt, 14 Tage später hatte sich auch sein Eintrag erledigt.

Beide Behörden ( seine und meine ) hatten plötzlich kein Interresse mehr an dem Eintrag. :00000733:

Besorgt euch die genannten Urteile, die Verwendung meines Wiederspruchs ganz oder in Teilen ist ausdrücklich erlaubt, und wehrt euch!!

Hier der Text:

An

Stadt XXX

Ordnungsamt

Zuständige Abteilung für Sprengstoffrecht

Essen, den XXXXX

Betrifft: Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 Abs.1 SprengG , Nummer XXXXXXX vom XXXXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Verlängerung meiner Sprengstoffrechtlichen Erlaubnis haben Sie trotz meines mündlichen Wiederspruchs folgenden Zusatz eingetragen:

Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:

Das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen wird auf Munition beschränkt, für die dem Erlaubnisinhaber eine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis vorliegt.

Gegen diesen die Beschränkung auf das laden von Munition für die eine Erwerbsberechtigung vorliegt , lege ich Wiederspruch ein und fordere die Behörde auf diesen Passus ersatzlos zu streichen.

Begründung:

1.) Dieser Eintrag ist waffenrechtlicher Natur und es ist nicht Aufgabe des Sprengstoffrechts und der dafür zuständigen Behörden die Einhaltung waffenrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen Zur Überwachung der Verwendung von Treibladungsmittel ist lediglich ein Eintrag notwendig der das Laden von Patronenhülsen bzw. das Schießen mit Vorderladerwaffen genehmigt. Die Behörde hat mit diesem Eintrag eine Regelung erlassen die nach formalem und auch nach materiellen Recht nicht haltbar ist. Sie ist dazu nicht befugt, allein dadurch ist dieser Eintrag rechtswidrig und nichtig.

2.) Ich bedarf für das nichtgewerbsmäßige Herstellen von Munition keiner waffenrechtlichen Erlaubnis, auch nicht für den dadurch erlangten Besitz oder die nichtgewerbliche Überlassung an Berechtigte. Auch der Umgang ist Erlaubnisfrei, da sich ansonsten die Absicht des Gesetzgebers, das nicht gewerbsmäßige Herstellen von Munition von der Erlaubnispflicht freizustellen nicht verwirklichen ließe. Nachzulesen im WaffG §1 Abs.3, Anlage 2 ( Waffenliste ), Anlage2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Unterabschnitt 2, Unterabschnitt2 Nr 61, oder einfach das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover AZ: 10 A 6817 / 03 vom 19.03.2004 lesen.( aktuelle Rechtssprechung ) Weiter wird die Lektüre des Urteils 1K122 / 97 Verwaltungsgericht Saarland Saarlouis ( wenn auch nach alter Rechtssprechung ) empfohlen.

3.) Ich bin Sportschütze in zwei Verbänden und schieße regelmäßig mit gutem Erfolg bei Wettkämpfen auf Landesebene und Bundesebene mit. Das ist mit meinen eigenen Waffen nicht abzudecken so das ich regelmäßig auch mit Leihwaffen von Schützenkollegen schieße.

Als Wiederlader stimme ich natürlich meine Munition auf die jeweiligen Wettkämpfe und Waffen ab. Mit diesem Passus wäre das unmöglich so das ich auch bei den Wettkämpfen dadurch benachteiligt wäre, auch das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers sonst wären das Laden von Patronenhülsen förmlich anders geregelt worden. Ich weise darauf hin das in Deutschland noch immer alles erlaubt ist, was der Gesetzgeber nicht verbietet oder anders förmlich per Verwaltungsordnung oder Regelung anordnet oder einschränkt. ( Auch wenn manche Länderinnenminister oder Behördenchefs das gerne anders hätten.)

In der Anlage finden Sie Kopien / Auszüge der genannten Urteile.

Da Ende Januar die Wettkampfsaison wieder beginnt bitte ich um rasche Bearbeitung und setze eine Bearbeitungsfrist von 1 Monat nach Eingang des Wiederspruchs.

