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IGNORED

WBK-Erstantrag...


chaipur

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Ihr Rechtsgelehrten.

Folgende Situation: ich habe meine WBK im Januar beantragt. Erstantrag.

Die Geschichte mit der SBin zieht sich seitdem, hab ich grade mal keine Zeit alles aufzuführen.

Heute hat sie mir gegenüber (telefonisch) als Bedingung für die WBK-Erteilung auf Kopien meines Schiessbuches bestanden.

Darf sie das? Soweit ich es verstanden habe, wird die regelmäßige Teilnahme am Training doch vom Verein bestätigt, woraufhin der Verband die Bedürfnisbescheinigung

ausstellt, oder?

Wenn sie das nicht darf, würde ich gerne wie ich am besten reagieren soll und auf welche Gesetze ich mich beziehen kann. Ich hab einfach die Faxen dicke.

Geschrieben

Der Verband bestätigt das Bedürfnis.

Hat er das?

Dann sollte die Behörde die WBK ausstellen (sofern die anderen Dinge vorliegen und iO sind)

§ 4 WaffG, Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

§ 8 WaffGBedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

§ 14 WaffG Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Geschrieben
Ja. Hat er. Bedürfnisbescheinigung für 2 Kurzwaffen und die gelbe WBK liegt dem Amt vor.

Auf Austellung der WBK bestehen.

Bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Geschrieben

Danke. Dachte ich mir. Die bitte um den rechtsmittelfähigen Bescheid habe ich direkt im heutigen Telefonat geäussert. Die Dame meinte daraufhin, sie müsse sich mit ihrer Kollegin beraten. Ich wollte mich nur nochmal versichern, bevor ich das schriftlich mache und damit baden gehe.

Also rufe ich da morgen nochmal an und frage ob die weiterhin darauf besteht. Wenn ja, bekommt sie die Frage nach dem Bescheid morgen persönlich in schriftlicher Form von mir überreicht. Mit Frist (?). Und der Amtsleiter in Kopie.

Geschrieben
Die Dame meinte daraufhin, sie müsse sich mit ihrer Kollegin beraten.

Mja, genau. Was gibts denn da zu beraten?

Vorschriften nehmen, abarbeiten, fertig.

Geschrieben

Zu 100% korrekt. Das Amt kann es ja mal probieren,vielleicht lässt sich der Schütze ja verunsichern. Dann ist er aber für immer in der Defensive. Deine Reaktion ist angemessen, zuviel Brimborium wie Einschreiben/Rückschein und Kopie an Amtsleiter muss nicht sein.

Sehr höflich und freundlich schreiben, man trifft sich eben mehrfach, amtsdeutsch ist keine Tugend. Viel Erfolg.

Geschrieben
Der Verband bestätigt das Bedürfnis.

Hat er das?

Dann sollte die Behörde die WBK ausstellen (sofern die anderen Dinge vorliegen und iO sind)

Eben. Zusätzliche Schießbuchvorlage ist nonsens, denn genau daraus ergibt sich in der Hauptsache die Verbandsbescheinigung.

Bei Bedürfnisnachweis über § 8 WaffG ist das Schießbuch natürlich eine ganz andere Kiste.

Geschrieben

So. Zurück vom Schiessstand. :-)

Die Dame meinte, sie bräuchte die Schiessbuchkopien um zu überprüfen, ob ich denn auch ausreichend mit den beantragten Kalibern geschossen habe.

Geschrieben
Die Dame meinte, sie bräuchte die Schiessbuchkopien um zu überprüfen, ob ich denn auch ausreichend mit den beantragten Kalibern geschossen habe.

Das ist doch mal wieder der übliche Beamtenblödsinn. Wie soll das zum Beispiel gehen wenn eine .45ACP beantragt wird und der Verein nur eine 9mm hat, wenn überhaupt.

Ich kenne jede Menge Vereine, die selber nicht eine einzige GK-Waffe haben, dort kann man nur mit vereinseigenen KK-Waffen trainieren. GK geht nur wenn ein anderer Schütze seine Waffe zur Verfügung stellt. Und ausserdem geht es der SBine gar nicht an ob und mit was trainiert worden ist, solange es von KK aufwärts ist und die geforderten Trainingseinheiten erbracht worden sind.

Die beantragten Kaliber müssen in der Sportordnung des Verbandes stehen, für den geschossen werden soll. Und da kann man sich die Waffen und Kaliber innerhalb der vorgegebenen Regeln aussuchen.Nicht mehr und nicht weniger!

