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IGNORED

Sachverständigen-WBK


AdventureQ

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Geschrieben
Ich versuche, aus dem Kaffeesatz allmorgentlich eine Antwort darauf herauszulesen. Den einen Tag lese ich Wochen, dann wieder Monate. Wer weiss? :)

Servus !

Dann solltest Du es vllt. mal mit einer Glaskugel versuchen ;) !

Du kannst aus Deinem Kaffeesatz zwar herauslesen was drinnen steht, aber nicht wann die Verwaltungsvorschrift erscheint...

Kein Verlass auf Deinen Kaffeesatz !

Geschrieben
Ist er tatsächlich Sachverständiger?

@Wolfgang Seel

Wer darf sich Sachverständiger nennen?

Welche Qualifikationen sind erforderlich?

Muß ein SV über jedes Modell das irgendwo mal eingeführt oder gebaut wurde, bescheid wissen?

Muß ein SV die auftretenden Kräfte an den Waffen rechnerisch nachweisen können?

Muß ein SV ein Gutachten über H&H Ejektoren erstellen können, wenn diese nicht gleichzeitig auslösen?

Oder im Streitfall die falsche Materialwahl oder Wärmebehandlung nachweisen können?

Kein SV wird alles abdecken können, jeder hat sein Fachgebiet.

Schnuffi

Geschrieben

[

@Wolfgang Seel

Wer darf sich Sachverständiger nennen?

Welche Qualifikationen sind erforderlich?

Muß ein SV über jedes Modell das irgendwo mal eingeführt oder gebaut wurde, bescheid wissen?

Muß ein SV die auftretenden Kräfte an den Waffen rechnerisch nachweisen können?

Muß ein SV ein Gutachten über H&H Ejektoren erstellen können, wenn diese nicht gleichzeitig auslösen?

Oder im Streitfall die falsche Materialwahl oder Wärmebehandlung nachweisen können?

Kein SV wird alles abdecken können, jeder hat sein Fachgebiet.

Schnuffi

Ein Sachverständiger hat halt Sachverstand (Juchhu ein undefinierter Rechtsbegriff / das liebt der Jurist)

Bucki der Böse

:rotfl2:

Geschrieben
Wer darf sich Sachverständiger nennen?

Welche Qualifikationen ...

Muß ein SV ...

Oder im Streitfall ...

Kein SV wird alles abdecken können, jeder hat sein Fachgebiet.

Das ist hier in der Vergangenheit schon ausführlich dikutiert worden und wird auch bei der Bestellung durch Verband oder IHK recht sorgfältig und restriktiv geprüft. Natürlich gibt es SV mit einem begrenzten Bestellungsgebiet.

SV-WBK werden aber auch an Nicht-SV erteilt.

Geschrieben

Höchst interessant. In welcher Rechtsgrundlage soll denn bitteschön geregelt sein, wer "Sachverständiger" ist und wer nicht?!?

(Um es gleich zu sagen: Es gibt keine. Aus. Ende. Amen.)

Und dass mir hier keiner den § 36 GewO anschleppt, dort geht es nämlich ausschließlich um die öffentliche Bestellung von SV - was im Waffenbereich, nebenbei bemerkt, wirtchaftlich absolut uninteressant ist, genauso wie auch Wasserträgereien für andere Institutionen vielleicht eher weniger mit persönlich vorhandenen Präferenzen harmonieren. Es soll Leute geben, die haben diese Phase gerne hinter sich gelassen.

Um es kurz zu machen: Jeder Inhaber einer SV-WBK ist per Definitionem Sachverständiger, sonst hätte er gar keine ausgefertigt bekommen - sondern wäre allerhöchstens Inhaber einer grünen WBK nach § 10 WaffG (i.V.m. § 8 WaffG). Aber ganz sicher nicht nach § 18 WaffG, denn diese Spezialregel dient lediglich dem bezeichneten Zweck. Anderweitig hätte nämlich auch der Sachverständige eine grüne WBK, aber "lex specialis derogat legi generali".

Genauso entspricht es den Tatsachen, dass jeder dahergelaufene Kerl auch ganz ohne WBK sich Waffensachverständiger schimpfen kann. Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nämlich nicht gesetzlich geschützt. Jeder Grundschüler hier darf sich "Sachverständiger" nennen.

Anders sieht es wieder bei den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und den staatlich/behördlich anerkannten SV aus.

