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IGNORED

Schießen auf dem eigenen Grundstück


Alex549

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Geschrieben
Es ist auch nicht zutreffend. Sofern bauliche Vorgaben das Verlassen sicher verhindern, ist dies ausreichend. Dies kann auch durch Festlegen der Waffe sichergestellt werden.

greetz

@ Mtter Bitte nicht mißverstehen.

Es hilft entweder das sichere Gebäude, welches den Schuss nicht herausläßt, oder das eigene Grundstück, welches durch Abmessungen von mehr als "180" m Strecke das Verlassen des Grundstücks unmöglich macht.

@ Sigges

Ich müßte die Zahl 180 und die Vorgabe googlen, habe dies aber in mehrfacher Quelle gefunden.

In einem Bericht habe ich gelesen, dass man die 180 m durch Versuche über Wasser ermittelt hat, wobei man festellen konnte dass bei keinem Erhebungswinkel 180 m überschritten werden. Die Zahl weicht von eiunfachen Berechnungsmodelle stark ab, man hat festgestellt, dass die Aerodynaik eines Diabolo offensichtlich sehr komplex ist.

Ich denke, mit ein wenig googlen lässt sich da noch mehr finden.

Edit:

http://www.forum-waffen.de/wbb2/print.php?...c1b79af62d759c8

(zumindest die zahlenangabe)

Geschrieben

In Sachkundelehrgängen wird allerdings für Druckluftwaffen bis 7,5 Joule ein Gefahrenbereich von 250m vermittelt. Kann natürlich sein, dass die Zahlen mit dem besagten einfachen Berechnungsmodell ermittelt wurde.

Quelle: Link

Geschrieben
In Sachkundelehrgängen wird allerdings für Druckluftwaffen bis 7,5 Joule ein Gefahrenbereich von 250m vermittelt. Kann natürlich sein, dass die Zahlen mit dem besagten einfachen Berechnungsmodell ermittelt wurde.

Quelle: Link

@ Gruger, ich würde nichtmal auf der zahl 180 bestehen wollen, obwohl ich ein gutes Zahlengedächtnis habe. Wichtig ist nur, dass es mit 180 und 250 Richtschnüre über die Entfernung gibt, die für die Grundstücksgröße unter "darf das Grundstück nicht verlassen" zu verstehen sind. Sond würde ja "bis zum Horizont" gelten.

Geschrieben
Wichtig ist nur, dass es mit 180 und 250 Richtschnüre über die Entfernung gibt

Was Du meinst ist keine Gesetzesnorm, sondern der durchschnittliche Gefahrenbereich der entsprechenden Projektile.

Dabei handelt es sich allerdings um keine irgendwo festgelegten waffenrechtlichen Richtwerte, sondern um physikalische bzw. außenballistische Berechnungen bzw. deren grobe Verallgemeinerungen.

Die dahinter stehende Physik (Geschossgeschwindigkeit, Geschossgewicht, Abgangswinkel, Geschossform, Luftwiderstand) wird übrigens im Einzelfall regelmäßig leicht unübersichtlich.

Hier an dieser Stelle geht es aber nicht um die Ballistik, sondern die konkreten waffenrechtlichen Grundlagen.

Geschrieben
Was Du meinst ist keine Gesetzesnorm, sondern der durchschnittliche Gefahrenbereich der entsprechenden Projektile.

Dabei handelt es sich allerdings um keine irgendwo festgelegten waffenrechtlichen Richtwerte, sondern um physikalische bzw. außenballistische Berechnungen bzw. deren grobe Verallgemeinerungen.

Die dahinter stehende Physik (Geschossgeschwindigkeit, Geschossgewicht, Abgangswinkel, Geschossform, Luftwiderstand) wird übrigens im Einzelfall regelmäßig leicht unübersichtlich.

Hier an dieser Stelle geht es aber nicht um die Ballistik, sondern die konkreten waffenrechtlichen Grundlagen.

Seufz.

Ja, Euer Ehren. Ich habe mir erlaubt, einen Teil ihrer Ausführungen bereits vorwegzunehmen.

Und der hoffentlich unbescholtene Bürger wird froh sein über eine grobe Kenntnis der erforderlichen Grundstücksgröße, bei der er waffenrechtlichen Beschuldigungen halbwegs sicher mit Fachgutachten begegnen kann.

Geschrieben

Hallo Freunde,

den Hinweis auf eine kleine, möglicherweise aber fiese Falle möchte ich euch hier nicht vorenthalten.

Wie oben schon gesagt wurde, ist das Schießen mit genehmigungsfreien Druckluftwaffen unter bestimmten Voraussetzungen auf dem eigenen Grundstück zulässig, aber der Betrieb eines Schießstandes bedarf der Erlaubnis. Wer also in seinem Keller eine mehr oder weniger feste Bahn installiert, sollte das zumindest im Hinterkopf behalten.

Die Errichtung eines Vogelstandes (Brauchtumspflege) ist auf jeden Fall genehmigungspflichtig, auch wenn nur für genehmigungsfreie Druckluftwaffen vorgesehen.

