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IGNORED

Waffenüberlassung


witog

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

meine Frau besitzt eine WBK mit 2 eingetragenen Kurzwaffen.

Ich besitze ebenfalls WBKs mit diversen Kurz-und Langwaffen.

Meine Frage:

Darf ich die Waffen meiner Frau (Ohne ihr Beisein) mit zum

Schießen nehmen - WBK meiner Frau hätte ich dabei -

:confused:

witog

Geschrieben
Darf ich die Waffen meiner Frau (Ohne ihr Beisein) mit zum

Schießen nehmen - WBK meiner Frau hätte ich dabei -

Stichwort "vorübergehendes Überlassen". mal §12 1.a) WaffG studieren.

"WBK meiner Frau hätte ich dabei"... so einfach ist das nun auch wieder nicht. wurde hier erst kürzlich in anderem zusammenhang diskutiert.

hierzu mal noch §38 1.e) beachten.

gruß alzi

Geschrieben
Hallo,

meine Frau besitzt eine WBK mit 2 eingetragenen Kurzwaffen.

Ich besitze ebenfalls WBKs mit diversen Kurz-und Langwaffen.

Meine Frage:

Darf ich die Waffen meiner Frau (Ohne ihr Beisein) mit zum

Schießen nehmen - WBK meiner Frau hätte ich dabei -

:confused:

witog

Ja natürlich aber Du musst eine Überlassungserklärung oder wie das heisst dabei haben und die gilt glaube ich 4 Wochen... das Formular findest Du im Netz

Geschrieben

Hallo zusammen,

meines Erachtens sollte es auch möglich sein sich gegenseitig in der WBK durch den Sachbearbeiter eintragen zu lassen. So kann ohne "Überlassungsformular" die Waffen des Partners genutzt werden. Frag doch mal deinen SB, bin leider nicht mehr ganz so sattelfest bei diesen Fragen. Ergebnis würde mich interessieren. :gutidee:

Viele Grüße

K-Fang

Geschrieben
meines Erachtens sollte es auch möglich sein sich gegenseitig in der WBK durch den Sachbearbeiter eintragen zu lassen.K-Fang

Diese Möglichkeit gibt es, wirkt sich allerdings auch auf 2/6 aus, bzw. findet 2/6 Anwendung...

Mein SB hat davon abgeraten, Übelassung ist sinnvoller.

Geschrieben

Vorsicht mit der Eintragung weiterer Berechtigter in der WBK. Es soll shcon Fälle gegeben haben da wurde das Bedürfniss für eine weitere Waffe da ja kein Bedürfniss bestand, - es gab ja den schon den Berechtigten und eingetragenen Zugriff auf die andere Waffe. Einige Sachbearbeiter nehmen das eintragen weiterer Berechtigter wie als eingetragen Waffen auf deren Kontingent. - Alles je nach SB und Bundesland. Der Leihschein dürfte m. E. wohl die bessere Wahl sein.

Geschrieben
Einige Sachbearbeiter nehmen das eintragen weiterer Berechtigter wie als eingetragen Waffen auf deren Kontingent. - Alles je nach SB und Bundesland.

Genau das meinte ich zum einen und der Erwerb bei gemeinsamer WBK unterliegt natürlich auch 2/6.

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