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IGNORED

Schießstandbetreiber-WBK?


Liebertee

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Moin......

Heut kam die Frage auf, wie denn der waffenrechtliche Rahmen für den Betreiber einer Schießstätte mit Waffenverleih aussieht.

Einen komerziellen Schießstand zu eröffnen ist eine Sache, aber wie sieht das aus, wenn ich Leihwaffen für Gäste vorhalten möchte?

Zählt das auch als " Bedürfnisgrund " ....?

Meine privaten Waffen dürfte ich ja eigentlich nicht dafür nutzen, da der Verleih gegen Geld ja nicht zu dem Bedürfnis wegen dem ich die Waffen ursprünglich erworben habe passen würde.

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Moin......

Heut kam die Frage auf, wie denn der waffenrechtliche Rahmen für den Betreiber einer Schießstätte mit Waffenverleih aussieht.

Einen komerziellen Schießstand zu eröffnen ist eine Sache, aber wie sieht das aus, wenn ich Leihwaffen für Gäste vorhalten möchte?

Zählt das auch als " Bedürfnisgrund " ....?

Meine privaten Waffen dürfte ich ja eigentlich nicht dafür nutzen, da der Verleih gegen Geld ja nicht zu dem Bedürfnis wegen dem ich die Waffen ursprünglich erworben habe passen würde.

Moin moin,

wenn du einen Schiessstand betreibst um deinen Lebenunterhalt zu bestreiten, ist dies gewerblich und sollte für die Behörde kein Problem darstellen. "Gewerbe" ist ein Bedürfnisgrund.

Allerdings und das hast du auch ganz richtig erkannt, darfst du deine "Sportwaffen" nicht gewerblich nutzen, genauso wenig, wie deine Jagdwaffen. Ist zwar seltsam geregelt, passiert allerdings was, kann dir die Versicherung oder die Behörde einen Strick draus drehen.

Mit anderen Worten, du mußt dir alles doppelt und dreifach kaufen. Naja, Strafe kann auch anders aussehen. :ridiculous:

Ähm, Spass beiseite!

Vielleicht kannst du mit der Behörde reden (oder der der dieses plant) und für die Übergansphase und zur Kundenbetreuung, erstmal Sport und Jagdwaffen nutzen (also eine Sondergenehmigung beantragen), bis genügend Auftragsanfragen (schriftlich) da sind und die gewerblichen Waffen bewilligt werden.

Das ist nämlich der Knackpunkt. Ohne Waffen keine Aufträge und ohne Aufträge keine Waffen. Was anderes wäre es vielleicht, wenn man einen bestehenden Betrieb übernimmt.

Hoffe geholfen zu haben,

Gruß Earl66!

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hi

interessante rechtsmeinung

warum?

Ich vermute mal, dass diese strikte Trennung eingehalten wird, um beispielsweise jemanden der mit dem Sport aufhört und nur noch Jäger ist, besser die sportlichen Kanonen abzunehmen. Somit hat die Behörde weniger Diskutiererei.

Aber vielleicht kennt ja jemand den ganz genauen Grund (oder kennt den gesetzlichen Hintergrund).

Ich kann mir das nur mit Vereinfachung behördlicher Abläufe erklären.

Gruß, Earl

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hi

interessante rechtsmeinung

warum?

Wenn ich recht informiert bin gibt es den sogenannten " vom Bedürfnis umfassten Zweck ", der für mich bedeuten würde, daß ich meine Sportwaffen eben nur zur Ausübung des Schießsportes, aber eben nicht zur Jagd oder für den komerziellen Verleih verwenden dürfte.

Ich laß mich gern korrigieren, wenn ich da was falsches glaube......

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........., bis genügend Auftragsanfragen (schriftlich) da sind und die gewerblichen Waffen bewilligt werden.

Das ist nämlich der Knackpunkt. Ohne Waffen keine Aufträge und ohne Aufträge keine Waffen. ......

Auftrag...? :confused:

Was für ein Auftrag und von wem sollte der sein?

Wie gesagt, es geht im Prinzip nur darum das auch Leute ohne eigene Waffen zum schießen kommen könnten, dafür bräuchte man dann natürlich entsprechende Leihwaffen.

