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IGNORED

ab wann Herstellung?


Raiden

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Hallo zusammen,

ich hatte die Frage zwar schon im Triarii-Thread für die CZ gestellt, aber da war sie wohl ein wenig fehl am Platze...

Die BR-Drs. 81/06 hält fest:

ZITAT

Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von

Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile

zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,

zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen

sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird.

Wie sieht es denn mit dem Austausch von Griffstücken für Langwaffen aus? Ich denke an die HERA SL8-Griffstücke oder an die Firma Swissarms, die im Sommer neue Lower für die SIG55x-Reihe auf den Markt bringt.

Einerseits ein freies Teil, andererseits ein fertiges Teil, dass man zum Zusammensetzen einer Schusswaffe verwenden könnte.

Die "Freistellung von der Herstellung" bezieht sich ja explizit auf die Teile: Wechsel- oder Austauschläufe

sowie Wechselsysteme.

Muss solch ein Austausch von einer Person mit Waffenherstellungserlaubnis durchgeführt und dokumentiert werden?

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Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von

Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile

zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,

zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen

sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird.

Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt

2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert

wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition,

einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer

Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche

Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) ausgetauscht,

geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z. B. Verkürzung

des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen

der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe

in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen,

Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung

an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in

Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine

Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.

Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe

oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit

durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wieder hergestellt wird oder

wenn Mängel, welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt

werden.

Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder

Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise

oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein „Herstellen“

im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht.

Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der

Visiereinrichtung.

Danke.

Demnach sind das Anbringen und die Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit wesentlich sind (=Griffstück mit Abzugsgruppe) erlaubnispflichtige Tätigkeiten.

Bitte korrigieren, sollte ich falsch liegen.

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hmm, moment - das Griffstück mit Abzugsgruppe gehört hier zu einer Langwaffe, welches im Gegensatz zu dem Griffstück einer Kurzwaffe kein wesentliches Teil ist.

Bezieht sich dieser Absatz (im Umkehrschluss):

"die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise

oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein „Herstellen“

im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht."

jetzt nur auf wesentliche Teile im Sinne des WaffG oder wirklich auf _alle_ Teile, die die Funktionsfähigkeit irgendwie beeinflussen (Abzug, Federn oder Kleinteile in der Mechanik, Griffstück mit Abzugsgruppe einer Langwaffe, Piston, Verschlussträger usw.)?

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es betrifft immer die wesentlichen Teile einer Schusswaffe.

Nein. Richtig ist hingegen, dass die Bearbeitung wesentlicher Teile immer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit des Herstellens ist (der Oberbegriff der Waffenherstellung im weiten Sinne umfasst auch die Unterbegriffe des Bearbeitens oder Instandsetzens).

Alles andere kann, muss aber keine Waffenherstellung darstellen.

So gibt es jede Menge an Tatbeständen, bei denen die vorhandenen wesentlichen Teile völlig unangetastet bleiben, die aber eindeutig erlaubnispflichtige Herstellungstätigkeiten darstellen:

So z.B. das Herstellen einer Kurzwaffe aus einer Langwaffe durch Anbringen eines Klappschaftes, der Umbau eines Einzelladers zu einer Repetierwaffe, die Vervollständigung vorhandener Wechselsysteme durch zugekaufte Griffstücke zu Komplettwaffen, etc. pp.

Zu der Eingangsfrage lassen sich im Waffenrecht zahlreiche Anknüpfungspunkte finden, mit denen im worst case ein unschönes Resultat in Aussicht steht.

Daher tendiere ich bei diesbezüglichen Ratschlägen zu stenger Auslegung, um möglichen Katastrophen vorzubeugen.

Auch deshalb, weil die Äußerung "mach einfach einmal" für den Betroffenen keine wirklich nachhaltig tragfähige Alternative darstellt.

Selbst wenn die Sache an sich Pipifax ist, lässt sich wesentliches Ungemach nicht ausschließen.

Das lässt sich im Ansatz z.B. auch daran erahnen, dass die Beschussämter oft eine - eigentlich nicht erforderliche - Kennzeichnung des Langwaffengriffstücks vornehmen und somit dokumentiert ist, welches Konglomerat vom Hersteller oder Importeur ursprünglich zum Beschuss vorgelegt worden ist.

Jetzt zum eigentlichen rechtlichen Knackpunkt der Misere:

Das Problem an der ganzen Sache besteht darin, dass das aktuelle Waffengesetz das Herstellen von Schusswaffen nicht explizit definiert, sondern lediglich auf die Sonderformen des Bearbeitens und Instandsetzens rekurriert.

Die Strafvorschriften der §§ 51 und 52 WaffG aber beziehen sich auch auf den (Ober-)Begriff der Herstellung an sich - beide Vorschriften beinhalten die Aufzählungen "... herstellt, bearbeitet, instand setzt..." sowie "... eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt...".

Deshalb hätte eigentlich eine eindeutige Begriffsbestimmung der Herstellung erfolgen müssen, was der Gesetzgeber aber unterlassen hat.

Das einzige, was übrig bleibt ist, sich behelfsmäßig auf die Definitionen des alten Waffenrechts und eben der BR-Drs. 81/06 zurückzuziehen, die aber auch keine wirklich kompakte Erkenntnis in allen denkbaren Sachfragen zu dem Thema Herstellung liefern können.

Daher der pragmatische Ratschlag:

Wer Ungemach ausschließen möchte, nimmt den beschriebenen Tausch beim Büchser mit Quittung vor - dort dürfte man das als Erfüllungsgehilfe sogar selbst.

Wer - aus welchen Gründen auch immer - öfter Langwaffengriffstücke hin und her tauschen möchte, richtet eine schriftliche Anfrage an die zuständige Waffenbehörde. Auch für solche Dinge sind Behörden schließlich da.

Der Antwortschrieb der Behörde schafft letztlich zwar keine rechtliche Erkenntnis, aber der Sorgfaltsplicht ist damit genüge getan und es kann einem in der Sache schlecht noch jemand am Zeug flicken.

Wer die Nerven dazu hat, kann sich auch diesen Thread noch antun (abweichend von der Eingangsfrage und dem Threadtitel wird zu Herstellungsfragen dort einiges durchgekaut):

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=408018

Mehr gibt es von meiner Seite aus nicht zur Sache zu äußern.

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Nein. Richtig ist hingegen, dass die Bearbeitung wesentlicher Teile immer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit des Herstellens ist (der Oberbegriff der Waffenherstellung im weiten Sinne umfasst auch die Unterbegriffe des Bearbeitens oder Instandsetzens).

- snip -

Mehr gibt es von meiner Seite aus nicht zur Sache zu äußern.

Wirklich ausgezeichnet dargelegt, ich kann mich dem Lob nur anschließen. Die einzige Sicherheit, die man in dem Thema hat, ist es zu wissen, dass man mit fast jeder Bearbeitung auf unsicherem Boden steht.

Die einzig mögliche Abhilfe ist die Beantragung einer privaten Waffeneherstellungslizenz, mit der man sich für eine klar abgrenzbaren Bereich berechtigen lassen kann.

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