Mit bestem Schützengruß

Frank

Geschrieben
Und der hoffentlich unbescholtene Bürger wird froh sein über eine grobe Kenntnis der erforderlichen Grundstücksgröße, bei der er waffenrechtlichen Beschuldigungen halbwegs sicher mit Fachgutachten begegnen kann.

Du scheinst meinen Hinweis mit dem Festlegen der Waffe tatsächlich missverstanden zu haben. Es ist lediglich das Verlassen des Geschosses des Grundstücks sicherzustellen. Dies geht relativ einfach auch auf sehr viel kleineren Grundstücken.

greetz

Geschrieben
Du scheinst meinen Hinweis mit dem Festlegen der Waffe tatsächlich missverstanden zu haben. Es ist lediglich das Verlassen des Geschosses des Grundstücks sicherzustellen. Dies geht relativ einfach auch auf sehr viel kleineren Grundstücken.

greetz

Du scheinst meine Hinweise tatsächlich mißverstanden zu haben. Ich schrieb:

Es hilft entweder das sichere Gebäude, welches den Schuss nicht herausläßt, oder das eigene Grundstück, welches durch Abmessungen von mehr als "180" m Strecke das Verlassen des Grundstücks unmöglich macht.

Dann kan man nämlich im freien Schiessen.

Geschrieben

Da es offensichtlich immer noch nicht verstanden wird, etwas ausführlicher. Auch ausserhalb des sicheren Gebäudes, lässt sich mit wenig Aufwand sicherstellen, dass man auf einem sehr viel kleineren Grundstück mit dafür zugelassenen Waffen "im Freien" schießen darf.

Jetzt schaust du bitte nach, was das oben Unterstrichene bedeutet und dann hast du eine Variante, um bspw. auf einem Grundstück von 70m² zu schießen. Luftgewehr lässt sich im 15m langen Grundstück ohne Gebäude sicherstellen.

Wenn du es jetzt immer noch besser wissen willst, tuts mir leid. Andere Interessierte sollen sich jedenfalls nicht von falschen Vorraussetzungen wie der angegebenen Grundstücksgröße verwirren lassen.

greetz

Geschrieben

Als ich ein kleiner Junge war, so vor 30 - 35 Jahren, da hatte ich mal ein DIANA 35...

Im Garten meiner Eltern habe ich bereits mit 10 Jahren meine ersten Schüsse gemacht und nachdem Vater mir den sicheren Umgang mit dem LG vermittelt hatte, gab es auch nie Probleme mit Projektilen, die das Grundstück theoretisch hätten auch verlassen können...

Nun, heute werde ich vielleicht selber bald der Vater sein und wenn mein (hoffentlich) Sohnemann sich dem Thema Schießen zuwenden sollte, werde ich gleichsam versuchen, verantwortungsvollen Umgang mit der Waffe zu vermitteln.

Leider wird der Garten sicher nicht mehr Ort dieses freien Heranführens werden, es handelt sich zwar immer noch um das gleiche Haus und den gleichen Garten in dem auch ich als Junge unterwegs war, aber das WaffenG. und die allgemeinen Umstände in dieser Republik (Nachbarn, Panikmache, Gesetzeslage...etc.) werden meinem Nachwuch den Spaß im Freien vermiesen. (Es sei denn, es gibt irgendwann ein vernünftiges LG mit Schalldämpfer ohne Radau wegen Prellschlag)

Damals gab es keinen Ärger, heute würde ich wetten das es nicht allzu lange dauert, bis SC Blau-Silber vorfährt.

DAS GILT ES JA ZU VERMEIDEN !

Tja, die Zeiten ändern sich, nach meiner Meinung allerdings seither NICHT zum Guten !

BFP

Geschrieben
Andere Interessierte sollen sich jedenfalls nicht von falschen Vorraussetzungen wie der angegebenen Grundstücksgröße verwirren lassen.

greetz

Du scheinst es nicht begreifen zu wollen.

Wie groß muss das Grundstück bei nicht festgelegtem Gewehr sein ?

Geschrieben
Und dran denken: überlassen oder auch nur Schießen vom Luftgewehr an Minderjährige nur auf dem Schiessstand. Nicht mit dem Sohnemann im Garten oder ähnliches!

Hm. Aus welcher Rechtsnorm leitest Du das jetzt ab?

Geschrieben

So verstehe ich das Waffengesetz.

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

...

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Eine andere passende Stelle für den Umgang für Minderjährige kenne ich nicht.

Geschrieben
Da es offensichtlich immer noch nicht verstanden wird, etwas ausführlicher. Auch ausserhalb des sicheren Gebäudes, lässt sich mit wenig Aufwand sicherstellen, dass man auf einem sehr viel kleineren Grundstück mit dafür zugelassenen Waffen "im Freien" schießen darf.

Jetzt schaust du bitte nach, was das oben Unterstrichene bedeutet und dann hast du eine Variante, um bspw. auf einem Grundstück von 70m² zu schießen. Luftgewehr lässt sich im 15m langen Grundstück ohne Gebäude sicherstellen.

Die weitere Nachfrage ist aber doch nicht illegitim. Denn ich mache mir auch gerade Gedanke über die von Dir umrissene (aber nicht en détail ausgeführte) Option.

