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IGNORED

Europäischer Feuerwaffenpass


IMI

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Geschrieben
Wie sieht es denn von D in die Schweiz aus?

Braucht man den EFWP oder geht es auch ohne?

Irgendwelche sonstigen Genehmigungen?

Seit der dortigen Schengen-Umsetzung auch in der CH mit EFWP. Empfehlenswert ist ein INF.3 zum Nachweis der Rückwareneigenschaft (CH ist zollrechtlich Drittland).

Erhältlich beim zuständigen Zollamt.

Geschrieben
...

Für mein Auto brauche ich schließlich auch keine besonderen Papiere, wenn ich in ein anderes Land reise

und mein deutscher Führerschein gilt auch dort.

...

Soso. Wo überall auf der Welt gilt das denn?

Zwischen 1935 und 2008 galten verschiedene Fassungen der sogenannten Internationalen Kraftfahrzeugverordnung, und zwar weit über die Grenzen der heutigen EU hinaus, für Ausländer/Touristen in Deutschland. Und umgekehrt wurden entsprechende Anforderungen an Deutsche im Ausland gestellt. Entweder nationaler Führerschein und Fahrzeugschein plus amtlich beglaubigte Übersetzung oder Internationaler Führerschein/Fahrzeugschein (mehrsprachig) in einer Form die einem gegenseitigen Abkommen entsprach.

http://www.verkehrsportal.de/intkfzvo/intkfzvo.php

Will sagen, das war schon immer unkomplizierter als der EFWP, aber trotzdem geregelt bis ins kleinste Detail.

Geschrieben
Die Zöllner sind eigentlich fast alle relativ relaxed bei dem Thema, auch die deutschen.

Das "relaxed" kann man nicht verallgemeinern, das empfinde ich nur bei den Schweizer Grenzwächtern so (die übrigens auch auf dem Freiburger Hauptbahnhof fast täglich zu sehen sind).

Mit dem deutschen Flughafenzoll Frankfurt hatte ich nie Probleme, die kannten und kennen sich bestens aus. Autobahnzoll Weil am Rhein (einer der größten deutschen Übergänge) sind dagegen verfolgungseifrige Heißdüsen (mit guter Spürnase), die schon beim Wort "Waffe" eine glasigen Blick bekommen, die liefern uns immer wieder mal Fälle. :-)

Zollfahndung ist noch einmal ein anderes Kapitel. :00000733:

Carcano

Geschrieben
hallo

kleiner ergaenzung noch:

der EFWP gilt in oesterreich nur fuer maximal drei waffen

Das gilt aber nur für Jäger (3 Langwaffen in der ganzen EU !), bei Sportschützen sind es ohne Zusatzerlaubnis im Feld 5 des EFP bis zu sechs Sportwaffen.

Geschrieben
Das gilt aber nur für Jäger (3 Langwaffen in der ganzen EU !), bei Sportschützen sind es ohne Zusatzerlaubnis im Feld 5 des EFP bis zu sechs Sportwaffen.

hallo

NICHT betreffend oesterreich

aber du musst unterscheiden

A.) ist das bilaterale abkommen zwische oesterreich und deutschland welches auf BAYERN eingeschraenkt ist

zitat:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004 Ausgegeben am 13. Mai 2004 Teil III

40. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen (NR: GP XXII RV 9 AB 364 S. 45. BR: AB 6979 S. 705.)

40.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland – in Ausfüllung des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) und zur Schaffung von Erleichterungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen und Munition zwischen beiden Staaten – haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmte Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.

Artikel 2

Dokumente

(1) Mitglieder österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen sowie österreichischer Sportschützenvereine dürfen

– lange Repetierfeuerwaffen im Sinne der Kategorie B Nr. 6 und der Kategorie C Nr. 1,

ausgenommen Vorderschaftsrepetierwaffen (Pump-Guns),

– lange Feuerwaffen der Kategorien C Nr. 2,

– lange Feuerwaffen der Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG und

– Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen

einschließlich der dafür bestimmten Munition in die Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf den Freistaat Bayern, mitnehmen und dort besitzen, wenn der Vereinigung oder dem Verein ein Ausweis gemäß Artikel 3 ausgestellt wurde, ein im Ausweis für die Vollzähligkeit und die Transportsicherheit der Schusswaffen genannter Verantwortlicher an der Reise teilnimmt und der Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung im Freistaat Bayern glaubhaft gemacht werden kann. Die während einer Reise mitgenommenen Schusswaffen sind in einer Liste durch den Verantwortlichen schriftlich festzuhalten. Die nach dem Recht der Republik Österreich erforderlichen Besitzerlaubnisse für Schusswaffen sind durch den Inhaber der Erlaubnis mitzuführen.

