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IGNORED

Wiederladeschein Erlaubnis abgelaufen


Stoppel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

hallo gemeinde,

ich habe 2002 einen staatlich anerkannten lehrgang zum umgang mit nc pulver und schwarzpulver (erlaubnis nach §27) erworben.

ich letzte woche mit meinem prüfungszeugnis aufs amt um die erlaubnis erstmalig zu beantragen.

ja, ich weiss, da liegen 8 jahre dazwischen.

die sbine verweigerte mit der begründung, keine ausreichende praxis seit prüfung, kein pulver gekauft.

ergo iss nix erlaubnis sondern neue prüfung!

Seit wann verfallen denn prüfungen auf grund keiner ausübung?

mit fragendem gruß

Stoppel

Geschrieben

"Es wird darauf hingewiesen, dass eine neue Fachkundeprüfung nach § 20 Abs. 2 SprengV notwendig ist, wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis 5 Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen 5 Jahre verstrichen sind."

guckst Du hier Merkblatt §27,..............

im § 20 steht das dann aber so nicht drin,........

Geschrieben

(1. SprengV, § 29, Abs. 2)

(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

Geschrieben

Ich hatte am 05.01.2011 unter dem Thema "Wegfall des Bedürfnisses für Schwarzpulver" schon mal dazu geschrieben wenn man einen Schein für Schwarzpulver und Nitropulver hat und 5 Jahre kein Schwarzpulver gekauft hat passiert das Gleiche man bekommt nur noch N C Pulver eingetragen und wenn man wieder Schwarzpulver eingetragen haben will ist auch ein neuer Lehrgang fällig! :traurig_16: Wenn man Glück hat ist der S B mit einem Wiederholungslehrgang zufrieden (ohne neue Prüfung) mit entsprechender Bescheinigung des Lehrgangsleiters, die Sache wird dann etwas günstiger. :rolleyes:

Gruß Wolfgang

Geschrieben

Das alles ist von dem Wohlwollen des SB abhängig, bzw. ob der überhaupt weiß, dass die Anerkennung der Fachkunde ablaufen kann (nicht muss!).

Geschrieben
...und 5 Jahre kein Schwarzpulver...

Moin,

das hatte ich letzens auch schon bei WO gelesen und deswegen war das Bedürfnis entfallen, habe allerdings nichts nix mit der SuFu finden können...

WMH Christian

Geschrieben

Tja die Österreicher sind da viel besser dran...... :rolleyes:

Die brauchen gar keinen Lehrgang .... :heuldoch:

Und da Passiert auch nichts.. :rolleyes:

Aber in D-Land ist dat ne Quelle um kräftig Gebühren zu kassieren :angry2:

B01

Geschrieben
(1. SprengV, § 29, Abs. 2)

(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

Soll ist nicht muss, außerdem wollte der Gesetzgeber hiermit die Erlaubnisse und Befähigungsscheine für Sprengarbeiten entsprechend aktuell halten.

Das Sachbearbeiter/innen - insbesondere nach Komnunalisierung der Aufgaben - diese gewerbliche Vorschrift auch bei Wiederlader anwenden liegt offensichtlich daran, dass übereifrige Gewerbeaufsichtsbeamte die Sachbearbeiter der Kommunen entsprechend falsch geschult haben.

Leute, ihr müsst Vorschriften nicht nur temporär lesen sondern ganzheitlich. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich die Aktuallisierung der Fachkunde nur auf den gewerblichen oder auch auf den privaten Bereich bezieht. Adressat der sprengstoffrechtlichen Vorschriften ist zunächts einmal der gewerbliche Umgang!

Wer Lehrgänge für den gewerblichen Umgang mit Sprengstoff als auch zum Umgang mit Treibladungspulver besucht hat, weiß was ich meine. Bezüglich der Qualifizierung bestehen zwischen gewerblichen und privaten Umgang erheblichen Unterschiede beim Niveau des anzuwendenen Wissens. Beim Wiederladen reicht ein gutes Wiederladebuch als Vorbereitung zur Ablegung der Prüfung (auch ohne Besuch eines Lehrganges). Wobei eine Sprengbefähigung nicht ohne Lehrgang zu erhalten ist.