Sie wollen dann bitte entweder den Eintrag löschen oder meinen Wiederspruch mit einem Rechtsmittelfähigen Bescheid ablehnen , damit ich direkt klagen kann. Sie wollen in dem Bescheid dann auch mitteilen nach welcher Verwaltungsordnung / Erlass dieser Eintrag entstanden ist und wer der Urheber dieser Verordnung / Erlass ist. Ich werde dann eine Klage gegen den Urheber auf Unterlassung und wenn möglich wegen Rechtsbeugung prüfen lassen.

Ich hoffe jedoch auf eine gütliche Einigung.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage: Urteil 1K122 / 97 Verwaltungsgericht Saarland Saarlouis ( Auszug 1 Seite )

Urteil 10 A 6817 / 03 Verwaltungsgericht Hannover vom 19.03.2004 ( 5 Seiten )

Viel Glück, mit diesen Urteilen im Rücken habt ihr erstklassige Chancen bei einer Klage, müßte jeder gute Anwalt aber auch so schaffen.

Gruß oetsch :rolleyes:

Geschrieben
Das OVG NRW (Beschl. v. 01.02.2005, Az. 20 A 20/04) hat zu dieser "Auflage" entschieden, dass sie keine echte Auflage i.S. einer Nebenbestimmung ist, sondern eine Inhaltsbestimmung. Grds. ist der Umgang mit Sprengstoff verboten. Durch die Wiederladeerlaubnis werde dieses Verbot nur insoweit aufgehoben, als es die Wiederladetätigkeit in Bezug auf bestimmte Munitionsarten betreffe. Die Eintragung im Wiederladeschein lege also lediglich den Umfang der Erlaubnis fest.

Wenn man nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist gegen diese Einschränkung vorgehen will, so kann man die Frist ganz einfach neu in Gang setzen, indem man eine neue unbeschränkte Erlaubnis beantragt und dann per Verpflichtungswiderspruch/-klage gegen die Ablehnungsentscheidung vorgeht.

Der Witz ist es das das Ordnungsamt (die Sprengstoffbehörde ) keine Waffenrechtlichen Eintragungen machen darf ( eine Kaliberbeschränkung und Munition unterliegen dem Waffenrecht ), einfach nicht dazu befugt, sowie die Waffenrechtliche Behörde ja auch keine Sprengstoffrechtlich Eintragungen tätigen darf ( z.B. Aufbewahrung Treibladungsmittel ). Die Verwaltungsgerichte Saarlouis und Hannover sind da eindeutig in ihren Folgerungen. Meiner Ansicht nach wurde beim OVW NRW der fasche Ansatz zur Klage gewählt.

Gruß

oetsch

Geschrieben

hallo,

ist doch alles geregelt....

hab den text meinen sb gezeigt und er konnte gar nicht schnell genug die einschränkung streichen :s82:

1. SprengG

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

2.WaffG

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

gruß

Geschrieben
hallo,

ist doch alles geregelt....

hab den text meinen sb gezeigt und er konnte gar nicht schnell genug die einschränkung streichen :s82:

1. SprengG

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

2.WaffG

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

gruß

Hallo,

als ich heute meine UB abgeholt habe (Hessen) habe ich gleich einen Vordruck "Erlaubnis nach §27 d. SprengG" mitgenommen.

http://www.wiesbaden.de/vv/medien/formular...offrecht_1_.pdf

Laut diesem Antrag benötige ich zum Wiederladen eine WBK, aber auch nur die Kaliber die in der WBK eingetragen sind, 2 Dinge die ja falsch sind (habe ich mündlich erfragt)

Auf die Frage ob das nur in Hessen so sei : Nein Bundesweit !

Dann habe ich eingeworfen das wir im Verein viele "Vereinswaffen" haben und ich gerne um gute Leistungen zu Erziehlen Muni herstellen möchte, darauf die Antwort : "Grenzwertig"

Nun, ich möchte jetzt gerne im November die Erlaubnis nach §27 beantragen und im Februar die WBK, wie gehe ich am besten vor ?

Was lege ich meinem Antrag bei das die Behörde mir nicht vorschreiben kann welche Kaliber ich nachladen darf und welche nicht, was mache ich mit dem Problem "ohne WBK kein Wiederladen" ?