(2) Mitglieder deutscher traditioneller Schützenvereinigungen sowie deutscher Sportschützenvereine dürfen Schusswaffen und Munition im Sinne des Absatzes 1 in das Gebiet der Republik Österreich mitnehmen und dort besitzen, wenn sie – soweit erforderlich – die deutsche Besitzerlaubnis und den Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung in der Republik Österreich glaubhaft machen können.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente und Nachweise sind den jeweils zuständigen Behörden und Organen auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Artikel 3

Österreichischer Ausweis für traditionelle Schützenvereinigungen und

Sportschützenvereine

(1) Einer österreichischen traditionellen Schützenvereinigung oder einem Sportschützenverein, der Mitglied eines landes- oder bundesweiten Verbandes ist, kann auf Antrag des zur Vertretung der Vereinigung oder des Vereins nach außen Berufenen mit gegebenenfalls erforderlicher Zustimmung des Betroffenen die nach dem Sitz der Vereinigung oder des Vereins zuständige Waffenbehörde einen Ausweis nach dem Muster der Anlage zu diesem Abkommen ausstellen, in dem bis zu zwei Mitglieder als für die Schusswaffen Verantwortliche genannt werden.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn auf die von der Vereinigung oder dem Verein namhaft gemachten Verantwortlichen gemäß Absatz 1 Gründe zutreffen, die sie nach den innerstaatlichen waffenrechtlichen Regelungen als nicht verlässlich erscheinen lassen.

(3) Der Ausweis ist für eine Gültigkeit von höchstens zehn Jahren auszustellen und ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig; er ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Vereinigung oder der Verein aufgelöst oder der Vereinszweck so geändert wurde, dass er die Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung nicht mehr umfasst. Ebenso ist er zu entziehen, wenn bei einem Verantwortlichen die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr vorliegen; in diesem Fall stellt die Behörde einen neuen Ausweis aus, wenn die Vereinigung oder der Verein binnen angemessener Frist einen anderen Verantwortlichen namhaft macht, bei dem keine Gründe zur Ablehnung gemäß Absatz 2 vorliegen.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Österreich wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.

Geschehen zu Berlin am 28. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich:

Strasser m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Michael Geier m. p.

Schily m. p.

[Anlage]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 2004 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 mit 1. Juli 2004 in Kraft.

B.) ist der EFWP

oesterreich hat die gueltigkeit des EFWP einseitig auf 3 waffen beschraenkt

hat dafuer auch jede menge schelte seitesn der EU bekommen

aber das ist den holzkoepfen bei uns ja wurscht ...

Geschrieben
Braucht man jetzt den EFWP für die Schweiz oder nicht?

Seit dem 12.12.2008 (Schengen-Beitritt) braucht der Deutsche auch einen EFP für Reisen mit Waffen in die Schweiz. Diese ist zwar kein EU-Staat, als "assoziierter" Staat wie Island und Norwegen (geplant auch Liechtenstein) aber waffenrechtlich den EU-Staaten gleichgestellt. Deshalb braucht man für die Schweiz seitdem auch Verbringungserlaubnisse nach § 31 Abs. 1 WaffG.

Außenwirtschafts,- sprengstoff- und zollrechtlich bleibt die Schweiz aber weiterhin ein Drittstaat !!! Somit muss bei einer Verbringung nach § 31 Abs. 1 WaffG auch eine Ausfuhrgenehmigung bei der Bafa Eschborn eingeholt werden.

Wie handhabt die Schweiz das?

Auch in der Schweiz gibt es seit 12.12.2008 den EFP (von der zuständigen Kantonspolizei). Seltsamerweise können in diesen bis zu 13 Waffen eingetragen werden (in allen anderen EU-Staaten nur bis zu 10), aber ansonsten sieht er fast wie die anderen Vordrucke aus. Mit 150 Schweizer Franken bzw. für die Verlängerung 50 Schweizer Franken ist er wesentlich teurer als in Deutschland (40,90 Euro bzw. 10,23 Euro nach Gebührenverzeichnis zur WaffKostV).

Geschrieben
Ah, vielen Dank!

Und da ich viel Vorderlader schieße: Müssen/ sollen / können erlaubnisfreie Waffen da auch drauf?

Ja, gibt es hier auch irgenwo noch die Threads mit den PDF's vom BKA sowie aus NRW vom Petitionsausschuß des Landtages.

http://www.vorderlader-krefeld.de/chronik.html

Eventuell etwas scrollen, ist aus dem Jahr 2002.

Geschrieben

Interessant, diese Abhandlung vom 29.09.2004 kannte ich noch gar nicht.

Eigentlich steht die Antwort aber bereits im § 32 Abs. 6 WaffG selbst:

"Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind."

Auch zum Besitz erlaubnisfreier Waffen ist man in der Regel berechtigt (sofern man kein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG an der Backe hat). ;)

Geschrieben
Interessant, diese Abhandlung vom 29.09.2004 kannte ich noch gar nicht.

Eigentlich steht die Antwort aber bereits im § 32 Abs. 6 WaffG selbst:

War hier schon mal irgenwo in eienm Thread eingebunden, meine ich.

Was man im Jahr 2002 in NRW von Seiten der SB mit Berufung auf eine Dienstanweisung von Seiten des Inneministeriums so nicht wahr haben wollte und erst durch die Eingabe an den Petitionsausschuss sich geändert hat.

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