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IGNORED

Vordergriff an Langwaffe


harry tasker

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich habe mir jetzt schon einen Wolf gesucht :D

Wo steht - und wie ist es definiert - ob ein Vordergriff an einer Langwaffe im sportlichen Einsatz (BDMP) zulässig oder nicht zulässig ist ?

Es geht um einen einfachen Vordergriff der senkrecht zur Waffe an einer Schiene unterhalb des Laufes angeklemmt wird.

Meine Frage dreht nicht um die taktischen Griffe die Lampe/Laser usw. beinhalten, die sind verboten. Das ist mir klar.

Kann hier jemand konkret Auskunft geben ? :confused:

Weihnachtliche Grüsse

Carsten

Geschrieben

In der Sportordnung des BDMP steht zu den jeweiligen Übungen u.a. ob ein Handstopp erlaubt ist. Sollte das nicht der Fall sein ist sicher auch ein Foregrip nicht erlaubt, da dieser eindeutig eine Handstoppfunktion erfüllt.

Thomas

Geschrieben
In der Sportordnung des BDMP steht zu den jeweiligen Übungen u.a. ob ein Handstopp erlaubt ist. Sollte das nicht der Fall sein ist sicher auch ein Foregrip nicht erlaubt, da dieser eindeutig eine Handstoppfunktion erfüllt.

Thomas

Die Sportordnung ist das eine, davor denke ich kommen erstmal die gesetzlichen Vorschriften.

AWaff §6 Abs 2 a,b,c zieht hier nicht, das es sich um eine Lw handelt, die zum sportlichen Schiessen zugelassen ist.

Es geht schlicht um ein MR308 von HK oder von mir aus auch einem MR223.

Wie sieht das denn z.B. bei IPSC Rifle aus ? Sind da Vordergriffe im Einsatz ?

Die Frage lautet schlicht und ergreifend, ob der Anbau eines Vordergriffes erlaubt ist oder nicht.

Grüsse Carsten

Geschrieben

Leute, was hier im Kontext des Threads zu montierbaren Vordergriffen geschrieben wird, fängt schon wieder an in Richtung absoluten Stuss und Porzellanabteilungsparolen zu wanderen.

Damit meine ich hier nicht meinen Vorschreiber (auch wenn der § 6 (1) Nr. 2 AWaffV - bis auf Buchstabe c - überhaupt nicht zwischen Lang- und Kurzwaffen differenziert und damit das oben gebrachte "Argument" für den Abort ist) .

So ist es z.B. freilich nicht verboten, an die Schiene der TP9 ohne fest integrierten Griff erlaubtes Zubehör zu bauen (wir erinnern uns: es ging nicht um die Frage, ob die Version mit fest integriertem Griff sportlich zugelassen ist).

Und um im Kontext des Threads gleich noch Tacheles zu reden: Die MP9 (vollautomatische Kriegswaffe/Maschinenpistole) selbst gibt es in der Version mit und ohne Griff (A1 & A2-Version). Bei Bedarf stelle ich gerne ein Bild zur Verfügung. Welchen Anschein soll dann also eine zivile TP9 erwecken, wenn im zugehörigen Bescheid etwas anderes steht. Ob der Bescheid für irgendeinen Hansel Sinn ergibt oder nicht, interessiert dabei nicht die Bohne.

Sorry, aber die hier zu allen möglichen und unmöglichen Gelegenheiten propagierten urban legends stören meinen Sinn für korrekte Darstellungen empfindlich.

Wo steht - und wie ist es definiert - ob ein Vordergriff an einer Langwaffe

Unser Rechtssystem ist so aufgebaut, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist.

Du wirst keine Rechtsvorschrift finden, die besagt "Vordergriffe erlaubt", Du wirst nur finden, was verboten ist.

(Höchstens findest Du noch, was als Ausnahme eines eigentlich Bestehenden Verbotes wieder erlaubt ist).

Es existiert im Waffenrecht keine Vorschrift, welche die Montage oder die sportliche Verwendung von Vordergriffen untersagt.

Für die spezifischen sportliche Aspekte sollte man, wie hier schon angeraten, die entsprechende Sportordnung studieren.

Das war es dann aber auch. Mehr ist an der Frage nicht dran.

Bei Halbautomaten kann ein Vordergriff je nachdem auch den bösen Anschein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV hervorrufen, wenn zugleich die Voraussetzungen nach Buchst. a, b oder c vorliegen.