RV ist vorhanden, möchte ich aber nur im Notfall nutzen ! Leider bin ich nicht so fit wie so manche hier im Verfassen von Schreiben für´s OA...

ps.: Eigentlich wollte ich ja nicht gegen den Passus Wiederladen nur mit WBK vorgehen und die paar Monate abwarten, aber da jetzt auch einem Vorgeschrieben wird WAS man Wiederladen darf und was nicht

gefällt mir garnicht.

Danke schonmal und Gruß

Geschrieben
du könntest deine behörde mal informieren, daß satzauslöser (=anzündmittel) frei ab 18 sind und deshalb wohl kaum bei der behörde beantragt werden müssen...

Meinst du den Punkt "zum Erwerb von und...... Zündmittel" auf dem Antrag ?

Gruß

Geschrieben
...

Laut diesem Antrag benötige ich zum Wiederladen eine WBK, aber auch nur die Kaliber die in der WBK eingetragen sind, 2 Dinge die ja falsch sind (habe ich mündlich erfragt)

...

Ich wohne auch in Hessen. Ich habe nur eine Bescheinigung des Vereins gebraucht.

Du kannst im Kästchen WBK ein Kreuzchen machen, musst aber nicht. Sonst würden ja zwei Kästchen reichen (eines für Vereinsbescheinigung + WBK und eins für JJS).

Interessant ist nur, dass mir Leute die Sachkunde bestätigt haben die soviel Ahnung von Wiederladen und SP-Schießen haben wie die Kuh vom Fliegen... Das eine (Ahnung) hat ja mit dem anderen (Vorstandstätigkeit) nicht zwangsweise zu tun.

Über Kaliber etc. steht im Schein null-komma-nichts. Ich schau nochmal, aber eigentlich bin ich mir ganz sicher.

Gruß

Erik

Geschrieben
Ich wohne auch in Hessen. Ich habe nur eine Bescheinigung des Vereins gebraucht.

Du kannst im Kästchen WBK ein Kreuzchen machen, musst aber nicht. Sonst würden ja zwei Kästchen reichen (eines für Vereinsbescheinigung + WBK und eins für JJS).

Interessant ist nur, dass mir Leute die Sachkunde bestätigt haben die soviel Ahnung von Wiederladen und SP-Schießen haben wie die Kuh vom Fliegen... Das eine (Ahnung) hat ja mit dem anderen (Vorstandstätigkeit) nicht zwangsweise zu tun.

Über Kaliber etc. steht im Schein null-komma-nichts. Ich schau nochmal, aber eigentlich bin ich mir ganz sicher.

Gruß

Erik

ja schaue mal bitte nach......

Gruß

Geschrieben

In meiner Erlaubnis nach §27 ist folgendes vermerkt:

post-40972-1319314832_thumb.jpg

Ausgestellt im März diesen Jahres, Hessen - Hochtaunuskreis.

(ich habe zurzeit keine WBK mit eingetragenen wiederladbaren Kalibern)

Ich hatte eine Bescheinigung des Vereines vorgelegt, wo stand:

-ist seit über 6 Monaten im Verein aktiv

-kann mit Vereinswaffen wiedergeladene Mun verschießen

-und der Verein hat 'nen Stand der für Schwarzpulver zugelassen ist..

Einzig die 1.) ist vielleicht kritikwürdig.

Ist aber im Sinne von einkaufen und selbst verladen,

nicht das TLP weiterverkaufen gedacht.

Mo

Geschrieben
In meiner Erlaubnis nach §27 ist folgendes vermerkt:

post-40972-1319314832_thumb.jpg

Ausgestellt im März diesen Jahres, Hessen - Hochtaunuskreis.

(ich habe zurzeit keine WBK mit eingetragenen wiederladbaren Kalibern)

Ich hatte eine Bescheinigung des Vereines vorgelegt, wo stand:

-ist seit über 6 Monaten im Verein aktiv

-kann mit Vereinswaffen wiedergeladene Mun verschießen

-und der Verein hat 'nen Stand der für Schwarzpulver zugelassen ist..

Einzig die 1.) ist vielleicht kritikwürdig.

