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IGNORED

Rechtliches Schalldämpfer


Gast

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Geschrieben

Da ich nun Verschiedenes gehört und gelesen habe, wie ist Eure Meinung zu folgenden Fragen im Zusammenhang mit Schalldämpfern (SD)?

(Feuerwaffe = erlaubnispflichtige Schusswaffe gemeint)

1. Ist ein SD für Feuerwaffen beschusspflichtig?

2. Ist ein SD für "F" Waffen als solcher kennzeichnungspflichtig im Sinne der ausschließlichen Verwendung für "F" Waffen?

3. Darf man (ohne explizite) Erlaubnis einen SD für "F" Waffen selbst herstellen?

4. Darf man einen (gekauften) SD für "F" Waffen modifizieren?

5. Ist ein SD für Feuerwaffen ein waffenwesentliches Teil?

6. Ist ein SD für "F" Waffen ein waffenwesentliches Teil?

Geschrieben
1. Ja

2. Ja

3. Nein

4. Nein

So weit stimme ich überein.

5. Der Waffe gleichgestellt, aber kein wesentliches Teil

6. Der Waffe gleichgestellt, aber kein wesentliches Teil

Geschrieben

Interessant. Denn da geht es los. Eure Ausführungen stimme ich zu, aber was mich ja verwundert, warum Herr Joniskeit in Pkt 4 genau widerspricht.

Sobald Sie einen freien Schalldämpfer für Ihr Luftgewehr mit “F” Zeichen erworben haben, können Sie ihn natürlich so behandeln wie sie wollen und, anders als mit einer Waffe, mit ihm auch machen was Sie wollen. Wenn Ihnen z.B. die gelieferte Dämpfungsleistung nicht zu sagt, experimentieren Sie. Entfernen Sie ruhig die Innereien und versuchen Sie diese durch eigene Kreationen zu ersetzen. Es bleibt Ihnen absolut unbenommen, eine grössere Dämpfungsleistung aus dem Schalldämpfer “herauskitzeln” zu wollen. Es gibt kein Gesetz, welches Ihnen das verbietet. Auch steht nirgends geschrieben, wie leise ein Schalldämpfer für eine Luftdruckwaffe zu sein hat.

Quelle: http://www.joniskeit-1.de/Schalldampferwaf...__silencer.html

(Ganz unten)

Weiterhin tauchen in eGun oft SD für "F" Waffen auf, die offensichtlich Eigenfabrikationen sind und folglich keine Kennzeichnung tragen. Genauso wie Schalldämpfereinsätze zur Modifikation vorhandener "F"-SD

Geschrieben

Über eine fundierte Quellenangabe zur Beschußpflicht eines SD´s würde ich mich sehr freuen.

Wann verliert ein EWB-pflichtiger SD seine EWB-Pflicht?

Ansonsten stimme ich Fyodor zu.

BULLDOG

Geschrieben
Interessant. Denn da geht es los. Eure Ausführungen stimme ich zu, aber was mich ja verwundert, warum Herr Joniskeit in Pkt 4 genau widerspricht.

Quelle: http://www.joniskeit-1.de/Schalldampferwaf...__silencer.html

(Ganz unten)

...ich denke, man sollte Gesetze nicht immer nach dem geschriebenen Inhalt, sondern auch nach dem,

was wollte der Gesetzgeber erreichen, beurteilen.

Oder verstehe ich den Herrn richtig wenn ich folgendes interpretiere?

Kauf ich mir eine F-Waffe und bin mit der Leistung nicht zufrieden, bastel ich halt daran herum.

Eins ist doch hier allen klar, oder wollen wir drumrumreden?

Wer sich für sein F-Luftgewehr einen F- SD kauft und diesen für sein F-Luftgewehr verbessert, wird nix zu befürchten haben. Wer aber den F-SD für´s KK umfrickelt, der darf das nicht.

BULLDOG

Geschrieben

Naja, das F-Luftgewehr mag zar eine erlaubnisfreie Waffe sein, aber um z.B. den Lauf zu kürzen oder auch einen SD umzubauen, bräuchte man immer noch eine Erlaubnis nach § 21 oder 26 WaffG.

Das hat nichts mit dem vielbemühten Begriff "Hineininterpretieren" zu schaffen, sondern ist ganz einfach Fakt.

Geschrieben
Interessant. Denn da geht es los. Eure Ausführungen stimme ich zu, aber was mich ja verwundert, warum Herr Joniskeit in Pkt 4 genau widerspricht.

Quelle: http://www.joniskeit-1.de/Schalldampferwaf...__silencer.html

(Ganz unten)

Wie wir alle wissen (sollten), kommt die eigene, wesentliche Arbeit an Waffen einer Art Büchsenmacher-Arbeit gleich, die grundsätzlich der Erlaubnispflicht unterliegt.