Mehr gibt es zu dem Thema nicht zu sagen, auch wenn einige es wohl gerne anders hätten.

Eigentlich sollten Sachverständige - gerade die behördlich anerkannten bzw. bestellten - auch die Rechtsgrundlagen dieses Gebietes kennen bzw. den Tatsachen entsprechend widergeben, nicht wahr?

(Dass hier meist der Wunsch der Vater des Gedanken bleibt ist allen, die in der Materie stecken und ehrlich sind, ebenso klar. Vielleicht können einige es sich auch nicht erlauben, die Wahrheit zu sagen.)

Und selbst wenn diese Voraussetzung latent gegeben ist, werde zumindest ich umso unmutiger und besonders verdrießlich, wenn man mir Geschichten vom Pferd erzählen will. So, als ob der Rest des Forums auf der (waffen-)rechtlichen Brennsuppe dahergeschwommen käme und sich den größten Unsinn für bare Münze verkaufen ließe.

€: Jetzt ziehe ich schnell los und gründe flink einen eigenen Sachverständigenverband. Und damit Ihr es alle gleich wisst: Nur und ausschließlich Mitglieder in diesem Verband sind die einzig wahren und echten Sachverständigen, alle anderen sind unseriös. Denen hat halt jemad eine Rote nach § 18 WaffG ausgefertigt (oder sie haben diese in den Frühstücksflocken gefunden), aber eigentlich handelt es sich natürlich um Nicht-SV. :rotfl2:

Geschrieben
Höchst interessant. In welcher Rechtsgrundlage soll denn bitteschön geregelt sein, wer "Sachverständiger" ist und wer nicht?!?

(Um es gleich zu sagen: Es gibt keine. Aus. Ende. Amen.)

Servus !

:icon14::icon14::icon14:

Als ich diesen Thread gestartet hatte, hätte ich nie gedacht wie er sich entwickelt ;)

Langsam gefällt er mir immer mehr.

Wie im richtigen Leben oft: alle sind gleich, manche sich gleicher ;)

Geschrieben
...

Um es kurz zu machen: Jeder Inhaber einer SV-WBK ist per Definitionem Sachverständiger, sonst hätte er gar keine ausgefertigt bekommen ...

Bist Du sicher, dass alle 577 Waffenbehörden in Deutschland so entscheiden? Nach Deiner Aussage entsteht bei mir der Eindruck, dass die SV-WBK das Zertifikat des SV ist? Findet denn eine Prüfung statt, ob diese Person Sachverstand hat? Fragen über Fragen!

Geschrieben
Bist Du sicher, dass alle 577 Waffenbehörden in Deutschland so entscheiden? Nach Deiner Aussage entsteht bei mir der Eindruck, dass die SV-WBK das Zertifikat des SV ist? Findet denn eine Prüfung statt, ob diese Person Sachverstand hat? Fragen über Fragen!

Im Fall einer SV-WBK muß dem SB ein aussagekräftiger Antrag vorgelegt werden und dieser entscheidet meist erst in Rücksprache

mit dem LKA oder Reg.-präs. ob dem Antrag stattgegeben wird.

Also sind da die Hürden schon etwas höher als bei einer Sportschützen WBK.

Auch in meinem Fall, wurde erst mit dem Regierungspräsidium Rücksprache gehalten.

ich habe meine SV-WBK nur mit einem zweizeiler Beantragt, aber das wurde so akzeptiert.

Schnuffi

Geschrieben

Es gibt eine Reihe von SV die eben dies durch Prüfung und entsprechende, zur Lizenzverlängerung nötige Fortbildungen nachweisen müssen.

Aber eben nicht alle.

Die ersteren werden meist auch behördlich/staatlich anerkannt.

Von den zweiten aber eben auch einige.

Kann man zu stehen wie man will.

Aber meine Glaskugel hat ganz im Hinterfeld da was angedeutet...........ob ich das noch erlebe....

Fakt ist aber auch, dass ein SV, egal in welchem Berufsbereich/Betätigungsfeld "eigentlich" nur SV ist/sein dürfte, wenn er die dabei zu Grunde gelegte Tätigkeit auch ausübt. (Gell Wolfgang, da gibste mir Recht...?)

Das sind dann noch weniger.

So relativiert sich vieles - genau wie im Bereich der WSK. Da dürfen auch welche die nicht dürfen dürften.