Nach meinem Rechtsverständnis gibt es nur einen Grund, vor Ablauf der Gültigkeit die Erlaubnis rechtzeitig verlängern zu lassen. Die rechtzeitige Verlängerung ist bezüglich der Verwaltungsgebühren günstiger, weil keine neue Erlaubnis auszustellen ist!

Im vorliegenden Fall wird es wohl nicht ohne Lehrgang gehen, weil die Dauer des Verwaltungsverfahrens davor abschreckt, ein Gericht zu bemühen!

Geschrieben
ja, ich weiss, da liegen 8 jahre dazwischen.

die sbine verweigerte mit der begründung, keine ausreichende praxis seit prüfung, kein pulver gekauft.

Nun ja- Dein Fehler- leider. Die Lösung zum Erhalt des Papiers wäre gewesen- leider nur in Deinem Fall- WÄRE gewesen:

Regelmäßig Pulver, welches auch immer- kaufen, notfalls bei Nichtbenutzung- die Blumen damit gedüngt- und Alles wäre gut gewesen.

MfG!

Geschrieben
Das alles ist von dem Wohlwollen des SB abhängig,

Zwischengefragt- IST das rechtlich tatsächlich so? Vom Wohlwollen eines Beamten abhängig?

Ich habe seit 30 Jahren eine Erlaubnis zum Wiederladen, habe aber seit über 10 Jahren das VL-Schießen aufgegeben- dennoch ist regelmäßig bei mir die Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver bei Verlängerung des Scheins übernommen worden. SOLLTE diese Erlaubnis nicht mehr genehmigt werden, würde ich gegen diesen eingrenzenden Bescheid rechtlich vorgehen. Wie ist es denn bei uns in "D" beim Führerschein? Auch dieser gilt unbefristet (noch gegenüber anderen EU-Ländern), ob man nun regelmäßig ein Auto fährt oder lange Zeit nicht. Heißt- beim Wiederladen die Sachkundeprüfung gemacht und gut ist es. Oder? Strickt sich da eine Behörde ihr eigenes "Recht"?

Man wird wohl in so einem Fall nicht umhinkommen, (leider teure) Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen.

MfG!

Geschrieben
Zwischengefragt- IST das rechtlich tatsächlich so? Vom Wohlwollen eines Beamten abhängig?

Ich habe seit 30 Jahren eine Erlaubnis zum Wiederladen, habe aber seit über 10 Jahren das VL-Schießen aufgegeben- dennoch ist regelmäßig bei mir die Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver bei Verlängerung des Scheins übernommen worden.

Sollte es sein das bei Dir beide Pulverarten bei Wiederladen im Schein drinstehen?

Wenn ja erfüllst Du durch regelmässiges Wiederladen dein Bedürfnis, egal ob Du SP verlädst!

Erik

Geschrieben
Sollte es sein das bei Dir beide Pulverarten bei Wiederladen im Schein drinstehen?

So ist es! Ich könnte heute noch nach 30 Jahren meinem Lehrgangslehrer die Füße küssen! Er hat schon damals geraten, auch als anfänglicher "nur" VL-Schützen gleichzeitig die Erlaubnis (und den erweiterten Lehrgang) zum Wiederladen von Patronen mit NC-Pulver zu beantragen.

MfG!

Geschrieben
Zwischengefragt- IST das rechtlich tatsächlich so? Vom Wohlwollen eines Beamten abhängig?

Wenn da nicht weiter drin steht, von welchen Bedingungen das abhängig ist und soll oder kann im Gesetz steht, bleibt das letztlich die Entscheidung des SB.

Ich empfehle den § 27 Inhabern eben wegen dieses Passus im Gesetz, den Schein unbedingt zu Zeiten der Gültigkeit zu verlängern. Damit erspart man sich den Trarah.

Geschrieben
Wenn da nicht weiter drin steht, von welchen Bedingungen das abhängig ist und soll oder kann im Gesetz steht, bleibt das letztlich die Entscheidung des SB.

Das ist so nicht richtig.

Liebe Freunde, bitte beschäftigt Euch mal etwas eingehender mit den Bedeutungen diverser juristischer Formulierungen.

Die hiesigen Foren, die sich weitestgehend mit Rechtsfragen befassen, sind eine grosse Ansammlung falscher Auslegungen und Rechtsirrtümer zahlreicher User.

Die Formulierung "soll" in Gesetzes-, Verordnungs, Erlass- oder Vorschriftentexten bedeutet hinsichtlich ihrer rechtlichen Auswirkung "muss, wenn kann".

