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IGNORED

Waffenkontingent Jäger/Sportschützen


total_planlos

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Liebe Fachkundigen,

Ich habe mir ein exotisches Problem eingefangen, ich habe den Fallenjagdschein gemacht und nun hat sich das Bedürfnis nach einer geeigneten Kurzwaffe, zumindest aus meiner Sicht ergeben.

Nun habe ich schon 2 Kernwaffe eine 9mm Pistole die ich mit Bedürfnisnachweis (BSD) erworben habe, und die Jagdlich nicht zu gebrauchen ist (zu lang zu teuer, keine Sicherung, sehr empfindlich) und einen Fangschussrevolver (Arminius HW 357 Hunter).

Mein SBin (Lkr Msp) hat mir nun mittgeteilt das ich eine der beiden Pistolen verkaufen soll, um einen Slot frei zu bekommen, was ich nun irgendwie nicht einsehe

Ich habe hier im Forum einen ähnlichen Tread gefunden (

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...fen+kontingent) und deswegen einmal bei der Landkreisregierung nachgefragt ob die Kontingente nun getrennt behandelt werden oder nicht, hierauf wurde mir Mittgeleit das Sie zusammenliegen.

Was kann man hier am besten machen?

Danke im Voraus

Geschrieben

Was für Dich tatsächlich gilt, kann nur Dein Sachbearbeiter sagen.

Eigentlich gibt es keinen Grund, warum Du eine Sportwaffe verkaufen solltest, wenn sie nicht jagdlich geeignet sind. Aber manche Sachbearbeiter versuchen das durchzusetzen. Ob man dagegen vorgehen kann weiß ich aber nicht.

Geschrieben

Jägern werden leider die als Sportschütze erworbenen Kurzwaffen auf das Kurzwaffenkontingent angerechnet. Das entsprechende Urteil habe ich in diesem Thread auszugsweise wiedergegeben.

Ob die Waffe zur Jagd kaum zu gebrauchen ist spielt für die Richter keine Rolle, solange sie nicht nach den Jagdgesetzen verboten ist (in dem Urteil ging es um einen Perkussionsrevolver, der auf die gelbe WBK für Sportschützen erworben wurde).

Um sein Kontingent voll auszuschöpfen muss man clever einkaufen, z.B. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossene Kurzwaffen oder solche, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 d) BJagdG erforderliche Mindestenergie von 200 Joule nicht schaffen.

Geschrieben
Ich habe für die Fallenjagd eine 3. Kurzwaffe in .22 ohne Probleme bewilligt bekommen.

Sollte das nicht in der gesamten Republik einheitlich geregelt sein?

Antwort von Radio Eriwan:

Im Prinzip ja, aber

das Waffenrecht ist Bundesgesetz und die Länder sind für die Durchführung zuständig.

Da macht dann jedes Bundesland

von Regierungsbezirk zu Regierungsbezirk unterschiedlich,

was man will, nur nichts einheitlich.

Geschrieben
Das ist zumindest bei uns nicht so.

Dito.

Ist bei uns auch nicht so.

Hier bei uns heißt es:

Das Kurzwaffenkontingent für Jäger hat mit dem Kruzwaffenkontingent für Sportschützen nichts zu tun - wird komplett getrennt betrachtet!

Mich freut es; und dazu kamen dann noch die Erbkurzwaffen :rolleyes:

Geschrieben
Jägern werden leider die als Sportschütze erworbenen Kurzwaffen auf das Kurzwaffenkontingent angerechnet. Das entsprechende Urteil habe ich in diesem Thread auszugsweise wiedergegeben.

Ob die Waffe zur Jagd kaum zu gebrauchen ist spielt für die Richter keine Rolle, solange sie nicht nach den Jagdgesetzen verboten ist (in dem Urteil ging es um einen Perkussionsrevolver, der auf die gelbe WBK für Sportschützen erworben wurde).

Um sein Kontingent voll auszuschöpfen muss man clever einkaufen, z.B. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossene Kurzwaffen oder solche, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 d) BJagdG erforderliche Mindestenergie von 200 Joule nicht schaffen.

Das ist nicht grundsätzlich so. Eine Sportwaffe kann durchaus vollkommen ungeeignet für die Jagd sein (Sicherung, Abzugsgewicht etc.) Das wird auch anerkannt. Nötigenfalls muss man an nächster Instanz weiter "argumentieren".

Geschrieben

Hat schon seinen Grund, warum er trotz des wohlklingenden Namens bei mir auf ignore steht. Eine kritische Lektüre seiner "Beiträge" hier im Forum sollte jeden stutzig machen...

Geschrieben
Nun habe ich schon 2 Kernwaffen

Danke im Voraus

Wo kriegt man die den eingetragen. :o

Sorry aber das konnte ich mir nicht verkneifen. :P

Die Vorlage war zu gut. :rolleyes:

Geschrieben
Täusche ich mich, oder verschweigt 2nd_Amendment uns hier, dass in nächster Instanz zu Gunsten des Schützen/Jägers entschieden wurde?