Ist aber im Sinne von einkaufen und selbst verladen,

nicht das TLP weiterverkaufen gedacht.

Mo

danke dir.

so hätte ich das auch gerne in Kürze :)

Ich werde mal auch ohne WBK den Antrag stellen und schauen was die mir für Auflagen eintragen werden.

Leider greift meine RV erst ab Februar, werde also erst versuchen mit den Damen und Herren "Menschlich" zu reden

und auf die Gesetzestexte etc. Aufmerksam machen (sollte ich Auflagen haben die nicht rechtens sind).

Wenn das nicht klappt wird der Antrag zurückgenommen und im Februar neu gestellt (gleich mit der WBK), dann kann ich wenn was ist meine RV in Anspruch nehmen, soviel erstmal zur Theorie.

Z.Zt. Schiesse ich oft mit dem Vereinsrevolver S&W 586 und auch mal mit einer 9mm, alles laut Schiesbuch nachgewiesen, das wird auch noch gleich mit Angegeben :)

Hätte nicht gedacht das sich da die Ämter recht einfach ihre eigenen Gesetze machen..... :peinlich:

Gruß

Geschrieben
ja schaue mal bitte nach......

Gruß

Das ist bei mir noch kürzer gefasst als bei Michel-Mo. Ausdrücklich ausgeschlossen sind gewerbliche Aktivitäten und das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Wiedergewinnen ( wobei letzten zwei Punkte sich schwammig auslegen lassen, dann dürfte ich noch nichtmal einen Versager entkorken - auch im VL, was sich unter Verarbeiten verbirgt ist mir auch unklar - Laden zum Verschießen ist ja expliziet erlaubt).

Gruß

Erik

Geschrieben
...

Einzig die 1.) ist vielleicht kritikwürdig.

...

Das unter II ist das Verbot der Vorderladerjagd durch die Hintertür und im zweiten Absatz auch etwas sinnfrei. Was solltest du sonst mit Patronen anfangen (und den Schuss im eigenen Haus zur Notwehr wird man über den "Pulverschein" ebenso wenig verbieten können wie das Verschießen im Ausland, wo man eventuell keinen behördlich genehmigten Schießstand braucht...).

Insgesamt sind es aber perfekte Beispiele dafür, das sich da jeder SB selber etwas ausdenkt - ein Land, 3 Kreise, 3 Varianten.

In meinem alten Schein aus Baden-Württemberg stand übrigens unter Gesamtmenge: Bezug nach Bedarf, jedoch pro Lieferung nicht mehr als 1Kg SP oder 3kg NCP.

So einfach kann man manches formulieren...

Gruß

Erik

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Das mit dem Wiederladen nur für eigene Waffen stand bei mir auch drinn als ich letzte Woche meine Erlaubis abgeholt habe.

Dank dieses Forums habe ich das gleich bemerkt und die SBine darauf angesprochen.

Sie hat es gleich durchgestrichen gestempelt und unterschrieben jetzt steht da "für den Eigenbedarf". Nach Ihrer Meinung darf ich jetzt auch für andere Laden aber eben nicht verkaufen.

Sie sagte dass Sie das alles zu kompliziert findet, das noch nicht lange macht und diese Klebezettel zentral geliefert wurden. Sie war freundlich.

Danke an Euch

Geschrieben
Nach Ihrer Meinung darf ich jetzt auch für andere Laden aber eben nicht verkaufen.

Laden und / oder verkaufen ist verboten. Selbst wenn du auf dem Schiesstand deine Muni einem Nachbarn mal zum testen anbietest.

Wen du eine Doppelladung in einer Patrone hast und es passiert etwas...... also vorsicht :eclipsee_gold_cup:

Gruß

Geschrieben

@sas26: wer erzählt denn sowas?

natürlich darfst du nicht mit gewinnabsicht munition herstellen. du hast ja nur eine erlaubnis für die nichtgewerbliche herstellung.

aber was spricht dagegen, für einen freund aus dem schützenverein die murmeln für den wettkampf zu fertigen?

wenn etwas schief geht, hat das zivilrechtliche haftungsfolgen. das gesetz verbietet es aber eindeutig nicht!