Auf den hier diskutierten Fall bezogen heisst das, die zuständige Erlaubnisbehörde kann von der Erteilung einer Erlaubnis absehen oder die Erteilung einer Erlaubnis mit Auflagen verbinden (erneutes Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Fachkundeprüfung), wenn die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen nicht oder teilweise nicht erfüllt werden.

Letzteres liegt hier vor, die Tätigkeit (Wiederladen) wurde nach erstmaligem Ablegen der Fachkundeprüfung über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren nicht ausgeführt.

Im vorliegenden Fall werden die geforderten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG nicht erfüllt, also muss die zuständige Erlaubnisbehörde die Erteilung dieser Erlaubnis verweigern.

Der verantwortliche Sachbearbeiter hat dem zu folge keinen Ermessensspielraum.

CM

Geschrieben

Wieso?

Es gibt Fälle, in denen ein Erlaubnisinhaber gemeinsam mit einem weiteren Erlaubnisinhaber diese Tätigkeit ausgeübt hat und einer von Beiden hat das Treibladungspuvler besorgt und auf seinem Schein eintragen lassen hat.

Die Ladetätigkeit ist stets gemeinsam mit der gemeinsam erworbenen Ausrüstung ausgeübt worden. Der Erlaubnisinhaber ohne Eintragungen hatte also seine Tätigkeit ausgeübt! Ihm ist der Schein - nach Bestätigung des anderen Erlaubnisinhabers - verlängert worden. Allerding kann ich nur strikt vor getürkten Bestätigungen waren. Soetwas kommt irgendwie immer ans Tageslicht!

Meinen letzten Beitrag möchte ich noch hinzufügen, dass es Fälle gibt, in denen der Sachbearbeiter zugleich - bezüglich des rechtlichen Teils - Referent bei einer Wiederladeschule ist. Seine Referententätigkeit bekommt er selbstverständlich - im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung - bezahlt.

Noch Fragen zum Motiv für die überzogene Rechtsauffassung bezüglich der Gültigkeit der Fach- bzw. Sachkunde bei Wiederladern?

Geschrieben

Moin zusammen,

mein Referent hat uns beim damaligen Lehrgang eingebläut besser mal eine Dose zu kaufen und zu vernichten als zu lange keinen Eintrag zu haben.

LG Python

Geschrieben

Genau das habe ich mir auch schon vor über 20 Jahren - insbesondere wegen Böllerpulver bzw. SP zum Vorderladerschießen - sagen lassen.

Ich habe mir diesen Schwachsinn trotzdem gespart und würde ein Verwaltungsgericht bemühen, wenn da etwas nicht mehr anerkannt würde. Da man mich -offensichtlich wegen entsprechenden freundlichen Äußerungen - auch so einschätzt war es bisher nicht nötig. Die Verlängerung, rechtzeitig beantragt, sind immer ohne Probleme erteilt worden.

Geschrieben

Und wenn man z.B. kein SP in den letzten 5 Jahren, aus welchen Gründen auch immer, gekauft hat, kann man mit einem Kilogramm Böllerpulver (kostet bei uns 18.-€/kg), also SP, seine Fähigkeiten im gesetzeskonformen Vernichten von Pulver trainieren. Das muß man schließlich auch üben...

Gruß JM

Geschrieben

Die Trennung von Schwarzpulver und Böllerpulver in der Erlaubnis ist schon der blanke Hohn. Böllerpulver = Schwarzpulver!

Ich habe da mal vor über 15 Jahren mit einem Mitarbeiter eines Beschussamtes drüber gesprochen. Der bekam einen Lachkrampf bezüglich der Dummheit, die ein SB sich mit Ausstellung einer derartigen Erlaubnis selbst bescheinigt!

Übrigens habe ich mir da sagen lassen, dass die Beschussprüfung von Böllern mit einem besonderen Schwarzpulver erfolgt. Kein am Markt für Böllerschützen und Wiederlader erhältliches Schwarzpulver würde die gleiche Energie umsetzen wie deren Beschuss-Schwarzpulver.

Besonders köstlich finde ich, dass die Kommunen in NRW den Schwachsinn der ehemals zuständigen Behörde - wörtlich - übernommen hat und dies wohl auch noch die nächsten 100 Jahre schön pflegen wird.

