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IGNORED

Richtlinie zur Nr. 29 KWL


Borsig

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich suchte (und fand) die Richtlinie des BMWi zum Thema "halbautomatische Kriegswaffen nach Nr. 29 Kriegswaffenliste". Gibt es eine neure Ausführung als die vom 21.04.1999? Wenn ja, könnte die vielleicht jemand verlinken? In der eigentlichen KWL sind ja leider keine Modelle aufgelistet... <_<

Viele Grüße

Borsig

Geschrieben
Gibt es eine neure Ausführung als die vom 21.04.1999?

Nein, denn die ganze Richtlinie V B 3 - 10 17 03 ist seit Anno Tobak obsolet und allenfalls für den Altbestand einstmals demilitarisierter Kriegswaffen interessant.

In der eigentlichen KWL sind ja leider keine Modelle aufgelistet... <_<

Eine explizite und abschließende Liste der Kriegswaffen ist in etwa genau so sinnvoll, wie alle möglichen Werte für x und y in der Gleichung x+y=z aufzulisten.

Zur Nummer 29 d der Kriesgwaffenliste gehören alle halbautomatischen Gewehre, die als Modell seit dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind oder bereits als halbautomatische Gewehre mit eindeutiger Zweckwidmung geboren wurden. Handelt es sich um eine ursprüngliche Entwicklung als Kriegswaffe und ist deren Verwendung als Kriegswaffe noch üblich oder möglich, wird zunächst Kriegswaffeneigenschaft vermutet, bis durch objektive Umstände die dauernde Zuordnung zu einem für zivile Zwecke bestimmten Gegenstand nachgewiesen wird (z. B. durch spezielle Produktion für zivilen Abnehmer).

Wenn Du uns aber hier mitteilst, um welche Waffe es sich konkret handelt, können wir Dir vielleicht sagen, ob es sich um eine Kriegswaffe handelt.

Geschrieben
ich suchte (und fand) die Richtlinie des BMWi zum Thema "halbautomatische Kriegswaffen nach Nr. 29 Kriegswaffenliste". Gibt es eine neure Ausführung als die vom 21.04.1999? Wenn ja, könnte die vielleicht jemand verlinken? In der eigentlichen KWL sind ja leider keine Modelle aufgelistet... <_<

Hallo Borsig,

eine umfangreiche Erläuterung nebst der besagten Kriegswaffenliste selbst findest du auf den Seiten unserer Zollbehörde:

http://www.zoll.de/e0_downloads/a1_vorschr...waffenliste.pdf

Interessant finde ich neben den Erläuterungen zu Nr. 29 insbesondere die Nr. 30, sozusagen eine Anleitung "wie kaschiere ich meine Kriegswaffe als Jagd- und Sportwaffe":

(30) Als Kennzeichen für Jagd- und Sportgewehre, die in Nr. 29 d) KWL ausdrücklich als ausgenommen

bezeichnet werden und zu denen alle Gewehre mit anderer Antriebsenergie als heiße Gase (Luft- und

Federdruck sowie CO ²) rechnen, zählen insbesondere:

Jagd- und

Sportgewehre

- Glatter Lauf, so genannte Flinten für Schrotpatronen,

- Eignung für Randfeuer- oder Schrotpatronen,

- Kipplauf,

- Mehrläufigkeit,

- Abzug mit Stecher

- Sportschäftung,

- Gravuren an Schaft oder System.

Ich finde die Möglichkeiten klasse, einen Stecherabzug (gibt es z.B. auch fürs G3) einzubauen, oder Gravuren am System anzubringen (gibt immer wieder Sondermodelle des SIG 90 PE mit Systemgravuren ab Werk (=nicht für Krieg bestimmt, sondern für Sammeln, Traditionspflege etc.! Es kommt ja auf die Widmung im Moment der Herstellung an) und die prinzipielle Eignung für Randfeuerpatronen liesse sich ja auch durch ein mitgeliefertes .22lfB Einstecksystem erhärten, die Mehrläufigkeit und Schrotpatroneneignung etwa durch einen unter der Picatinny-Schiene angebrachten zusätzlichen Schrotlauf (gibt es aus den USA) usw.

So gesehen wundere ich mich, dass da nich schon mehr Hersteller und Händler Marktlücken entdecken, und ihre Fastkriegswaffen sportlich nach KWLNr. 30 auffeaturen um Rechtssicherheit für ihre Kunden zu schaffen.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Gestern war ich beim örtlichen Waffenhändler, der dort u.a. ein Vz. 52/52 stehen hatte. Mit ZF sollte es nur 150,- kosten. Allerdings sei es für Sportschützen nicht erwerbbar - wohl wegen §6 AWaffV. Das wunderte mich, weil ich wußte, daß das Vz. 52/57 in der Positivliste für Dienstgewehre des BDS steht. Auch der Waffenhändler wußte das, bestand aber darauf, daß Sportschützen das Gewehr wegen besagtem § nicht erwerben könnten.