Dies gilt sowohl für erlaubnispflichtige - wie auch freie Schusswaffen (F).

Daraus folgere ich, das es dem geneigten Tüftler an sich nicht erlaubt ist, and diesen Waffen ( ...und Schalldämpfer mit- und ohne F stehen diesen gleich) eigene Veränderungen vorzunehmen.

Jedoch bin ich kein Jurist ....

Govt

Geschrieben
Wer sich für sein F-Luftgewehr einen F- SD kauft und diesen für sein F-Luftgewehr verbessert, wird nix zu befürchten haben. Wer aber den F-SD für´s KK umfrickelt, der darf das nicht.

Ehrlich gesagt bin ich momentan etwas unschlüssig, was das angeht.

Erstens: Schalldämpfer sind den Waffen gleichgestellt, für die sie gedacht sind.

Zweitens: Die Bearbeitung von wesentlichen Teilen einer Waffe ist ohne entsprechenden Schein verboten.

Drittens: Das Bearbeiten von nicht-wesentlichen Teilen ist jedermann erlaubt!

Viertens: Schalldämpfer oder Teile davon stehen nicht auf der Liste der wesentlichen Teile. Auch nicht der für eine Großkaliberwaffe.

Geschrieben
Über eine fundierte Quellenangabe zur Beschußpflicht eines SD´s würde ich mich sehr freuen.

§ 3 (1) BeschG: "höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können" i.V.m. § 2 (2) BeschG "Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind."

Aus dem gleichen Grund müssen auch AR15-Verschlussträger beschossen werden (und der VT ist in keiner Weise ein wesentliches Waffenteil).

Ehrlich gesagt bin ich momentan etwas unschlüssig, was das angeht.

Warum die Verwirrung. Die Gleichstellund ist einschlägig.

Geschrieben
Warum die Verwirrung. Die Gleichstellund ist einschlägig.

Die Gleichstellung stelle ich auch gar nicht in Frage.

Mir geht es darum, ob ein Schalldämpfer einem höchstbeanspruchten Teil (wesentlichen Teil) gleichgestellt ist, oder nicht.

Geschrieben
Mir geht es darum, ob ein Schalldämpfer einem höchstbeanspruchten Teil (wesentlichen Teil) gleichgestellt ist, oder nicht.

An sich ja, denn bei SD für Feuerw. unterliegt es ja (wahrscheinlich) der Beschusspflicht.

Modifikationen sind auch an freien Waffen eng begrenzt. So wie auch an Feuerwaffen dürfen dessen Modifikationen nur geringfügiger Natur sein. Also Änderungen an Visierung und Anpasssungsarbeiten am Schaft. Aber auch bei letzterem sind Grenzen gesetzt. So darf der Schaft nicht soweit gekürzt werden, dass aus einer Lang- eine Kurzwaffe wird.

Bezieht man das auf einen SD, so wäre eine Änderung des Innenlebens zwangsläufig eine erhebliche Änderung "der (gleichgestellen) Schusswaffe".

Geschrieben

Ich werf hier auch noch mal einen Punkt ein...

Für das Weihrauch HW 97 gibt es einen Umbausatz von dem Normalen Werksseitig montierten Kompensator zum SD. Wenn man diesen Selbst nicht einbauen dürfte müsste es im Verkauf erwähnt werden...ebenso müssten die Teile gekennzeichnet sein wenn man auschließen wolle das eigenbauten eingesetzt werden..

Geschrieben
Die Gleichstellung stelle ich auch gar nicht in Frage.

Mir geht es darum, ob ein Schalldämpfer einem höchstbeanspruchten Teil (wesentlichen Teil) gleichgestellt ist, oder nicht.

Obacht. Ein höchstbeansprachtes Teil ist nicht unbedingt ein Wesentliches Teil!

Das WaffG definiert die Bearbeitung von Schusswaffen insbesondere über die Bearbeitung wesentlicher Teile, sagt logischerweise in diesem Zusammenhang nichts über Schalldämpfer oder deren Bearbeitung.

Da die Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen erlaubnispflichtig ist und Schalldämpfer den Waffen gleichgestellt sind sind diese Tätigkeiten auch in Bezug auf Schalldämpfer erlaubnispflichtig.

Wo sein Problem?

Muss ein Kompensator auch beschossen werden?

In BeschG und BeschussV sollte sich eigentlich irgendwo eine Ausnahme dafür finden. Auf die Schnelle habe ich dazu aber nichts auf der Pfanne.

Fakt ist, dass der SD in Bezug auf die Beschussfrage die Definition eines "höchstbeanspruchten Teils, das ohne Nacharbeit ausgetauscht werden kann" entspricht, denn er ist dem Gasdruck ausgesetzt.

Fakt ist auch, dass die Beschussämter in .de die AR-Carrier beschießen.

...Umbausatz...