Geschrieben
Die Trennung von Schwarzpulver und Böllerpulver in der Erlaubnis ist schon der blanke Hohn.

Mich kannst Du nicht meinen, denn ich habe dies geschrieben:

Böllerpulver = Schwarzpulver!

...

Gruß JM

Geschrieben

Habe ich mich so unverständlich ausgedrückt?

Ich meinte die Leute, die sich schon vor über 20 Jahren darüber verständigt haben, diesen Schwachsinn landesweit in die Erlaubnisurkunden zu schreiben!

Geschrieben
hallo gemeinde,

Seit wann verfallen denn prüfungen auf grund keiner ausübung?

mit fragendem gruß

Stoppel

update:

termin mit leiter gewerbeaufsichtsamt, leiter waffenbehörde und oberbürgermeister der stadt findet kommenden freitag statt.

thema: erneute erteilung der erlaubnis.

da will ich wissen, was sache ist.

mal unter uns. wenn die sache soo aussichtslos wäre, hätte man sie meiner meinung nach gleich niederbügeln können. und nicht erst noch einen termin stattfinden lassen.

mal sehen.

Gruß

Stoppel

Geschrieben
Leute, ihr müsst Vorschriften nicht nur temporär lesen sondern ganzheitlich. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich die Aktuallisierung der Fachkunde nur auf den gewerblichen oder auch auf den privaten Bereich bezieht. Adressat der sprengstoffrechtlichen Vorschriften ist zunächts einmal der gewerbliche Umgang!

Sorry, aber da liegst Du falsch. Lies einfach mal den § 29 Abs. 2 der 1. SprengV im Konsens mit Absatz 1. Dort steht geschrieben:

"Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst..."

Es ist sogar genau umgekehrt, da die gewerbliche Fachkunde in großen Teilen nicht darauf basiert (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SprengG):

"Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung."

Geschrieben
Die Lösung zum Erhalt des Papiers wäre gewesen- leider nur in Deinem Fall- WÄRE gewesen:

Regelmäßig Pulver, welches auch immer- kaufen, notfalls bei Nichtbenutzung- die Blumen damit gedüngt- und Alles wäre gut gewesen.

MfG!

Nicht ganz richtig. Verlängert wird nicht wegen Pulverkauf, sondern wenn das Bedürfnis wie in der SprengVwV beschrieben erneut nachgewiesen wird (Bescheinigung Schützenverein/Gemeinde bzw. JS für Wiederlader).

Geschrieben
...

Das ist mir doch alles schon bekannt!

Mein Beitrag dreht sich um die Frage über die Gültigkeit der Fachkunde. Wiederholungslehrgänge zur Aktuallisierung sind nur für die in § 32 Abs. 4 1. SprengV genannten Tätigkeiten gefordert.

Wenn nun § 27 Abs. 4 SprengG die Möglichkeit eröffnet, nach fünfjähriger Untätigkeit einen neuen Fachkundelehrgang zu verlangen, heißt dies nicht, dass dies zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Soll heißt nicht muss! Es ist völliger Unsinn, an Böllerschützen, Vorder- und Wiederlader, bezüglich der Aktuallität der Fachkunde, die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei Sprengberechtigten. Immerhin macht es einen erheblichen Unterschied, ob mit Böller,- Schwarz,- bzw. Treibladungspulver oder mit gelantinösen Sprengstoff umgegangen wird!

Auf der einen Seite (Sprengberechtigte) sind Wiederholungslehrgänge gesetzlich vorgeschrieben, auf der anderen Seite (Böllerschützen, Vorder,- und Wiederlader) hat der Gesetzgeber lediglich die Möglichkeit geschaffen, wegen Untätigkeit die Fachkunde nach fünf Jahren nicht mehr für ein Erlaubnisverfahren zu akzepieren!

Die Behörde muss hier sowieso im Rahmen einer Einzelfallentscheidung prüfen, ob § 27 Abs. SprengG anzuwenden ist. Fälle, bei denen die Möglichkeit besteht, auf einen neuen Fachkundeerwerb zu verzichten hatte ich schon genannt.

Übrigens:

Außerdem besteht keine Pflicht, einen Lehrgang zu besuchen. Mit einem guten Wiederladebuch könnte man sich auf die Prüfung vorbereiten und bei der zuständigen zur Prüfung anmelden.

Archiviert

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