Wenn zugleich zur Vorausssetzung "Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe" die Kriterien nach Buchstabe a, b, oder c vorliegen ist das Trum doch ohnehin vom Schießsport ausgeschlossen!!!

Da ist der Vordergriff doch wumpe. Und wenn nicht "Anschein" (einer übrigens bestimmten Kriegswaffe nach Eindruck auf den Laien, der Anschein nach § 6 AWaffV entspricht nämlich in keiner Weise dem Wesen des alten § 37 WaffG aF), dann interessieren die Kriterien doch keinen Jota.

Jetzt gehe ich her und schraube mir einen Vordergriff an den Marlin Camp Carbine oder den Ruger PC9 (bei beiden Langwaffen liegt die Hülsenlänge der verwendeten Munition unter 40 mm, § 6 (1) Nr. 2, Buchstabe c AWaffV):

Wie um Himmels Willen soll denn daraus ein Anschein resultieren??????

(Der Nächste erzählt mir jetzt wahrscheinlich, dass der PC9-Karabiner doch wie ein M14 aussieht....)

Gemeint war es wohl eher ganz anders. Dabei verschweigst Du aber, dass in diesem - dem von Dir eigentlich gemeinten - Fall (z.B. AUG-Z Sport) ein Bescheid vorhanden sein muss, der den Anschein erst einmal verneint.

Wenn sich dies aber so verhält, steht in dem Bescheid auch, warum der Anschein verneint wurde (zumindest in der Langversion). Dort könnte man, wenn man wollte, auch nachsehen, was man vielleicht nicht machen sollte.

Einen Vordergriff an die Picatinny-Schiene des Sportvorderschaftes zu Schrauben gehört jedenfalls nicht zu den Dingen, die den Anschein wiedererwecken.

Ansonsten entscheidet über den Anschein vielleicht das BKA, aber kein Max Müller oder eine Forendiskussion.

da gibt es noch ein paar, bei denen der FB die Frage Sport ja-nein am Malerpinsel festgemacht hat.

Du hast den rechtskräftigen Bescheid ja dann sicher vorliegen. Ich würde darum bitten, diesen (OA5K) hier einzustellen.

Frohe Weihnachten allerseits.

Geschrieben
Du hast den rechtskräftigen Bescheid ja dann sicher vorliegen. Ich würde darum bitten, diesen (OA5K) hier einzustellen.

Da muß ich mich jetzt leider auf meine grauen Zellen stützen: Auf den Seiten von OA war lang der FB für OA5k mit Malerpinsel (nicht sportlich) und ohne diesen (sportlich ok) veröffentlicht, ich habe mir den mangels Bedarf aber nicht crashsicher gespeichert (und Datensicherung ist was für Mädchen :peinlich: ) Trügt mich etwa meine Erinnerung oder wurden diese FBs vom BKA wieder einkassiert? Wenn Du mich jetzt testen wolltest - ich passe. Wenn Du das Papierchen suchst: falls BKA oder OA nicht weiterhelfen, dann mail mich mal an, ich habe noch eine Idee, wer das Papierchen haben könnte.

Ansonsten dachte ich auch an die TP9, wo die Frage integrierter Vordergriff ja/nein anscheinend den Anschein ausmacht (mir soll´s Recht sein)

Geschrieben
Dem Threadstarter ging es ums Regelwerk des BdMP:

Das ist nicht ganz richtig. Es geht um beides ! Grundsätzlich um die gesetzliche Regelung, dann aber auch um die Sportliche Geschichte.

Danke übrigens an "Seine Pestilenz" für die Auskunft.

Grüsse Carsten

Geschrieben

Leute ihr seid hier ein bisschen peinlich.

Vordergriffe für Langwaffen unterliegen nicht dem Waffengesetz sind also frei ab 0 zu erwerben.

So und entweder sowas ist in der jeweiligen Disziplin erlaubt oder nicht.

Also entweder dran bauen oder nicht wenn man grade nen Wettkampf schießen will.

Was ich sonst an meine Waffen ranbastle sofern es legal ist, kann anderen doch egal sein.

Ihr sucht schon wieder Paragraphen für was, dass vollkommen eigenständig mit logischem Nachdenken gelöst werden kann.