Na ja, durch einen Umbausatz wird das Ausgangsmaterial weder bearbeitet noch wird ein anderer Gegenstand dadurch hergestellt.

Geschrieben

Warum steht auf den freien Weihrauch SD wörtlich drauf:" Nur für "F" Luftgewehre"?

Das würde die Verwendung an freien Luftpistolen und allen freien CO2 Waffen verbieten.

Geschrieben
In BeschG und BeschussV sollte sich eigentlich irgendwo eine Ausnahme dafür finden. Auf die Schnelle habe ich dazu aber nichts auf der Pfanne.

Fakt ist, dass der SD in Bezug auf die Beschussfrage die Definition eines "höchstbeanspruchten Teils, das ohne Nacharbeit ausgetauscht werden kann" entspricht, denn er ist dem Gasdruck ausgesetzt.

Sollte auf einen Komp/MFD ebenfalls zutreffen

Fakt ist auch, dass die Beschussämter in .de die AR-Carrier beschießen.

Das sagt nicht unbedingt etwas über eine gesetzliche Notwendigkeit

Na ja, durch einen Umbausatz wird das Ausgangsmaterial weder bearbeitet noch wird ein anderer Gegenstand dadurch hergestellt.

Auf alle Fälle ein Interessantes Feld.

Ich bleib dabei, Schalldämpfer unterliegen nicht der Beschußpflicht.

Es sei denn, das Beschußgesetz verlangt es irgendwann.

BULLDOG

Geschrieben

1. Ist der Schalldämpfer dem Gasdruck ausgesetzt oder nicht?

2. Lässt sich der Schalldämpfer ohne Nacharbeit tauschen/demontieren?

Falls Du die Fragen 1 und 2 mit "ja" beantworten würdest, unterliegt das Ding erstmal der Beschusspflicht, es sein denn, es existiert eine Ausnahmeregelung dafür.

Geschrieben

Diese Ansicht teile ich komplett.

Ausnahmeregelungen sind mir aus dem Stehgreif aber auch nicht bekannt.

Geschrieben

Ich habe einfach heute schnell in Mellrichstadt angerufen und nachgefragt.

Aussage vom stellvertretenden Amtsleiter H.W. war negativ.

Solange der SD keine berührende Geschoßführung hat, muss nix beschossen werden.

Ebenso wie bei einem MFD oder einem Kompensator.

Wer will, bekommt aber alle diese Teile gerne beschossen.

BULLDOG

Geschrieben

Interessant, danke fürs Nachfragen.

Die Ulmer wiederum bestehen darauf, meine Ar-Träger zu beschießen und verweisen dabei auf die von mir zitierten Passagen - im Angesicht derer ich keine Handhabe sehe, das argumentativ in Abrede zustellen.

Mal zum Vergleich: Der Druck im Gaskolben von einem AR-Träger beträgt beim Rifle-System nur etwa 70 bar, bei einem Carbine-System liegen ungefähr 100 bar an.

Der Druck am Gasport hingegen liegt zwischen 900 und 1800 bar...

Geschrieben
Interessant, danke fürs Nachfragen.

Die Ulmer wiederum bestehen darauf, meine Ar-Träger zu beschießen und verweisen dabei auf die von mir zitierten Passagen - im Angesicht derer ich keine Handhabe sehe, das argumentativ in Abrede zustellen.

Mal zum Vergleich: Der Druck im Gaskolben von einem AR-Träger beträgt beim Rifle-System nur etwa 70 bar, bei einem Carbine-System liegen ungefähr 100 bar an.

Der Druck am Gasport hingegen liegt zwischen 900 und 1800 bar...

Ja?

Gerade mit Ulm gesprochen...............keine Geschossberührung....kein Beschuss nötig.

Wer will, der kann, klar.

Geschrieben

Das habe ich bei meiner Nachfrage auch gefragt.

In Mellrichstadt werden alle Verschlußträger gestempelt, egal ob Druck oder nicht.

Gasabnahmen, Gasrohre übrigens nicht.

Rollenverschlußträger aber auch. Wirkt da ein direkter Gasdruck?

Apropos Rollenverschlußträger. Muss bei einem Steuerstück/Rollentausch neu beschossen werden?

Was schätzt du?

Systemhülsen von Langwaffen bei denen der Verschluß im Lauf verriegelt werden gestempelt oder nicht?

BULLDOG

Geschrieben
Systemhülsen von Langwaffen bei denen der Verschluß im Lauf verriegelt werden gestempelt oder nicht?

Ja, steht ausnahmsweise auch so in den Kommentaren zum BeschG (stellvertretend: Steindorf, § 2 BeschG, Rdnr. 3).

Zum Rest tun sich ekelhafter Weise mehr Fragen als Antworten auf.

€: Kommando zurück; habe "im Lauf verriegelt" unter den Tisch fallen lassen; k.A. wie es diesbezüglich aussieht.

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