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IGNORED

Erwerb von Zündhütchen


fussel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

mich hat letzte Tage ein Bekannter gefragt wo geregelt ist das man Zündhütchen erst mit 18 Jahren erwerben (kaufen) kann. Das das gelebte Praxis ist und mit Sicherheit auch irgendwo geregelt ist ist mir ziemlich klar, ich konnte meinem Bekannten aber keine konkrete Antwort darauf geben wo genau die Regelung nachzulesen ist. Kann mir da jemand helfen.

Danke

Fussel

Geschrieben

evtl. im SpengG oder in irgendeiner Verordnung dazu?

Is eh wurscht, wer Zünder braucht, braucht auch den Rest dazu (Pulver, Waffe,...), da is eh nix drin mit unter 18...

Geschrieben

Nicht nur evtl., sondern es steht im Sprengstoffgesetz:

SprengG § 22 Vertrieb und Überlassen

(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben

oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe

nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer

auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen

Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen.

Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen

Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese

unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen

unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles

erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person

gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

sichergestellt ist.

(2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach gefahrgutrechtlichen

Vorschriften oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem

Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen

1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen

Befähigungsschein besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach § 19

Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,

2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,

3. anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang

eingeschaltet sind.

(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer in den Fällen

des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden.

Geschrieben

Zu kurz gesprungen:

SprengV 1 § 1

(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf

1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, das

Inverkehrbringen, das Verbringen, das Überlassen an andere und die Einfuhr

von

[...]

a) Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g,

Wo ist jetzt expresis verbis die Volljährigkeit zum Erwerb gefordert? Würde mich auch interessieren, habe aber nichts gefunden.

Geschrieben

Um dies zu klären, muß der Begriff der "explosionsgefährlichen Stoffe" definiert werden. Fallen ZH darunter, sind diese erst ab 18 Jahren zu erwerben.

Gruß JM

Geschrieben

Leute, macht es nicht komplizierter als es ist!

Ich gehe davon aus, dass die Geschichte mit der Abgabe von Anzündhütchen nur ab 18 Jahre als "freiwillige" Selbstbeschränkung des Handels zu betrachen ist.

Geschrieben

Die Zündmasse ist Initialsprengstoff. Wird durch mechanische Einwirkung (Schlag) gezündet.

Das heißt, es handelt sich um Sprengstoff und damit um explosionsgefährliche Stoffe.

Da ist noch Sucharbeit nötig.

Geschrieben
Die Zündmasse ist Initialsprengstoff. Wird durch mechanische Einwirkung (Schlag) gezündet.

Das heißt, es handelt sich um Sprengstoff und damit um explosionsgefährliche Stoffe.

Da ist noch Sucharbeit nötig.

Schon, schon. Das Gesetz unterschiedet ja Zündmittel (detonativ) und Anzündmittel (flagrativ). Unter letzteres fallen die Zündhütchen und werden deshalb auch im Rechtsdeutsch Anzündhütchen genannt. Soweit gäbe es keine Interpretationsschwierigkeiten. Aber jetzt fallen die mit geringer Anzündmasse komplett aus dem Gesetz heraus. Sind sie deshalb wie die "Amorces", also die Zündplättchen für die Kindercowboyrevolver völlig frei oder eben doch nicht? Das gilt es zu klären.

Geschrieben

Habe selber bei der BAM in Berlin angerufen wg. Abklärungen der Rechtsgrundlage für Verkauf ZH erst ab 18 Jahren, es gibt

hier scheinbar eine Lücke, da die Anzündmasse zu klein ist, um unter das Sprengstoffgesetz zu fallen.

Daher verfahren die Händler in "Anlehnung" an das Sprengstoffgesetz.

Auch habe ich einige Händler persönlich und tel. nach einer Rechtsgrundlage angefragt, keiner konnte mir eine verbindliche

Quelle nennen.

Gruss struve

Geschrieben

:-)) scheint ja doch nicht ganz so eindeutig zu sein. Ich bin jedenfalls mal sehr gespannt...

Jedenfalls schon mal Vielen Dank für die Diskussion.

