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IGNORED

Eintrag ohne Neubeschuss/Beschußzeichen in WBK gelb


Cholm

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Geschrieben

Hallo,

kann ich einen 98k ohne Neubeschuss oder neuere Beschußzeichen in meine WBK gelb eintragen lassen?

Gibt es beim Kauf da was zu beachten wie z.B. Beschuß nachholen lassen etc.?

gruss und danke

thomas

Geschrieben
Hallo,

kann ich einen 98k ohne Neubeschuss oder neuere Beschußzeichen in meine WBK gelb eintragen lassen?

Gibt es beim Kauf da was zu beachten wie z.B. Beschuß nachholen lassen etc.?

gruss und danke

thomas

:contra: hola amigo Cholm,

ohne GÜLTIGEN Beschuss darfst Du die Waffe NICHT schiessen!! Falls Du es doch machst und es merkt keiner haste eben Glück gehabt, aber sollte dabei etwas schief laufen...

dann wirst Du schwerwiegende Probleme bekommen. Googel mal nach "gültigen Beschusszeichen" diese müssen nicht unbedingt neueren Datums sein, sie müssen nur auch heute noch gültig sein. Es gehört zur Aufgabe der Standaufsicht sich davon zu Überzeugen.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Hey pancho lobo,

vielen Dank für die aufklärenden Worte. Ich werde das Teil dann nicht kaufen. Ist im Auktionshaus mit den 4 Buchstaben drin. Denke das ist einigen gar nicht bewußt. Der Verkäufer kann dann einfach behaupten das er es ja in der Auktion geschrieben hat. Mir hat er geschrieben das er sich damit nicht auskennt, allerdings nur auf die Frage mit der WBK, das andere hat er wohl lieber weggelassen um potentielle Käufer nicht zu verschrecken. Ein Schelm der Böses dabei denkt.

gruss und nochmal danke

thomas

Geschrieben

Der Eintrag in die WBK hat mit gültigem Beschuß nicht das geringste zu tun.....

Ich habe bereits mehrere Waffen ohne gültigen Beschuß aus dem Ausland über Egon gekauft, importiert , eintragen lassen und paralel dazu die Waffe zum Beschußamt geschickt.

Überhaupt kein Problem.

Rein rechtlich ist es richtig, daß man Waffen ohne ( in Deutschland ) gültigen Beschuß nicht benutzen/schießen darf, mit dem Erwerb und dem Eintrag in die WBK hat das aber nix zu tun ( es fragt ja auch niemand danach).

Geschrieben
Rein rechtlich ist es richtig, daß man Waffen ohne ( in Deutschland ) gültigen Beschuß nicht benutzen/schießen darf, mit dem Erwerb und dem Eintrag in die WBK hat das aber nix zu tun ( es fragt ja auch niemand danach).

Ist das wirklich so? Ich habe in Anzeigen/Auktionen schon oft den Hinweis von Waffenhändlern gelesen:

"Kein Neubeschuss, daher nur an Händler oder Sammler". Kann ich als Sportschütze darauf pfeifen,

die Waffe kaufen und mich anschließend selbst um den Beschuss kümmern?

Gruß

Morti

Geschrieben
Ist das wirklich so? Ich habe in Anzeigen/Auktionen schon oft den Hinweis von Waffenhändlern gelesen:

"Kein Neubeschuss, daher nur an Händler oder Sammler". Kann ich als Sportschütze darauf pfeifen,

die Waffe kaufen und mich anschließend selbst um den Beschuss kümmern?

Grundsätzlich ist es tatsächlich ein Verkäufer Problem. Ein Büchser oder Händler darf ohne Beschuß eigentlich nicht an den Endverbraucher verkaufen.

Natürlich könntest Du als Käufer dann zum Beschußamt gehen und den Beschuß beantragen, durchführen lassen. Was aber wenn die Waffe durchfällt? Entweder sind dann teure Nacharbeiten fällig, oder im schlimmsten Fall ist die Waffe absolut unbrauchbar - was dann?

Beim ursprünglich angesprochenen 98er kommt es darauf an ob es sich um den alten Beschuß vor dem Hakenkreuz Stempel handelt ("B G U" oder weimarer Adler) der wäre noch gültig, oder aber es sich um den "Kriegsbeschuß" handelt, dieser ist nicht anerkannt.

Geschrieben
Grundsätzlich ist es ....

ist es ein Problem für beide, Verkäufer und Käufer!

1. als Inhaber einer Waffenhandelslizenz muss man wissen, wem man was (verkaufen bzw.) überlassen darf (und wie Bobbel schon schreibt, auch hier in der Regel nur mit gültigen Beschuß, auch an Sammler).

2. als Sportschütze ( Inhaber einer WBK ) ist man sachkundig und muss wissen was man (kaufen bzw.) erwerben darf.

3. als Inhaber einer WBK (ob nun Sammler, Sportschütze, Jäger oder Sachverständiger) ist man sachkundig und muss wissen wem man was (verkaufen bzw.) überlassen darf.

4. als Sportschütze, darf ich nur Waffen zum sportlichen Schießen erwerben.

5. Voraussetzung für eine Waffe zum (sportlichen) Schießen ist u.A. dass die Waffe einen gültigen Beschuß hat.

6. Kein güliger Beschuß, kein Schießen, kein Erwerb für den Sportschützen (Erwerb für Sammler ohne gültigen Beschuß wird hier im Forum auch grade diskutiert, da gibts einige wenige Möglichkeiten des Erwerbs von Waffen ohne Beschuß).

7. Erwerb und nachträglicher Beschuß, VORAB mit dem zuständigen SB der zuständigen Waffenrechtsbehörde abklären.

gruß alzi

Geschrieben

Gut erklärt. :icon14:

Hier noch die gesetzlichen Grundlagen dazu (§ 3 und 12 BeschussG):

§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.

(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.

§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.

Geschrieben

Und aus den zitierten Normen ergibt sich dann auch ebenso klar, dass, wer einen unbeschossenen Gegenstand erwirbt und besitzt, damit keinen Verstoß begeht und ebenso keinen Bußgeldtatbestand damit verwirklicht.

Sanktioniert wird nur der Überlasser bzw. Importeur / Inverkehrbringer.

Geschrieben

Es gibt doch Ausnahmen von der Beschusspflicht (man kann auch mit ihr schiessen), wenn die Waffe vor einem bestimmten Datum z. B. vor 1900 gebaut worden ist.

Oder liege ich da falsch?

Geschrieben
Es gibt doch Ausnahmen von der Beschusspflicht (man kann auch mit ihr schiessen), wenn die Waffe vor einem bestimmten Datum z. B. vor 1900 gebaut worden ist.

1871?...falls ich mich nicht irre. ist hier aber nicht wichtig, da es um die generelle beschußpflicht und das schießen geht.

uraltwaffen von vor der beschußpflicht, und von der beschußpflicht freigestellte sammlerwaffen sollten wir mal aussen vor lassen.

es geht ja um sportwaffen, oder solche die es werden sollen, die aber keinen in deutschland gültigen beschuß haben.

gruß alzi

Geschrieben

kleine Korrektur:

Alles, was vor dem 1.1. 1891 hergestellt worden ist und danach nicht an wesentlichen Teilen verändert wurde, braucht keinen Neubeschuß.

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