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IGNORED

Mal wieder ne Frage zur Aufbewahrungskontrolle


XXL

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Geschrieben
Kontrolle: Der Schrank ist auf, ...

Das wäre legal solange Du Vorkehrungen triffst, daß niemand Unberechtigter an die Waffen drankommt. Das macht ja auch die Kontrolle so ein wenig komisch. Du kannst im Prinzip sogar die Beamten mit umgehängten Waffen an der Türe begrüßen, ist ja Deine eigene Wohnung. Du solltest aber über jede Waffe die Kontrolle haben.

Bei der Kontrolle kommt es aber ganz schlecht, wenn Du die Pistole aus dem Nachttisch ziehst oder unter den Socken hervorkramst. Dann könnte man mit Recht annehmen,daß Du vielleicht geeignete Behälter hast, aber trotzdem gegen die Aufbewahr-Pflichten verstößt.

Geschrieben

Moin,

um nochmal auf die ursprüngliche Frage bzgl. des Mitbewohners zurückzukommen, so habe ich die Befürchtung, dass dessen Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuhebeln versucht werden wird. (was ein Satz B) )

Und zwar mit dem "Gutmenschenargument" Gemeinwohl geht vor Schutz des einzelnen Individuums, sprich es liegt u.U. eine Gefährdung der öffentl. Sicherheit vor und die wiegt (in deren Augen) schwerer als das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Genau mit dem Argument haben sie ja auch UNSER Recht eingeschränkt.

Ich bin ja eigentlich ein unverbesserlicher Optimist, also bitte, bitte, bitte widerlegt mich.

Grüsse Lui

Geschrieben
Moin,

um nochmal auf die ursprüngliche Frage bzgl. des Mitbewohners zurückzukommen, so habe ich die Befürchtung, dass dessen Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuhebeln versucht werden wird. (was ein Satz B) )...

Grüsse Lui

Die Bedingungen für die "Verhütung" nach § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG entsprechen den Bedingungen zu denen Eure Wohnung auch ohne den Besitz erwerbsberechtigungspflichtigen Waffen, Munition oder verbotenen Gegenständen und ohne richterliche Entscheidung von Vollzugspersonen von Polizei und/oder kommunalen Behörden gestürmt werden dürfte. :heuldoch:

... und wenn Dir das noch nicht als Aufreger langt, dann kannst Du Dir doch einmal das UBG oder PsychKG Deines Bundeslandes und einiger gerichtlicher Entscheidungen dazu reinziehen. :teu38:

edit: BaWü hat ein UBG (klick!).

Geschrieben
... und wenn Dir das noch nicht als Aufreger langt, dann kannst Du Dir doch einmal das UBG oder PsychKG Deines Bundeslandes und einiger gerichtlicher Entscheidungen dazu reinziehen. :teu38:

Moin, Mausebaer..... das UBG Ba-Wü kenn ich nur zu gut......

hab da öfters mit beruflich zu tun..... reg mich da schon lang nimmer drüber auf *seufz*

Gruss, Lui :ninja:

Geschrieben
Moin, Mausebaer.....

.... reg mich da schon lang nimmer drüber auf *seufz*

Gruss, Lui :ninja:

Wenn Art. 2 Abs. 2 GG mit Füßen getreten wird, was wundert Dich dann der Umgang mit Art 13? :huh:

Geschrieben
um nochmal auf die ursprüngliche Frage bzgl. des Mitbewohners zurückzukommen, so habe ich die Befürchtung, dass dessen Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuhebeln versucht werden wird....Und zwar mit dem "Gutmenschenargument" Gemeinwohl geht vor Schutz des einzelnen Individuums, sprich es liegt u.U. eine Gefährdung der öffentl. Sicherheit vor und die wiegt (in deren Augen) schwerer als das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Genau DAS kann das Gesetz (§ 36 Abs. 3 WaffG) nicht.

Wie gesagt, es "drückt" sich um das (weiterhin bestehende!) Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herum,

indem statt dessen der verwaltungsrechtliche Hebel des WaffG angesetzt wird. Der kann aber nur beim nach WaffG Betroffenen,

sprich, hier dem Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen, angesetzt werden, und eben nicht beim Mitbewohner.

Geschrieben

Nur mal so ... :closedeyes:

§ 36 Abs. 3 S. 3 WaffG

" Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Art. 13 Abs. 7 GG

"Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden."

Geschrieben
Moin, Mausebaer..... das UBG Ba-Wü kenn ich nur zu gut......

hab da öfters mit beruflich zu tun..... reg mich da schon lang nimmer drüber auf *seufz*

Wo liegt das Problem beim UBG Baden-Württemberg ?

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