Geschrieben
...Du hast den rechtskräftigen Bescheid ja dann sicher vorliegen. Ich würde darum bitten, diesen (OA5K) hier einzustellen...

Gerade drüber gestolpert, nur die Kurzform aber immerhin auf einer Behördenseite :gutidee: (Polizei NRW) klick mich

Geschrieben
Leute ihr seid hier ein bisschen peinlich.

Vordergriffe für Langwaffen unterliegen nicht dem Waffengesetz sind also frei ab 0 zu erwerben.

So und entweder sowas ist in der jeweiligen Disziplin erlaubt oder nicht.

Also entweder dran bauen oder nicht wenn man grade nen Wettkampf schießen will.

Was ich sonst an meine Waffen ranbastle sofern es legal ist, kann anderen doch egal sein.

Ihr sucht schon wieder Paragraphen für was, dass vollkommen eigenständig mit logischem Nachdenken gelöst werden kann.

Deutlich zu kurz gedacht. Taschenlampen bspw. unterliegen nicht dem WaffG, sind zweifelsohne legal und ebenfalls frei erwerbbar. Bastelst du die jedoch an deine Waffe dran...

greetz

Geschrieben

Treffend formulieren lernen:

Was ich sonst an meine Waffen ranbastle sofern es legal ist (Erläuterung: Taschenlampe ist legal), kann anderen doch egal sein.

1. denken

2. gedachtes korrekt umsetzen

3. evtl. posten oder nicht

Bitte

Geschrieben

@ Mutter:

Arbeite bitte mal an deinem Ton

Klar ist deine Taschenlampe legal und zwar in deiner Tasche oder in deiner Hand! Sobald sie jedoch eine feste Verbindung mit einer Waffe eingeht z.B. mit einer der diversen Montagevorrichtungen aber auch mit Tape wird das Gespann zum verbotenen Gegenstand!

Als Newcommer einfach mal die Suchfunktion bemühen oder kleinere Brötchen backen!

Geschrieben

Lies nochmal in Ruhe nach, was ich geschrieben habe. Im Kontext ist es eigentlich garnicht so schwer zu verstehen.

Danke und Gruß

Newcomer

Geschrieben

Durch den Vordergriff wird bei dieser Waffe nicht der Anschein einer Vollautomatischen Kriegswaffe hervorgerufen. Dafür braucht es weitere Änderungen.

greetz

Geschrieben

Es kann aber dazu führen, daß diese Waffe vom Schießsport ausgeschlossen wird.

Gruß JM

Geschrieben
Mal ganz konkret:...

[HK USC]

...

Nach den bisherigen Äußerungen würde ja nichts dagegen sprechen..

Welchen Anschein sollte ein USC denn überhaupt erwecken können?

Im Grenzfall doch wohl den einer UMP!

Die UMP aber zeichnet sich ihrem Erscheinungsbild nach nicht durch einen Vordergriff als charakteristisches Merkmal aus.

Wie sollte also ein diesbezüglicher Anschein, verursacht durch einen Vordergriff dann festgestellt werden?

Richtig: gar nicht.

Alles andere wäre genauso, wie wenn jemand die Malfarben Gelb und Blau zusammenschüttet und dabei Angst hat, dass plötzlich Rot dabei herauskommen könnte.

Es kann aber dazu führen, daß diese Waffe vom Schießsport ausgeschlossen wird.

Im Hinblick auf § 6 (1) Nr. 2 AWaffV vermag ich für das angefragte Beispiel eine derartige Möglichkeit nicht zu erkennen.

Gerade drüber gestolpert, nur die Kurzform aber immerhin auf einer Behördenseite :gutidee: (Polizei NRW) klick mich

Sei mir nicht böse, aber das ist überhaupt kein Bescheid - nicht einmal eine Kurzform -, sondern nur eine Liste angeblicher Bescheide, die afair noch nicht einmal auf dem Mist der Polizei NRW gewachsen ist, sondern nur aus einem Asbach-Uralt-Dokument des BDMP stupide abgepinselt wurde. Aussagekraft und Rechtverbindlichkeit von dem Zettel sind gleich null. Das einzig interessante an dem Wisch ist die Spalte mit (angeblichen bzw. angeblich noch bestandskräftigen) AZ.

Anstelle der TSP A1/ TP9 ist in der Liste übrigens eine Steyr TMP zu sehen; statt der TSP A2 wird eine SSP gezeigt.

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