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IGNORED

Wiederladen mit Schwarzpulver


Hattori Hanzo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
SP Patronenwaffe muss ich nachweisen und dann gibts auch SP zum laden/wiederladen.

nachweisen musst du dein bedürfnis als sportschütze und nicht den besitz irgendwelcher waffen ( einfach mal SprengG lesen ) und du musst ein lehrgangszeugnis vorlegen. dann kannst du eine erlaubnis nach §27 SprengG zum laden und wiederladen beantragen.

SP (und die erlaubnis zum umgang damit) gibts, wenns in deiner wiederladeerlaubnis drinsteht. stehts nicht drin, dann kannst du noch soviele "SP Patronenwaffen" haben, du bekommst es nicht und du darfst nicht damit laden!

gruß alzi

Das ist eine Übereinkunft zw SB und mir. Er will die eben sehen, weil er einen solchen Fall eben noch nicht hatte.

Damit kann ich leben.

Salami!

Du gibst scheibchenweise Deine Rechte auf.

gruß alzi

Geschrieben
SP (und die erlaubnis zum umgang damit) gibts, wenns in deiner wiederladeerlaubnis drinsteht. stehts nicht drin, dann kannst du noch soviele "SP Patronenwaffen" haben, du bekommst es nicht und du darfst nicht damit laden!

Treibladungsmittel.

Geschrieben
Was in der Lehrgangsbescheinigung steht, muss noch lange nicht auch so in die Wiederladeerlaubnis übernommen werden, schon garnicht wenn der Antragsteller das nicht ausdrücklich so beantragt und die Behörde standardmäßig fürs Wiederladen nur Nitropulver einträgt! Und nur der Umgang (Wiederladen) mit den eingetragenen Pulvern ist für den Wiederlader erlaubt.

Genauso ist es! Als Antragsteller muss man darauf achten, dass man den Antrag vollständig ausfüllt und nachher die Pappe auf Vollständigkeit der Einträge überprüfen.

Geschrieben
Die erlaubnispflichtige Tätigkeit (hier: Laden von Patronenmunition) muss im ersten Jahr nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden. Die Regelung kommt vom Sprengen, und ist dort sinnvoll. Beim Wiederladen sinnfrei, aber so geregelt. Also am besten im ersten Jahr von Pulver für jede Tätigkeit ein Paket kaufen. Oder Beispielsweise Kamnik FFg, das ist zum Patronenladen, Vorderladen und Böllern zugelassen. Also alles abgedeckt.

SprengG, § 11 Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.

Die Fachkunde gilt länger. Auf jeden Fall ist sie anzuerkennen, wenn die Tätigkeit beziehungsweise der Lehrgang nicht länger als 5 Jahre her sind, danach wird es eine "kann" Bestimmung.

1. SprengV, § 29 
...(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

Also wenn ich jetzt am Wochenende nicht gerade durchgeschlafen habe beim Wiederlade- und Böllerkurs liegt hier jemand auf dem Holzweg.

Die Fachkunde gilt 5 Jahre ab der Prüfung. In dieser Zeit kann ich die Erlaubnis nach §27 SprgstG beantragen und zwar nach dem was im Zeugnis steht.

Nach Genehmigung der Erlaubnis nach §27 gilt diese 5 Jahre, unabhängig davon ob ich Wiederlade und/oder Böllere in dieser Zeit. Der einzigste Nachweis den ich habe ob Wiederlade oder Böllere ist der Pulverkauf und nur dieser zeigt dem SB ob ich aktiv war oder bin, und dieser Nachweis sieht der SB erst dann, wenn ich die Erlaubnis verlängeren lassen möchte oder die Bezugsmenge von Pulver erhöhen erhöhen lassen möchte. Nicht früher und nicht später.

P.S. Durchgefallen bin ich nicht.

Geschrieben
....am Wochenende.....beim Wiederlade- und Böllerkurs

Willkommen im "Club"!

Und ja, du hast recht: Allgemein wird der Pulverkauf als Nachweis der "Wiederladeaktivität" anerkannt.

Wie sollte das auch sonst gehen? Vorlage hergestellter Munition bei der Sprengstoffbehörde?

Geschrieben
Die Fachkunde gilt 5 Jahre ab der Prüfung. In dieser Zeit kann ich die Erlaubnis nach §27 SprgstG beantragen und zwar nach dem was im Zeugnis steht.

Was anderes habe ich ja auch nicht behauptet.

Nach Genehmigung der Erlaubnis nach §27 gilt diese 5 Jahre, unabhängig davon ob ich Wiederlade und/oder Böllere in dieser Zeit.

Praktisch richtig, theoretisch könnte die Erlaubnis nach dem ersten Jahr widerrufen werden, wenn die Tätigkeit nicht aufgenommen wurde. Beim Sprengen wird das angewendet, beim nichtgewerblichen Wiederlader habe ich das noch nie erlebt.

Der einzigste Nachweis den ich habe ob Wiederlade oder Böllere ist der Pulverkauf und nur dieser zeigt dem SB ob ich aktiv war oder bin, und dieser Nachweis sieht der SB erst dann, wenn ich die Erlaubnis verlängeren lassen möchte oder die Bezugsmenge von Pulver erhöhen erhöhen lassen möchte. Nicht früher und nicht später.

Auch richtig.

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