Oder im Bereich der "Trainer" für alles mögliche.................

Ich denke, es macht weiter keinen Sinn sich über diesen einmal mehr Unsinn den der Gesetzgeber zu vertreten hat den Kopf zu zerbrechen.

Insbesondere dann nicht, wenn man von einer der "darf bestellen und vereidigen" Institutionen nach ewigen Zeiten nachgewiesener Tätigkeit (behördlich anerkannt) aufgefordert wird nicht die reichlich vorhandenen Gutachten zur Begutachtung vorzulegen, sondern "Pseudogutachten" zu verfassen über imaginäre aber frei wählbare Pseudovorgänge.

Das Leben ist einfach und schön......und braucht kein Pseudo.

Geschrieben

Eine Frage noch am Rande: muss eigentlich explizit die Ausfertigungsgrundlage durch Nennung (§17 oder §18) oder Streichung des entsprechenden Passus im Vordruck eindeutig gemacht werden oder ist eine Rote für "Waffen aller Art" grundsätzlich rechtlich als SV-WBK anzusehen? Hintergrund meiner Frage ist die Nutzung der im WaffG §24 Absatz 1 genannte Ausnahme von der Kennzeichnungsplicht „Auf erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des §17 sind oder werden sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.“, die ja scheinbar nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf rote WBK's nach §17 anwendbar ist und nicht auf §18......

Geschrieben
Findet denn eine Prüfung statt, ob diese Person Sachverstand hat?

Aber selbstverständlich! Wie Dir eigentlich bekannt sein müsste, hat die Behörde die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 (1) WaffG zu prüfen.

Da sie im Falle des § 18 WaffG dies im Hinblick auf § 4 (1) Nr. 4 WaffG (denn die fachliche Qualifikation ist, wie Du natürlich weißt, dem Bedürfnis zugeordnet) regelmäßig nicht selbständig abzuklären in der Lage ist, bedient sie sich der einzelfallspezifischen Stellungnahmen der Landeskriminalämter und bei Bedarf auch der Innenministerien der Länder. Siehe Beitrag von Schnuffi (der hier im Thread übrigens auch sonst genau die richtigen Fragen gestellt hat).

Das weißt Du natürlich alles; ich wollte es Dir nur noch einmal in Erinnerung rufen.

Bist Du sicher, dass alle 577 Waffenbehörden in Deutschland so entscheiden?

Ist es wirklich Dein Ernst, dass Du mit einem unterstellten Behördenfehler eine korrekt dargestellte Sachlage anzweifeln willst?

Das ist ein netter rhetorischer Versuch, der hier aber als offensichtliches Scheinargument verpufft, denn indem man mit Fehlern (von deren Vorliegen bei korrekter Vorgehensweise eben nicht auszugehen ist) ein logisches System inkonsistent macht, kann man so ziemlich alles behaupten. Wenn man bereits in den Voraussetzungen einen (beliebigen) Fehler einführt, ist es nicht verwunderlich, wenn das Ergebnis auch suboptimal ausfällt. Das liegt in der Natur der Sache.

Aber natürlich sind bei Bestellungen durch die IHK jedwede Fehler sicher ausgeschlossen!

Selbstverständlich gibt es bei Bestellungen durch Verbände nie irgendwelche Ungereimtheiten!

Auch in Fachprüfungskommissionen wird nie nach sachfremden Kriterien entschieden!

...

:rotfl2:

Mir ist schon klar, dass man als öffentlich bestellter SV beflissen ist zu vermitteln, dass schließlich nur ein "bestallter" (sic!) SV ein guter SV ist.

Ich gehe übrigens - nebenbei bemerkt - davon aus, dass in den nächsten Jahren bei diversen Institutionen auch gewisse Nachwuchssorgen eintreten werden. Jetzt kann man natürlich überlegen, warum das wohl so ist.

Abschließend sei noch gesagt, dass ich nie ohne besonderen Grund meinen Unmut äußere, auch wenn ich diesen sicher nicht immer explizit darlege.

Hier möchte ich allerdings darauf eingehen: Bislang ist der SV-Bereich von einem besonders schlechten Habitus verschont geblieben. Damit meine ich z.B. die bisweilen im Sportschützensektor vorzufindende Unart, verschiedene Verbände gegeneinander in den Ring zu werfen und zu postulieren, was ein "guter" und was ein "schlechter" Sportschütze ist.