Erik

Geschrieben

:confused: hola amigo chaipur,

die Aussage der Dame entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage, d.h. ein rechtmittelfähiges Schriftstück verlangen und damit und das WaffG zu Vorgesetzten der Dame gehen,

wenn das auch nichts nützt bleibt dir nur noch dem Weg mit einem Anwalt die Sache durchzukämpfen...vor Gericht bekommst Du recht.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
Die Dame meinte, sie bräuchte die Schiessbuchkopien um zu überprüfen, ob ich denn auch ausreichend mit den beantragten Kalibern geschossen habe.

Schwätz mit der nicht länger herum, Sie soll einen rechtmittelfähigen Bescheid ausstellen und dann Attacke. LdS Lernen durch Schmerz

BBF

Geschrieben

Und das waren ja noch nicht die einzigen Kuriositäten. Die gelbe WBK hatte ich direkt mit beantragt.

Da sagte sie mir auch schon direkt die würde ich nicht bekommen.

Ich hätte ja schon 2 Waffen beantragt und daher könne ich ja die gelbe erst in einem halben Jahr bekommen.

Bis jetzt bin ich echt immer sehr höflich geblieben und habe argumentiert. Aber so langsam reichts mir wirklich.

Geschrieben
Die Dame meinte, sie bräuchte die Schiessbuchkopien um zu überprüfen, ob ich denn auch ausreichend mit den beantragten Kalibern geschossen habe.

Das heißt, sie zweifelt die Bescheinigungen Deines Verbandes an ? Das sollte sie Dir doch mal näher erklären.

O.K., sag Ihr doch einfach "Gib mir Rechtsgrundlage, kriegst Du Schießbuch. Gibst Du mir keine Rechtsgrundlage, dann gib mir eben WBK."

Geschrieben
Bis jetzt bin ich echt immer sehr höflich geblieben und habe argumentiert. Aber so langsam reichts mir wirklich.

du hast der Verwaltung einen Antrag (schriftlich) gestellt, diesen hat sie dir in angemessner Zeit (6 Wochen kann es dauern) schriftlich zu bescheiden.

Irgenswelche Verhandlungen dazwischen sind nur Kuhhandel, du hast den Auftrag ja schon erteilt und bittest nicht im nachhinein um Minderung der zuerbringenden

Leistungen oder bietest zusätzliche Sicherheiten an. Solche Geschichten kenne ich auch vom Hörensagen. Beim negativen Ausgang lag

die Schuld beim nicht aufrechtgehenden Antragsteller.

edit sagt noch: ein mündliches " das oder jehnes kann ich ihnen nicht genehmigen" geht garnicht. Aufgeschrieben werden muß es. Die Kriecher (gebückter Gang) haben das nur durch Schallübertragung

in Empfang genommen. Die Aussage "da muß ich mal **** fragen" zeugt ja schon davon, das der Warnschuss vor den Bug wargenommen wurde.

Das Mündliche ist ja so einfach, Schriftlich was mit Fakten zu belegen, werden die Meisten vermeiden wollen.

Geschrieben
du hast der Verwaltung einen Antrag (schriftlich) gestellt, diesen hat sie dir in angemessner Zeit (6 Wochen kann es dauern) schriftlich zu bescheiden.

Irgenswelche Verhandlungen dazwischen sind nur Kuhhandel, du hast den Auftrag ja schon erteilt und bittest nicht im nachhinein um Minderung der zuerbringenden

Leistungen oder bietest zusätzliche Sicherheiten an. Solche Geschichten kenne ich auch vom Hörensagen. Beim negativen Ausgang lag

die Schuld beim nicht aufrechtgehenden Antragsteller.

edit sagt noch: ein mündliches " das oder jehnes kann ich ihnen nicht genehmigen" geht garnicht. Aufgeschrieben werden muß es. Die Kriecher (gebückter Gang) haben das nur durch Schallübertragung

in Empfang genommen. Die Aussage "da muß ich mal **** fragen" zeugt ja schon davon, das der Warnschuss vor den Bug wargenommen wurde.

Das Mündliche ist ja so einfach, Schriftlich was mit Fakten zu belegen, werden die Meisten vermeiden wollen.

Da ich noch nicht so lange dabei bin folgende Frage :

was spricht dagegen das Schiessbuch dem SB zu geben? Dreh ich mir damit einen Strick?

Sollte man sich mit dem SB nicht gutstellen und ihm/ihr keine Steine in den Weg legen ?

Da ich in ca. 6 Monaten auch eine WBK beantragen möchte sammel ich "jede Information" :)

Gruß

Geschrieben
was spricht dagegen das Schiessbuch dem SB zu geben? Dreh ich mir damit einen Strick?

Sollte man sich mit dem SB nicht gutstellen und ihm/ihr keine Steine in den Weg legen ?