Einerseits ist es klar, dass die gesetzliche Freistellung eine Erleichterung sein will. Sie will gerade nicht alle die materielle Sicherheitsvorausetzungen einer "Schießstätte" (abzüglich der formalen Erlaubnispflicht) auf privatem befriedetem Besitztum verlangen, sondern will nur Gefahren und Beeinträchtigungen / Belästigungen Dritter ernünftig reduzieren. Nämlich durch Beschränkung auf erstens energieschwache ( < 7,5 Joule) und zweitens leise Waffen und Patronen (kein 9mm Flobert Doppelschrot mehr). Leider wird damit Field Target wegen der Energiewerte schon weitgehend ausgeschlossen, und es scheint mir - gesagt hat's keiner - dass einigen vielleicht gerade diese Option auf eigenem Grundstück vorschwebte.

Zweitens: es ist nach dem oben Gesagten nicht nötig, dass jede auch nur theoretische Gefahr eines abweichenden Geschosses von vornherein ausgeschlossen wird. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn die Schießstättenvorschriften voll eingehalten werden, oder man in einem Latifundium bzw. Schlosspark steht.

Drittens: aus meiner Scht könnte man an folgende Faktoren der Eingrenzung denken.

- Zum einen ein sicherer Kugelfang hinter dem Ziel, der a) hinreichend groß sein muß, dass auch ein sehr schlechter Schuss noch drin liegt (der Standard Luftdruck-Kugelfang wäre mir etwas zu klein), und der b ) auch Abpraller ausschließt. Nur Erde oder Boden dahinter wäre vielleicht argumentativ etwas schwierig, wegen der Abprallermöglichkeit von Steinen.

- Zum anderen die Festlegung, die zumindest große Schwenks ausschließt. Das kann z.B. ein Schießen aus einem Hauseingang oder einer Garage heraus sein. Oder ein aufgelegtes Schießen von einer geeigneten Auflage aus. Woran hattest Du denn gedacht? Doch sicher nicht an einen "volle" Vogelschießanlage en miniature mit fixierter Einspannung der Luftdruckwaffe etc. ?

Viertens: die hier erörterten Sicherungsmaßnahme sind z.B. auch analog für Bedeutung für die behördlicherseits anzustellenden Überlegungen bei einer temporären Aktivierung alter, stillgelegter Schießstätten für einen besonderen Anlaß, qua § 10 V -Erlaubnis.

Carcano

Geschrieben
Du scheinst es nicht begreifen zu wollen.

Wie groß muss das Grundstück bei nicht festgelegtem Gewehr sein ?

Was heisst denn "nicht festgelegtes Gewehr" ?

Nicht festgeschraubt ?

Wenn Du mit allem Möglichen auf deiner eigenen Scholle schießen willst, ist es ganz einfach:

Lass' dir einen Schießstand für "Alles Mögliche" :00000733: zulassen & abnehmen, und schon kann's losgehen.

(Übrigens: Zur Sicherheit und als Kugelfang ist es durchaus hilfreich, wenn man beispielsweise eine Wanderdüne auf dem Grundstück hat...)

Wenn Du keinen zugelassenen Schießstand hast, bleiben Dir nur die oben bereits zitierten Waffen ("...< 7,5J...") unter der Auflage, dass "...die Geschosse deine Scholle nicht verlassen können...".

Das Nichtverlassen deiner Scholle durch die bösen fluchtwilligen Geschosse erreichst Du beispielsweise durch

- Kugelfänge und Abschottungen (auch hier leistet eine Wanderdüne :00000733: ganz hervorragende Dienste - kann ich nur empfehlen !)

- oder eine Größe deiner Scholle, die einem "<7,5J"-Geschoß jegliche Hoffnung nimmt, sich unerlaubterweise abzuseilen... ;)

Geschrieben
Was heisst denn "nicht festgelegtes Gewehr" ?

Nicht festgeschraubt ?

Naja, ich habe den von Mutter verwendeten begriff "festgelegt" so verstanden, dass die Mögliche Waffenrichtung durch eine beliebige Vorrichtung eingeschränk ist. Das kann z.B. durch ein "Rohr" geschehen. Oder ein nur nach vorn offener Stand, mit Verschalung wie ein typischer LW stand, usw.

Geschrieben
Naja, ich habe den von Mutter verwendeten begriff "festgelegt" so verstanden, dass die Mögliche Waffenrichtung durch eine beliebige Vorrichtung eingeschränk ist. Das kann z.B. durch ein "Rohr" geschehen. Oder ein nur nach vorn offener Stand

So würde ich seine Formulierung - rein vom Wortsinn her - auch verstehen.

Carcano

Geschrieben

Jepp, mittels einer einfachen Vorrichtung. Diese natürlich nicht so aufwändig wie zum Vogelschießen. Es gibt mannigfaltige Möglichkeiten. Der Liegendschütze bspw. benötigt (neben dem ausreichenden Geschossfang) nur etwas, was eine Rohrerhöhung über Kugelfang ausschließt. Man darf da kreativ sein.

greetz

Archiviert

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