Geschrieben
:-)) scheint ja doch nicht ganz so eindeutig zu sein. Ich bin jedenfalls mal sehr gespannt...

Ich kann hier keine Uneindeutigkeit erkennen.

Zündhütchen sind wegen der geringen Explosivmasse explizit aus dem SprengG ausgenommen (siehe Beitrag #5) und unterliegen somit keinerlei Beschränkungen, Punkt!

Jedem Händler steht es frei, ZH nur an Personen über 18 Jahren zu verkaufen. Eine Verpflichtung dazu gibt es jedoch nicht.

Gruß...

Geschrieben
Ich kann hier keine Uneindeutigkeit erkennen.

Zündhütchen sind wegen der geringen Explosivmasse explizit aus dem SprengG ausgenommen (siehe Beitrag #5) und unterliegen somit keinerlei Beschränkungen, Punkt!

Mir ist die genaue Masse der Zündmasse nicht bekannt.

Wenn es weniger als 0,2 g sind unterliegen sie im Verkauf keinen Beschränkungen. Siehe Beitrag #5.

Bei der Beförderung gibt es aber Obermengen. Die Anzündhütchen haben eine UN-Nummer und es gibt dazu Regelungen in der Gefahrgutverordnung.

Geschrieben
...

Bei der Beförderung gibt es aber Obermengen. Die Anzündhütchen haben eine UN-Nummer und es gibt dazu Regelungen in der Gefahrgutverordnung.

Habe die GGVSE gerade nicht zur Hand, aber bis 20kg meine ich, kann man ohne Feuerlöscher transportieren (befördern), darüber müssen je nach Menge Feuerlöscher in gestaffelter Anzahl im Kfz mitgeführt werden.

Gruß JM

Geschrieben

Und wo genau ist jetzt das Problem??

es gibt keine Vorschrift sondern den gesunden Menschenverstand der

der Händler, auch gut das es den manchmal gibt.......

wollen wir jetzt solange diskutieren bis der Gesetzgeber auch dafür

eine Vorschrift geschaffen hat & dann über dies Regulierungswut

des Staates diskutieren????

Ihr habt Probleme..............

andenkopfklatsch

Geschrieben
Habe die GGVSE gerade nicht zur Hand, aber bis 20kg meine ich, kann man ohne Feuerlöscher transportieren (befördern),

Habe ich auch nicht Griffbereit und ist ein elend dicker Wälzer.

Könnten auch 50 kg Bruttomasse sein. Aber bitte mich nicht drauf festnageln.

Auch 20 kg sind schon viele Anzündhütchen.

Geschrieben
Mir ist die genaue Masse der Zündmasse nicht bekannt.

Ein CCI Large Rifle wiegt ca. 5 grain, also etwa 0,32g. Davon dürften 90% oder mehr auf das Blechnäpfchen und den Ambos entfallen.

Die Zündmasse dürfte also im Bereich von 25mg bzw. 0,025g liegen. Auf jeden Fall deutlich unter dem gesetzlichen Grenzwert von 0,2g.

Gruß...

Geschrieben
Richtig.

Und laut Gefahrgutverordnung ist die Menge der transportierbaren ZüHü unbegrenzt.

BTW: SprengG und GGV sind zwei Paar Stiefel.

@blei entspricht wohl der Erwartungshaltung, Danke fürs wiegen, war zu faul heute.

SprengG und GGV sind zwar zwei paar Stiefel, (das eine ist ein Gesetz, das andere etwas tiefer eine Verordnung) aber das mit den abgemessenen Ladungen findest Du nur dort; und da auch noch reichlich versteckt mit der Erhebung der Regel Nr. 1 des DSB und des Leitfadens für Böllerschützen aus Bayern in den Rang eines Erlasses.

Geschrieben

Einfach nur :peinlich: - des Diskusstierens wegen dieses Thema so aufzublasen!

Weiter so, :diablo: dann wird es nach der nächsen Novellierung Anzündhütchen nur noch auf 7/27er Erlaubnis mit Mengenbegrenzung und Aufzeichnungspflicht geben!

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