Fast jeder SB wird dir früher oder später Steine in den Weg legen. Du musst denen klar machen, dass du auf deinem Recht bestehst und notfalls auch den Rechtsweg beschreitest.

Wer ein Schießbuch vorlegt, der muss mit unangenehmen Nachfragen rechnen. Beispiel: Laut Schießbuch wurde nur mit KK geschossen, du beantragst aber eine 9mm. Oder du hast so gut wie nie mit einer Langwaffe geschossen und willst jetzt einen K98 auf die gelbe WBK.

Alles, was du denen vorlegst kann und wird gegen dich verwendet werden. Die Behörde schert es oft recht wenig, ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Das geht da nach dem Motto: "Wenn du ein Problem damit hast, dann kannst du ja klagen."

Deshalb immer höflich sein, aber trotzdem auf seinem Recht bestehen. Nur in Ausnahmefällen sollte man sich auf einen Kuhhandel einlassen und zwar dann, wenn die Rechtslage unklar ist und man deswegen nicht vor Gericht will.

Geschrieben
Alles, was du denen vorlegst kann und wird gegen dich verwendet werden.

Der Satz ist wohl oft hier zu finden :00000733:

Ok danke, das klingt alles logisch, wieder was gelernt :rolleyes:

Gruß

Geschrieben

Na ja. Auch wenn was nicht vorgelegt wird, kann es gegen einen verwendet werden. :rolleyes:

Prinzipiell bedarf es einer Rechtsgrundlage - und genau damit haben die sehr kreativen Waffenbehörden gerne mal ein Problem... :D

Geschrieben
Die Dame meinte, sie bräuchte die Schiessbuchkopien um zu überprüfen, ob ich denn auch ausreichend mit den beantragten Kalibern geschossen habe.

Schreibst Du überhaupt das exakte Kaliber in Dein Schießbuch? Bei uns schreiben fast alle nur "KK-Pistole", "GK-Pistole", "Fallscheibe GK-P." oder "MD GK-P." oder noch wildere Abkürzungen. Dem Verband genügt das und niemand anderes braucht es.

Ob ich jetzt .32 S&W geschossen habe oder .50 AE.... es steht "GK" im Schießbuch. B)

Die (einzig) richtige Antwort hast Du bereits bekommen: Rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern.

Ach ja: Finde einen Mittelweg. Wie bereits gesagt wurde, Kopie an Amtsleiter und sonstige Späße müssen nicht sofort sein. Lass Dir selbst Luft nach oben.

Geschrieben

Nach einem erneuten Telefonat wurde auf die Schiessbuchkopien seitens des Amtes verzichtet.

Bin mal gespannt, welcher Stein der nächste ist, der mir in den Weg gelegt wird.

Edith: Ich schreibe schon jeweils Kaliber und Disziplin rein. Und beim Durchzählen stellte sich raus, das auch die ominösen 18/Jahr übertroffen wurden. Für jede beantragte Waffe. Und darüber hinaus noch einige andere. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Richtig, aber auch dann muss das Ansinnen nachvollziehbar begründet werden können.

Ja, ich lebe z.B. aktuell in Prag und bin in Deutschland nicht mehr gemeldet. Das BVA ist fuer meine WBK zusatendig, aber meine "alte" Behoerde fuer meine Wiederladedokumente. Die Unbedenklichkeit nach §27 bekam ich, aber das ausstellen der Erlaubnis fuer Auslandsdeutsche ist eine "Kann" Bestimmung.

Daraufhin wurden viele Dokumente auch aus Tschechien angefordert, aber hier muessen alle Dokumente nicht nur amtlich beglaubigt und uebersetzt werden, sondern ebenfalls apostilliert.

Ferner gibt es viele Dinge hier nicht, wie z.B. Schiessbuecher usw. Ebenso trainieren die meisten Schuetzen einfach "privat" auf Schiessanlagen.

Durch die "Kann"-Bestimmung ist es natuerlich schwer hier die Ansprueche zurueck zu schrauben. Ich hatte im uebrigen schon einmal eine Wiederladeerlaubnis und mache jetzt eben alles nochmals von vorne, aber das moechte ich natuerlich nurch durchziehen, wenn dann auch eine Erlaubnis ausgestellt wird.

Ich verstehe auch die Absicherungsabsichten des SB, aber die Anforderungen sind schon fast unerfuellbar.

Viele Gruesse

Micha

Geschrieben

In meinem Schießbuch steht unter der Spalte Disziplin: DSB oder DSU. Feddich. Damit waren bisher alle Befürwortungsaussteller zufrieden.

Gruß JM

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