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IGNORED

Verkauf eine Schreckschusspistole nach Frankreich


spednaz

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Geschrieben

Frankreich ist bei deutschen PTB-Schreckschußwaffen kein Problem, solange der Käufer volljährig ist. Habe auch gerade eine Gaspistole in Frankreich gekauft und mir schicken lassen (wobei bei diesem umgekehrten Weg eine §29 WaffG Einfuhrgenehmigung für den Versand nach Deutschland nötig, während das Ding in Frankreich frei verkäuflich war).

Geschrieben
alos doch ein problem?

Der Kandidat hat 100 Punkte.

Die besondere Anziehungskraft, die der deutsche Markt auf manche Nationalitäten hat, ist nicht allein darauf begründet, daß wir als Niedrigpreisland gelten. Die Zeiten sind nämlich vielfach vorbei.

Bei Schreckschußwaffen besteht das Problem, daß die PTB-Zulassung in der Tat in einigen Ländern anerkannt wird, beim Im- und Export aber doch das berühmte EU-Formular erforderlich ist. Und bis zum Beweis des Gegenteils, der meist nicht zu führen ist, sollte man genau davon ausgehen.

Geschrieben

Auch hier grüßt (einmal mehr) der Nationalvorbehalt im Waffenrecht:

Die Schreckschußpistole nach französischem Recht gilt bei uns als scharfe Waffe.

Und jetzt kommt das Beste: Eine Freistellung von der Importerlaubnispflicht einer Schreckschußpistole mit PTB-Zeichen beim Kauf im Ausland habe ich auf die Schnelle jetzt auch nicht gefunden. Das müßte ich aber noch einmal in Ruhe genau überprüfen.

Geschrieben

Nö. Bei uns gilt als scharfe (erlaubnispflichtige) Waffe, was nach deutschem WaffG so definiert ist ! Wenn eine französische Erlaubnisbehörde von Deutschland eine Erlaubnis zu etwas benötigt, das hierzulande nicht genehmigungspflichtig ist, wird diese pro forma bescheinigen, dass es keiner Erlaubnis bedarf. Nicht mehr und nicht weniger. Handelt es sich um eine Waffe ohne PTB-Zeichen, ist sie natürlich wbk-pflichtig. Und mit WBK gibts dann auch die Verbringungserlaubnis nach § 29 WaffG.

So und jetzt frag ich nochmal ganz direkt: gibt es PTB-Pistolen mit Randfeuerzündung ? ^_^

Geschrieben

Eigentlich schon erheblich, denn nur für die in § 31 Abs. 1 WaffG aufgeführten Waffenkategorien muss (innerhalb der EU) eine Verbringungserlaubnis erteilt werden. Und deshalb auch meine "Rückfrage". ;)

Geschrieben

Uneigentlich aber irgendwie auch nicht so richtig:

In den Ländern, in denen es Maßstäbe für eine erlaubnisfreie Schreckschußwaffe gibt, gilt meist der Grundsatz, daß die Schreckschußwaffe als scharfe Waffe gilt, wenn diese Maßstäbe nicht eingehalten sind. Und daraus ergibt sich in diesen Fällen dann die Kategorie.

Geschrieben

Nun ja, das Problem wäre nur mit einem einheitlichen WaffG lösbar. Aber wie sähe das aus ?

Alle bisherigen Versuche scheiterten primär an den Deutschen, die entsprechend dem Grundsatz "Am deutschen Wesen ..." ihr WaffG als alleinge Grundlage wollten und allenfalls bereit waren, zusätzlich noch den größtmöglichen Unsinn als allen übrigen Waffengesetzen mit einzuarbeiten.

Geschrieben
In den Ländern, in denen es Maßstäbe für eine erlaubnisfreie Schreckschußwaffe gibt, gilt meist der Grundsatz, daß die Schreckschußwaffe als scharfe Waffe gilt, wenn diese Maßstäbe nicht eingehalten sind. Und daraus ergibt sich in diesen Fällen dann die Kategorie.

Es gibt doch nur zwei Möglichkeiten:

Entweder unterliegt eine Waffe eine der Kategorien der Waffenrichtlinie oder eben nicht.

Tritt ersteres ein, besteht eine Genehmigungspflicht nach § 29 WaffG bzw. beim umgekehrten Weg nach § 31 WaffG oder bei der Durchfuhr nach § 30 WaffG, im zweiten Fall hingegen nicht.