Das hat mich auf die Frage gebracht, ob es eine amtliche Auflistung gibt, die konkrete Modelle als Kriegswaffen benennt; obwohl es im vorliegenden Fall wohl eher um den nicht vorhandenen BKA-Bescheid geht. :rolleyes:

Andererseits hat das Vz. 52/57 gar kein vollautomatisches Vorbild. :confused:

Grüße

Borsig

@Schwarzwälder: Tnx. :)

Geschrieben

Das VZ 52/57 ist kein Vollautomat und schaut auch nicht aus wie ein Vollautomat, der das KWKG tangiert. Dass es ein Halbautomat ist, der eigentlich ohne die alte Änderung KWKG wäre, spielt hier keine Rolle, weil eben halbautomatische Vorbilder nicht gelten. Von daher spielt der §6 für diese Waffe keine Rolle. Empfehle man deinen Waffenhändler, etwas an seiner Sachkunde zu arbeiten, wollen die zwar meistens nicht mehr, hilft aber oft weiter.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Welche Bedingungen müssen eigentlich erfüllt sein, damit eine halbautomatische Langwaffe ihren Status als Kriegswaffe verliert? Wo ist das gesetzlich geregelt? (Mit "verlieren" meine ich sozusagen "auf natürliche Weise", d.h. ohne technische Eingriffe.)

Geschrieben

Sie darf keine Kriegswaffe sein. Ohne dir zu nahe treten zu wollen. Du stehst da gerade auf dem Schlauch.

Geschrieben

Auf das oben genannte Beispiel bezogen: Kauft denn ein Kunde heute mit dem Vz. 52/57 eine Kriegswaffe?

Ohne dir zu nahe treten zu wollen. Du stehst da gerade auf dem Schlauch.

Ich weiß. :rolleyes:

Innerlich wälze ich mich gerade durch die Gesetzestexte. Alles vor /Stichtag/ 1945 ist keine Kriegswaffe. Und danach? Es gibt ja etliche Halbautomaten, die nach '45 als Kriegswaffe hergestellt und beim Militär geführt wurden. Haben diese Waffen ihren Status verloren oder werden sie lediglich (nach altem WaffG/KWKG abgeändert) gedultet?

Geschrieben

du kannst eine Kriegswaffe nicht mehr zu einer Zivilwaffe ändern, nur neu bauen. Also ein neuer Lauf und ein neuer Verschluss aus Zivilproduktion rein und dann ginge es in der Regel.

Aber die wo vor 2002 nach KWKG geändert wurden, zählen weiterhin als Zivilwaffe, dürfen halt nicht zurück gebaut werden.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Eine Kriegswaffe ist und und bleibt eine Kriegswaffe. Es kommt auf die Zweckwidmung an. Entweder es ist eine oder eben nicht.

greetz

Geschrieben

Ruf doch einmal beim BKA, die sind nicht nur da wenn sie uns was wegnehmen sollen, sondern auch wenn man Argumente für besagten Händler benötigt.

1.)

Der VZ 52/57 ist ein Halbautomat und wurde auch als solcher konstruirt. Der Vorgänger VZ 52 verwendete eine Patrone im Kaliber 7,62x45mm

2.)

der von Dir angesprochene VZ52/57 verwendet die Patrone 7,62x39mm - Hülsenlänge unter 40mm - das ist auch der Grund weshalb dein Händler der Meinung ist, das er nicht an Sportschützen verkauft werden darf. Was er aber nicht bedacht hat

3.)

Bei dieser Waffe handelt es sich um eine gemäß dem alten KWKG demilitarisierte Waffe die deswegen auch keine KWKG Eigenschaften aufweist.

4.)

Auf diese Waffe ist die aktuelle Rechtsprechung nicht anzuwenden (Patronenhülsenlänge kleiner als 40mm), da es sich hier um Altbestand handelt und dieser (mit einer Sondergenehmigung des BKA?) weiterhin erworben werden kann. Es dürfen jedoch keine der damals abgeänderten Teile wieder reaktiviert (Schweißpunkt bei 300m auf dem Visier, Stahlbolzen im Magazinschacht, usw.) werden.

Also, ein Anruf beim BKA, denen mitteilen das Du diese Waffe gerne erwerben möchtest, daraufhinweisen das es eine bereits entmilitarisierte Waffe ist, und das die dir bitte das schriftlich bestätigen möchten, du willst die Waffe gemäß der Sportordnung des BDS / Disziplin .... einsetzen (Hinweis auf die Positivliste) und natürlich weil das Teil mit 150EUR super günstig ist. Etwas schriftliches benötigst Du, damit Du das dem Händler vorlegen kannst.

just my 5 centavos

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