Geschrieben

Ja, der Wiederlader haftet für sein Produkt und muss überall seinen Namen drauf schreiben.

Machen darf mans aber für Jagdkollegen.

Doppelladungen vermeide ich indem ich ein Pulver auswähle bei dem ich ein Ladeverlältnis über 50% habe so fällt es sofort auf da das Pulver aus der Hülse Quillt.

Geschrieben

wie ich eine doppelladung vermeide, ist allein meine sache. nicht immer bekomme ich bei einer ladedichte größer 50% die besten ergebnisse. in der .44-40 habe ich eine ladedichte von vielleicht 20%. trotzdem baue ich da keine doppel- oder fünffachladungen.

wo steht das mit dem namen auf dem produkt? und wieso nur jagd-, aber keine schützenkollegen?

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Hallo Leute,

manches dauert etwas länger, doch hier die genaue Erklärung:

zu Einschränkung 1:

"Aufgrund dieser Erlaubnis darf nur Patronenmunition wiedergeladen/hergestellt werden, für die der Erlaubnisinhaber eine in seiner Waffenbesitzkarte eingetragene Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition hat."

Aus diesen Gründen ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zur Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen grundsätzlich auf solche Kaliber zu beschränken, für die der Antragsteller nach den Regelungen des Waffenrechts Munition erwerben und besitzen darf. Dies wurde mittlerweile im Rahmen zahlreicher Gerichtsverfahren bestätigt. Beispielhaft sei hier auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2009 (M 7 K 07.5927), das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2004 (18 K 8295/03) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 01. Februar 2005 (20 A 20/04 / 18 K 3443/02; Düsseldorf) verwiesen.

zu Einschränkung 2:

"Das Wiederladen für Dritte ist ist nicht zulässig".

Diese Einschränkung wurde aufgehoben, das nichtgewerbliche Wiederladen und die Weitergabe der wiedergeladenen Munition an Dritte ist zulässig

Grüße

38SuperAuto

Geschrieben

Danke für die Info, 38SuperAuto.

Leider konnte ich das Urteil des VGH München bei Juris nicht finden. Die Rechtslage ist meines Erachtens alles andere als geklärt. Die Gerichte haben sich mit der Neufassung des § 27 SprengG nie ernsthaft auseinandergesetzt. Auch ist es fraglich, ob die Einschränkung nicht eher eine waffenrechtliche ist, zu deren Vornahme die Sprengstoffbehörde nicht befugt ist. Siehe dazu die Diskussion auf Seite 2 dieses Threads.

Geschrieben

Also wie man auf die Idee kommen kann, über das SprengG den 10Abs. 3 WaffG aushebeln zu wollen..

Was spricht gegen eine Erlaubnis wie hier:

(nach meiner Ansicht nix, in der Form vollkommen ausreichend OHNE irgendwelche "Gefahren" für den SB. Gesetzliche Beschränkungen zu wiederholen ist NICHT erforderlich.)

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Danke für die Info, 38SuperAuto.

Leider konnte ich das Urteil des VGH München bei Juris nicht finden. Die Rechtslage ist meines Erachtens alles andere als geklärt. Die Gerichte haben sich mit der Neufassung des § 27 SprengG nie ernsthaft auseinandergesetzt. Auch ist es fraglich, ob die Einschränkung nicht eher eine waffenrechtliche ist, zu deren Vornahme die Sprengstoffbehörde nicht befugt ist. Siehe dazu die Diskussion auf Seite 2 dieses Threads.

Über das Urteil des VGH München bin ich heute im Fachkundelehrgang gestoßen.

Da wollte man mir auch erzählen, dass ich nur "meine" Kaliber wiederladen darf - vollkommener Quatsch.

Im Urteil des VGH geht es um Waffen aus Altbesitz, die ohne Bedürfnisprüfung legal besessen werden. Dafür darf der Inhaber aber keine Munition kaufen. Nun wollte der Kläger den Umweg gehen und für seine Altwaffen, für die er keinen MES bekommen kann, wiederladen - das hat der VGH München verneint.

Hat aber nix mit der ursprünglichen Frage zu tun.

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