Wenn die ausländische Behörde inländischer Erlaubnisfreiheit auf eine "Genehmigung" besteht, bestätigt die deutsche Behörde halt, dass es keiner Genehmigung für die Verbringung bedarf. In den Erlaubnisvordrucken für Verbringungserlaubnisse gibt es dafür sogar extra Felder.

Also wo soll da ein Problem sein ? :confused:

Geschrieben

Das Problem ist die grundsätzliche Weigerung mancher Leute das Verhältnis zwischen der Waffenrechtsrichtlinie und dem jeweils nationalen Recht zur Kenntnis zu nehmen – oder die mangelnde Fähigkeit dazu (ersteres gilt meist für Waffenbesitzer, letzteres meist für Anwälte oder Behördenvertreter):

Natürlich gibt es theoretisch durch die EU eine Kategorieneinteilung. Aufgrund des Nationalvorbehalts im Waffenrecht kann es sich aber ergeben, daß sich in einem Land Waffen in Kategorien wiederfinden, in denen sie sich in anderen nicht finden – und die Dauerklassiker auf diesem Gebiet sind nun einmal Deko-, Salut- und Schreckschusswaffen sowie Waffenteile und gewisses Zubehör (etwa Gewehrgranatgeräte). Ich kann mich in Deutschland natürlich hinstellen und behaupten, Gewehrschäfte gehören in keine Kategorie – und in Malta komme ich für diese Einstellung ins Gefängnis, weil der Gewehrschaft dort dem Gewehr gleichgestellt ist. Und beides findet den Segen der EU.

An die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten und Probleme muß ich mich nun einmal halten – und in diesem Zusammenhang kann man nicht oft genug darauf hinweisen, daß das Risiko bei einem Verstoß nach dem Recht der meisten europäischen Staaten beim Versender liegt. Der Versender ist nämlich derjenige, der die Frage, ob versendet wird oder nicht, am Ende in der Hand hat, da nur er die Sendung aufgibt. Wie gut dann im Ernstfall die wechselseitige Strafverfolgung funktioniert, mag auf einem anderen Blatt stehen. Megadumm wäre es aber in jedem Fall, in ein Land zu versenden, in das ich auch in den Urlaub fahre. Und entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist Mallorca kein deutsches Bundesland, so daß man sich den Versand nach Spanien besser dreimal überlegt bevor man ihn dann doch lässt. Und falls man mit dem Auto in andere spanische Gegenden fährt, lässt man besser auch Frankreich aus.

Zusammengefasst hängt die abschließende Klärung der Kategorie davon ab, in welchem Land das Drama spielt. Die Waffenrechtsrichtlinie gibt hier allenfalls eine grobe Richtschnur.

Geschrieben

Dem deutschen Überlasser passiert vom Ausland aus gar nichts, wenn er die deutschen Vorschriften einhält. Bei einer Überlassung muss er neben der o.g. Verbringungsgeschichte lediglich § 34 WaffG beachten und die Berechtigung des Erwerbers prüfen. Diese muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

Das wars dann auch schon.

Zudem ist niemand gezwungen, Waffen ins Ausland zu verbringen, wenn er irgendwelche Skrupel hat.

Geschrieben
Dem deutschen Überlasser passiert vom Ausland aus gar nichts, wenn er die deutschen Vorschriften einhält. Bei einer Überlassung muss er neben der o.g. Verbringungsgeschichte lediglich § 34 WaffG beachten und die Berechtigung des Erwerbers prüfen. Diese muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

Das wars dann auch schon.

Zudem ist niemand gezwungen, Waffen ins Ausland zu verbringen, wenn er irgendwelche Skrupel hat.

Die deutschen Vorschriften interessieren insbesondere Franzosen und Spanier erst einmal überhaupt nicht - die sind nämlich merkwürdigerweise der (nach Auffassung anderer anscheinend völlig absurden) Meinung, daß in Frankreich und Spanien ihr Recht gilt.

Und das ist es dann aber auch schon. Und das ist es dann aber auch, was im Ernstfall Ärger bedeutet, wenn man mit dem Mut der Verzweiflung der tatsächlich absurden Theorie nachhängt, das ausländische Waffenrecht brauche einen nicht zu interessieren. Und der Ärger könnte einen spätestens einholen, wenn man so schlau ist, in dem betreffenden Land Urlaub zu machen.

Das ist in der Tat ein Skrupel, den man sich erhalten sollte statt sich auf leichtsinniges Geschwätz anderer zu verlassen.

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