Zum Inhalt springen
IGNORED

Verdachtsunabhängige Kontrollen


Kabu

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Hallo Max,

4 Leute führen die Kontrolle durch 2 vor der Tür und 2 kommen in die Wohnung.

Die Rede ist von LKA, BKA und Polizei Beamten in Kombination...

Gruß Granit

Für mich ist das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Kontrolle der Waffenaufbewahrung, sondern eine Durchsuchung mit richterlichem Beschluß gewesen!

Geschrieben

Ja, hört sich eher so an.

Wenn das Land Berlin einen solch irrwitzigen Verwaltungsaufwand bei einer gewöhnlichen Nachschau nach § 36 WaffG "fahren" kann,

dann sollten ihm die deutschen Geber-Länder die Zahlung des Finanzausgleichs streichen.

Geschrieben
... sondern eine Durchsuchung mit richterlichem Beschluß gewesen!

... die terminlich vereinbart war und dann plötzlich von Seiten der Behörde abgebrochen wurde, bevor sie materiell überhaupt begonnen wurde?

Geschrieben
@ Uwe W.:

In der Tat, der Abs. 3 gilt wieder für ALLE.

Aber dort ist eben die Rede von einer behördlichen Anordnung, im begründeten Fall innerhalb einer bestimmten Frist "vorzulegen".

Eine sofortige Auskunftsverpflichtung bei einer Vor-Ort-Kontrolle ist daraus m.E. nicht ablesbar.

Und was ist mit den "Totalverweigerern" die sich um die Frist nicht kümmern?

@ Coltfan:

Du wirst lachen, aber ich bin, was eine vernünftige Nachschau angeht, deiner Meinung. Ich habe mir hier auch schon Widerworte eingefangen,

als ich betonte, dass die Nachschauen für mich nicht das größte Problem des aktuellen Waffenrechts bzw. der Novelle seien,

und dass "mein" SB (den ich gut kenne und schätze) bei mir seine Auskünfte - und noch einen Kaffee - bekommen würde...

:yess:Meine Ansicht! Grundlose Verweigerungen führen zur Schließung von Gesetzeslücken, aber nicht zur Einstellung der Kontrollen!

Nur: es ging hier eben darum, was rechtens ist und zur Not mit der behördlichen "Brechstange" eingefordert werden kann,

wenn der betroffene Waffenbesitzer nicht möchte...

Und das interessiert mich eben als LWB und auch als Vollzugsbeamter!

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Für mich ist das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Kontrolle der Waffenaufbewahrung, sondern eine Durchsuchung mit richterlichem Beschluß gewesen!

Hallo Uwe,

dies war auch meine Frage, es soll aber nur eine Kontrolle gewesen sein.

Gruß Granit

PS: Du als ehm. Beamter hast doch beste Kontakte evtl. kannst du es ja mal prüfen,

wie gesagt ich habe es von verschiedenen Leuten so gehört einer ist unserer Vorsitzender der nicht zu den üblichen Geschichtenerzählern gehört.

Geschrieben
... die terminlich vereinbart war und dann plötzlich von Seiten der Behörde abgebrochen wurde, bevor sie materiell überhaupt begonnen wurde?

Das war doch bei Max!

Wenn ich einen Termin vereinbare komme ich max. zu Zweit!

Aber für meine Besuche gibt es in der Regel keine Termine, die sehen so ähnlich wie oben aus!

Geschrieben
Hallo Uwe,

dies war auch meine Frage, es soll aber nur eine Kontrolle gewesen sein.

Gruß Granit

Ich denke mal die Betonung liegt bei "soll", wäre schon gut wenn man sagen könnte, "so war es"!

Ich bin kein ehemaliger Beamter, bin aber nicht befugt in Verfahren Einsicht zu nehmen, die ich nicht selbst bearbeite und schon gar nicht zu veröffentlichen, weil es eben für mich keinen dienstlichen Bezug hat.

Die wafffenrechtliche Diskussion aber hat eben dienstlichen Bezug, denn ich habe nicht die "Weisheit mit dem Löffel gefressen", sondern bin noch lernwillig und brauche mich dafür nicht zu schämen.

Niemand kann alles wissen, man muß nur damit umgehen können!

Geschrieben
Das war doch bei Max!...

Genau. :)

... führen zur Schließung von Gesetzeslücken, aber nicht zur Einstellung der Kontrollen!

Ich kann hier keine Lücke erkennen. :huh:

  1. Es sind alle Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen, Munition und verbotenen Gegenständen erfaßt. Der Besitz einer Erlaubnis ist unerheblich für § 36 Abs. 3 WaffG. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit gewahrt
  2. § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG bestimmt ausdrücklich "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." Die Einschränkung von Art. 13 GG ist die gleiche, wie z.B. polizeilichen Durchsuchungen ohne vorherigen richterlichen Beschluß.
  3. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist nicht anzuwenden, da § 36 Abs. 3 S. 3 entsprechend dem WaffG ist. Eine weitergehende, mittelbare Einschränkung des Art. 13 GG über die Vorschriften über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor.

Geschrieben
Ich denke mal die Betonung liegt bei "soll", wäre schon gut wenn man sagen könnte, "so war es"!

Hallo,

kann ich leider nicht sagen weil ich nicht dabei war.

Es ging mir vielmehr um die Frage allgemein werden diese Kontrollen so durchgeführt oder nicht

und ist der Abgleich von Bestandslisten mit dem Gesetz gedeckt.

Klar kannst du hier nicht über Sachen schreiben, die in einem Verfahren relevant sind.

Gruß Granit

Geschrieben
...

und ist der Abgleich von Bestandslisten mit dem Gesetz gedeckt.

...

Gruß Granit

I.d.R. wohl nicht, aber im Einzelfall ist das möglich.

Ansonsten: Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter.

Geschrieben
Hallo,

kann ich leider nicht sagen weil ich nicht dabei war.

Gruß Granit

Genau da liegt der "Hase im Pfeffer", jeder hat mal etwas gehört!

Ich orientiere mich an Fakten und dann kann ich es auch konkret beantworten, wir rätseln hier viel zu viel!

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.