Mit Bestürzung nehme ich hier zur Kenntnis, dass diese Tendenz auch vor dem Wirkungsbereich der Sachverständigen nicht halt macht.

Mit der Haltung, dass wir einen derartig groben Unfug auf diesem Gebiet nicht auch noch brauchen bin ich hoffentlich nicht allein - gerade weil man als Grundvoraussetzung eine gesteigerte Objektivität und Neutralität erwarten möchte.

Geschrieben

Auch, dass man "gute" und "schlechte" SV unterscheidet, sehe ich nicht, Man darf eben nur nicht die Augen vor der Realität verschließen - bei den SV ist es wie in nahezu jedem Beruf. Es passieren Dinge, die man einfach nicht verstehen kann - oder will.

Für MICH ist ersteinmal JEDER SV ein solcher! Bis er MIR das Gegenteil beweist.

Selbst dann muss MEINE Einstellung zu der Person und ihrem SV-Wissen nicht zutreffend sein, schließlich haben bei einer behördlichen Anerkennung oder Bestellung/Vereidigung mehrere Personen/Institutionsebenen diesen Punkt anders bewertet.

Im übrigen gibt es für mich tatsächlich auch wirkliche "Sachverständige", die eben nur nicht die entsprechenden Schritte unternommen haben um sich dies in irgend einer Form offiziell bescheinigen zu lassen und daher zwar mit ihrem Wissen helfen können, aber eben kein "offiziellen" Stellungnahmen abgeben können.

Teilweise werden von Behörden aber auch Stellunganhmen dieser Leute - eben wegen bekannter Qualifikation- in die Entscheidungen einbezogen.

Geschrieben

Ein SSV ist seinem Namen nach ja ebenfalls Sachverständiger, der auch mit Waffen zu tun hat (zumindest mindestens indirekt). Inwiefern ist es als SSV möglich, eine SV- WBK nach §18 zu erhalten? Ich meine mich zu erinnern, hier schon davon gelesen zu haben.

Gruß JM

Geschrieben

Eine kurze Zwischenfrage:

Auf meiner roten Sammler-WBK ist nichts gestrichen.

Als Sammelthema steht dort:

"Kniegelenk-Pistolen nach dem System Hugo Borchardt / Georg Luger bis zum Herstellungsjahr 1945 (nur Originale)"

Hat diese ungestrichene Bezeichnung nun irgend eine Auswirkung bzw. positive Bedeutung für mich?

Ich denke doch nicht, oder?

Geschrieben

Zur deutlichen Klarstellung: Ich unterstelle keiner Behörde einen Fehler!

[/quote

Wäre ja auch nicht so toll da man ja selbst bei einer von diesen Behörden angestellt ist.

Geschrieben

Und? WAs will uns der Dichter damit sagen?

Gerade dann muss ein SV oft gegen eine andere Behörde Stellung beziehen. Wo ist das Problem?

Die Waffenbehörden bedienen sich auch der SSV obwohl diese sehr oft eben anderer Meinung sind als die um Stellungnahme bittende Behörde.

Wenn deine unterschwellige Auffassung zutreffen würde, gäbe es wesentlich weniger SV aller Stilrichtungen.

Geschrieben
Eine Frage noch am Rande: muss eigentlich explizit die Ausfertigungsgrundlage durch Nennung (§17 oder §18) oder Streichung des entsprechenden Passus im Vordruck eindeutig gemacht werden oder ist eine Rote für "Waffen aller Art" grundsätzlich rechtlich als SV-WBK anzusehen? Hintergrund meiner Frage ist die Nutzung der im WaffG §24 Absatz 1 genannte Ausnahme von der Kennzeichnungsplicht „Auf erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des §17 sind oder werden sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.“, die ja scheinbar nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf rote WBK's nach §17 anwendbar ist und nicht auf §18......

Hole meine Frage nochmal ans Tageslicht, da die etwas untergegangen ist. Any ideas?

Geschrieben
Hole meine Frage nochmal ans Tageslicht, da die etwas untergegangen ist. Any ideas?

Moin,

ich finde dazu keine Grundlage, obwohl es sicherlich sinnvoll wäre,

denn ob die Rote WBK nach § 17 oder § 18 beantragt bzw. ausgestellt wurde,

daß weiß der Antragsteller und die Behörde, aber nicht der, der sie in Hand

bekommt ( als Verkäufer oder Kontrolleuer ).

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