Täusche ich mich, oder ist das gerade der Versuch einer Verleumdungskampagne gegen mich? Wo keine weitere Instanz ist, da gibt es auch nichts zu verschweigen. Wer auch nur ein wenig Ahnung von Verwaltungsprozessrecht hat, der weiß, dass ein Nichtzulassungsbeschluss, wie ihn der Bayerische VGH gefällt hat, gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.

Wer meine Beiträge nicht lesen will, der kann mich gerne auf seine Ignore-List setzen. Was ich aber nicht ab kann, dass ist unseriöse Stimmungsmache. Es reicht schon, wenn die Medien das gegen uns machen, da brauchen wir uns nicht gegenseitig mit der gleichen Methodik zu zerfleischen. Die Energie ist anderweitig sinnvoller investiert.

Geschrieben
Mein SBin (Lkr Msp) hat mir nun mittgeteilt das ich eine der beiden Pistolen verkaufen soll, um einen Slot frei zu bekommen, was ich nun irgendwie nicht einsehe

Ist diese Aussage definitiv? Wenn ja, ggf. mal mit dem Vorgesetzten des Sachbearbeiters reden.

Ich hatte letztes Jahr das gleiche Problem. Zuerst mal angefragt, ob es möglich wäre als Jäger für die Fangjagd eine dritte KW zu bekommen. Antwort: "Generell nicht, aber Ausnahmen würden mitunter gemacht. Soll Antrag schriftlich begründen, Entschieden werde dann prompt".

Das habe ich dann auch so gemacht. Und nach noch nicht mal zwei Wochen den gewünschten Voreintrag erhalten.

Geschrieben
Was für Dich tatsächlich gilt, kann nur Dein Sachbearbeiter sagen.

.... Ob man dagegen vorgehen kann weiß ich aber nicht.

Was gilt, sagt das WaffG. Nicht der SB.

§13 (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und

2.die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

§13 (2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

Ob du Recht hast oder nicht, sagt dir dein zuständiges Verwaltungsgericht. Da brauchst du, falls einigermaßen schreib- und redegewandt, noch nicht mal einen RA. Der Streitwert ist gering, daher fallen auch die Prozesskosten übersichtlich aus.

Stell doch einfach einen Antrag auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe (für die Fallenjagd z.B. in .222lfb) nach §13(2). Den muss er in angemessener Zeit bearbeiten, einen ablehnenden Bescheid muss er begründen. Dann kannst du immer noch überlegen, was du machst. Einen ablehnenden Bescheid ohne triftige Argumente wird er sich eventuell verkneifen.

Bei mir hat das ein SB mal mit "Sie haben ja schon so viele" versucht. Ging schief, er hat es nicht wieder probiert.

Nur Mut, Gruß

Erik

Geschrieben

Der Gesetzestext ist klar.

Die Frage ist aber: Was ist "benötigt"? Wohl nur dann, wenn keine vergleichbare Waffe vorhanden ist. Und hier versuchen viele Ämter, die Sportwaffen heranzuziehen.

Gast solideogloria
Geschrieben

Und in einem anderen Thread werden gerade die übergreifenden Bedürnisse und die Ablehnung von Sportwaffen für die Jagd und umgekehrt diskutiert......das ist echte Bananenrepublik.

Geschrieben
Der Gesetzestext ist klar.

Die Frage ist aber: Was ist "benötigt"? Wohl nur dann, wenn keine vergleichbare Waffe vorhanden ist. Und hier versuchen viele Ämter, die Sportwaffen heranzuziehen.

was aber dem bedürfnisumfassten Zwecke eigentlich zuwieder läuft. Man sollte sich auch nicht mit einem Eintrag in WBK, daß die Waffen zu beiden verwendet werden darf, abspeisen lassen. Bsp. man hat 9x19 für Rehe, Damwild etc. 44Mag für Nachsuche auf Sauen(wehhftes Wild). Beides ist für die Fallenjagd ungeeignet -> Bedürfnis .22lfB

Geschrieben
was aber dem bedürfnisumfassten Zwecke eigentlich zuwieder läuft. Man sollte sich auch nicht mit einem Eintrag in WBK, daß die Waffen zu beiden verwendet werden darf, abspeisen lassen. Bsp. man hat 9x19 für Rehe, Damwild etc. 44Mag für Nachsuche auf Sauen(wehhftes Wild). Beides ist für die Fallenjagd ungeeignet -> Bedürfnis .22lfB

Genau so habe ich, fast wörtlich und ähnliche Kaliber, auch argumentiert und den Voreintrag erhalten.

Geschrieben
Jägern werden leider die als Sportschütze erworbenen Kurzwaffen auf das Kurzwaffenkontingent angerechnet. Das entsprechende Urteil habe ich in diesem Thread auszugsweise wiedergegeben.

Ob die Waffe zur Jagd kaum zu gebrauchen ist spielt für die Richter keine Rolle, solange sie nicht nach den Jagdgesetzen verboten ist (in dem Urteil ging es um einen Perkussionsrevolver, der auf die gelbe WBK für Sportschützen erworben wurde).

Um sein Kontingent voll auszuschöpfen muss man clever einkaufen, z.B. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossene Kurzwaffen oder solche, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 d) BJagdG erforderliche Mindestenergie von 200 Joule nicht schaffen.