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Ich vermute mal

hi

sorry, habe mich schlecht ausgedruckt

ich wollte wissen WARUM jemand meint dass es so ist bzw ob es da eine rechtliche interpretation dazu gibt

in dem moment wo jemand zb einen handel hat handelt er mit waffen und ist weitgehend vom waffenrecht ausgenommen

ob das jetzt seine eigenen sind die im laden liegen oder fremde wird im gesetzt wohl nicht geregelt, wie denn auch, stehen sie im waffenbuch dann stehen sie im waffenbuch, fertig...

ich dachte mal das wird mit einer schiesstand berechtigung ganz aehnlich sein

wer einen schiesstand hat vermietet waffen

WELCHE das jetzt sind - haette ich vermutet - ist wohl nicht naeher geregelt

oder gibt es solche regelungen bei euch?

PS:

halt stop, klar

ihr habt ja fuer vereine oder schiesstandbetreiber eigene WBKs in denen die waffen reinmuessen die der verein hat, richtig?

die sind also sehr wohl genau festgelegt

hatte ich vergessen, bei uns gibts ja sowas ned ...

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Auftrag...? :confused:

Was für ein Auftrag und von wem sollte der sein?

Wie gesagt, es geht im Prinzip nur darum das auch Leute ohne eigene Waffen zum schießen kommen könnten, dafür bräuchte man dann natürlich entsprechende Leihwaffen.

Ich kenne jemanden der hier am Computer sitzt, der nur durch Auftragsanfragen seitens eines Sicherheitsunternehmens seine ersten gewerblichen Waffen beantragt und auch bekommen hat. Diese waren zuerst vorläufig und auf ein Jahr befristet. Hätte ich, ähhhh er, nach diesem Jahr keine Rechnungen vorlegen können, wären die Waffen wieder futsch, sprich Bedürfnis aberkannt. Ist aber nicht so da ich, ähh er, regelmäßig Kurse gibt.

Bei Schiessständen, welche Waffen vorhalten müssen stelle ich mir das für die Behörde einfacher und eindeutiger vor. Jedoch wirst auch du oder der erstmal Anfragen nachweisen müssen, damit die Behörde eine Begründung zur Erteilung entsprechender waffenrechtlicher Erlaubnisse hat.

Mit Gruß und viel Erfolg,

Earl66!

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Aktueller Fall aus der Presse

Was ist denn das für eine Dämlichkeit??? Ich werde da nicht schlau draus. Hat der Detektiv bereits eine Waffe aber keinen Waffenschein? Dann ändert sich an der Situation nix, wenn er in den Schützenverein geht. Hat er keine Waffe, muss er erst mal 12 Ehrenmonate drehen, um eine zu bekommen. Wo soll da der Sinn drin liegen.

Versteht das jemand von euch?

bye knight

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Wenn ich recht informiert bin gibt es den sogenannten " vom Bedürfnis umfassten Zweck ", der für mich bedeuten würde, daß ich meine Sportwaffen eben nur zur Ausübung des Schießsportes, aber eben nicht zur Jagd oder für den komerziellen Verleih verwenden dürfte.

Ich laß mich gern korrigieren, wenn ich da was falsches glaube......

Der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck" ( VBUZ ) bezieht sich nicht darauf, daß Du

die Sportwaffe nicht für die Jagd einsetzten darfst oder umgekehrt, sondern daß

es beim Transport ( "erlaubnisfreien Führen" ) zum jeweiligen Ort nur um dem VBUZ

gehen darf.

Auf einem Schießstand kannst Du aber waffenrechtlich keine Waffe führen,

also gilt dort auch kein VBUZ.

Und da die Waffen in diesem Fall ( Schießstandinhaber ist Sportschütze und

verleiht diese Waffen ) schon da sind ( auf dem Schießstand ),

spricht waffenrechtlich nichts dagegen, diese auch zu verleihen.

Anders ausgedrückt: wenn ein normaler Sportschütze seine Waffen zum Schießstand nimmt

und diese dann dort jemand anders leiht ( auch gegen Gebühr ), dann ist das auch selbst

in diesem Land mit diesem WaffG in Einklang zu bringen.

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Der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck" ( VBUZ ) bezieht sich nicht darauf, daß Du

die Sportwaffe nicht für die Jagd einsetzten darfst oder umgekehrt,...........

Anders ausgedrückt: wenn ein normaler Sportschütze seine Waffen zum Schießstand nimmt

und diese dann dort jemand anders leiht ( auch gegen Gebühr ), dann ist das auch selbst

in diesem Land mit diesem WaffG in Einklang zu bringen.

Danke! Immer schön wenn man noch was dazu lernen kann!

Gruß, Earl66!

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