Nun die Anrechnung von Schusswaffen nach sportlichem Bedürfnis auf das jagdliche Kontingent deckt sich aber nicht mit den Aussagen in einem anderen Fred hier, wonach die Verwendung einer Sportwaffe nicht zum jagdlichen Einsatz gebracht werden darf wegen des blöden (meine Meinung!) "bedürfnis-umfassenden Zweck".

Manchmal ist mir der ganze Kram echt zu hoch !

BFP

Geschrieben
Ich hatte letztes Jahr das gleiche Problem. Zuerst mal angefragt, ob es möglich wäre als Jäger für die Fangjagd eine dritte KW zu bekommen. Antwort: "Generell nicht, aber Ausnahmen würden mitunter gemacht. Soll Antrag schriftlich begründen, Entschieden werde dann prompt".

Das habe ich dann auch so gemacht. Und nach noch nicht mal zwei Wochen den gewünschten Voreintrag erhalten.

Ich hatte damals bei einem SB angefragt wegen der dritten KW als Jäger (22 er).

Er sagte, ich solle Reduzierhülsen verwenden und meinte, er würde mein Gesuch ablehnen.

Ich ging dann kurze Zeit später zu einem anderen SB in der gleichen Behörde und siehe da, dieser genehmigte mir die 22er KW einfach auf Grund Vorlage meines Fallenjagdzeugnisses - keine Diskussion; ich brauchte keines meiner Argumente.

Ich muss dazusagen, dass ich tatsächlich als Pächter Bedarf an einer 1. GK KW bei der Saujagd habe, dann 2. eine schwächere auf Niederwildjagd und dann eben 3. die Fallenjagdwaffe.

IMI

Geschrieben
Nun die Anrechnung von Schusswaffen nach sportlichem Bedürfnis auf das jagdliche Kontingent deckt sich aber nicht mit den Aussagen in einem anderen Fred hier, wonach die Verwendung einer Sportwaffe nicht zum jagdlichen Einsatz gebracht werden darf wegen des blöden (meine Meinung!) "bedürfnis-umfassenden Zweck".

Manchmal ist mir der ganze Kram echt zu hoch !

BFP

Nur hat nicht die Waffe ein Bedürfnis nachgewisen sondern du. Is doch ganz einfach ;) Asu dem Vorhandensein von zwei Sportwaffen lässt sich nicht automatisch darauf schließen, dass diese auch jagdlich einsetzbar sind. Ist deine Sportwaffe jagdlich einsetzbar, darfst du sie natürlich auch benutzen. Das widerspricht sich doch nicht.

Eine Sportwaffe abzuschaffen ist ebenso quatsch. Dafür hast du ja auch ein Bedürfnis.

greetz

Geschrieben

Das schöne Bedürfnisprinzip.

Als Jäger kann man ein Bedürfnis für zwei Kurzwaffen geltend machen.

Als Sportschütze Kann man ein Bedürfnis für zwei Kurzwaffen geltend machen.

Das eine hat mit dem andern nichts zu tun.

Mit dem Fallenjagdzeugnis kann man das Bedürfnis für eine dritte Kurzwaffe, als Jäger geltend machen.

Wenn ein SB anfängt " "anzurechnen" oder sonstige Zahlenspiele veranstalltet, kann man

solche Exemplare ganz schnell wieder einfangen, indem man ihn auffordert, er solle einem den § ausdem WaffG

benennen, der solche Berechnungen festlegt.

Gruß

Opa686

Geschrieben
Wenn ein SB anfängt " "anzurechnen" oder sonstige Zahlenspiele veranstalltet, kann man

solche Exemplare ganz schnell wieder einfangen, indem man ihn auffordert, er solle einem den § ausdem WaffG

benennen, der solche Berechnungen festlegt.

Mögliche mündliche Antwort:

Ich will das so, das ist mein Ermessensspielraum bei Abgabe des schriftlichen Antrages

Und dann erhältst Du außer der mündlichen Auskunft auf Deinen Antrag auch keinen schriftlichen Bescheid.

Dann beweis mal, das Du überhaupt einen Antrag abgegeben hast.

Geschrieben

Ach , bei solchen Kleinigkeiten.

Immer "Einschreiben mit Rückschein".

Kopien machen, vor dem "Eintüten".

Versenden im C 4 Umschlag, nich knicken.

Gruß

Opa686

Geschrieben
...

Bei mir hat das ein SB mal mit "Sie haben ja schon so viele" versucht. Ging schief, er hat es nicht wieder probiert.

...

So eine Aussage höre ich jedes Mal, wenn ich Waffen eintragen lassen will. Und zwar vom Behördenleiter. Ich kann mir aber auch nicht verkneifen, dort meistens persönlich aufzuschlagen. Nach ein wenig Gebrummel in seinen (nicht vorhandenen) Bart tut er, wie es der Gesetzgeber verlangt.

Das letzte Mal war am Besten: Ich kam mit zwei WBKs voll, die auf mich ungetragen werden sollten (und wurden)... :00000733:

Gruß Jägermeister

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