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IGNORED

Rechtliches Schalldämpfer


Floppyk

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Gut die Frage war ob gestempelt wird. Das ist zweifelsohne so, auch bei den AR15-Uppern.

Die Antwort auf die Frage, ob hier faktisch gestempelt werden muss, kann ich Dir aus dem Stand aber nicht geben; imho nein, aber meine Meinung ist für die BÄ nicht maßgeblich.

€: Mich würde mal interesseieren, woher das Kriterium "Geschossberührung" kommen soll. Die hat eine Systemhülse in der verriegelt wird bei bestimmungsgemäßer Verwendung nämlich auch nicht.

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Drittens: Das Bearbeiten von nicht-wesentlichen Teilen ist jedermann erlaubt!

Moin,

hat zwar jetzt nichts mit dem SD zu tun, aber die

Aussage ist nicht ganz richtig: der Schaft ist z.B.

kein wesentliches Teil, aber trotzdem darfst Du ihn nicht

ohne Erlaubnis kürzen, denn Anlage 1, Abs. 2 des besten

Gesetzes Deutschlands sagt aus:

8.2 wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt,

wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird,

daß andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen

werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine

Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird

weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen,

insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

edit: verdippt

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Wo stand jetzt, dass ich den Schaft nicht kürzen darf? Dadurch verändert scih im Normalfall die Länge der Waffe an sich nicht, es sei denn ich amputiere den Hinterschaft.

Wenn deine Aussage zuträfe, dürften auch keine anderen als die Serienmäßigen Schaftkappen verwendet werden, insbesondere wenn diese mehrere, entfernbare Zwischenlagen haben um den Schaft anzupassen.

Auch sind Änderungen am Schaft normalerweise nicht mit den anderen geforderten Kriterien in Einklang zu bringen. "Nacharbeit" und "Einpassung" sind m.M. nach auf Teile, die für den Vorgang in der Waffe relevant sind, gemünzt.

Dass bei Schaftänderungen die Mindestmße des WaffG beachtet werden, setze ich voraus. Dabei handelt es sich ja auch um die "kürzest mögliche bestimmungsgemäße Benutzung".

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Wo stand jetzt, dass ich den Schaft nicht kürzen darf?

Dadurch verändert scih im Normalfall die Länge der Waffe an sich nicht, es sei denn ich amputiere den Hinterschaft.

In 8.2 steht das doch, und durch jedes Kürzen des Schaftes,

es muß ja nicht gleich ein "Amputieren" sein, ändert sich doch die Länge...

Wenn deine Aussage zuträfe, dürften auch keine anderen als die Serienmäßigen Schaftkappen verwendet werden, insbesondere wenn diese mehrere, entfernbare Zwischenlagen haben um den Schaft anzupassen.

Doch, mal unabhängig davon, ob es im Einzelfall die in 8.2 angeführte

"geringfügige Änderung" ist, braucht der Ausführende dann eben eine Erlaubnis nach § 21 oder 26...

Dass bei Schaftänderungen die Mindestmße des WaffG beachtet werden, setze ich voraus.

Dabei handelt es sich ja auch um die "kürzest mögliche bestimmungsgemäße Benutzung".

Das ist für Erlaubnispflicht der Arbeit doch unerheblich oder höchstens zusätzlich noch interessant,

ob z.B. aus einer Langwaffe eine Kurzwaffe wird oder nicht; die Arbeit an sich ist schon erlaubnispflichtig.

Und die "kürzest mögliche ... Benutzung" interessiert doch für die Erlaubnispflicht der Arbeit auch nicht.

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In 8.2 steht das doch, und durch jedes Kürzen des Schaftes,

es muß ja nicht gleich ein "Amputieren" sein, ändert sich doch die Länge...

Hier ist aber auch zu beachten, dass der Gesetzgeber (auch in der nicht in Kraft gesetzten WaffVwV erkennbar) auf den Umstand abstellt, eine Langwaffe nicht verdeckt führen zu können. Dies hat er ja in Abschnitt 1 Nr. 1.2.3 dargelegt.

Dabei ist auf den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang abzustellen.

Doch, mal unabhängig davon, ob es im Einzelfall die in 8.2 angeführte

"geringfügige Änderung" ist, braucht der Ausführende dann eben eine Erlaubnis nach § 21 oder 26...

Sehe ich nicht so, beziehe ich mich dabei auf die Auslegung, dass "Insbesondere bei moderenen Sportwaffen das Zusammenklappen oder -schieben des Hinterschaftes dem heute üblichen Umfang entspricht, wenn die bestimmungsgemäß verwendbare Länge im verkürzten Zustand mehr als 60 cm beträgt"

Diese 60 cm wurden ja nicht "einfach so" ins Gesetz geschrieben. Da ich auch ohne Verstoß gg. das WaffG einen einschiebbaren Hinterschaft dauerhaft verkleben/verlöten kann, wäre dann ja bereits ein Verstoß gegeben. Dies ist m.M. nach jedoch erst der Fall, wenn dadurch die bestimmungsgemäß nutzbare Länge unter 60 cm fällt.

Auch die Erlaubnis nach § 21 oder 26 sehe ich nicht als erforderlich an, insbesondere wird ja imText des § 26 besonders auf den Erwerb und Besitz der dazu erforderlichen wesentlichen Teile abgestellt.

Auch im Kommentar Steindorf wird in den Bemerkungen zu § 1WaffG, Rdn 58 darauf hingewiesen, dass die Verkürzung von SW besonders im Hinblick auf verbotene Waffen nach Anlage 2 A1 Nr. 1.2.3. (z.B. Wildererwaffen) Bedeutung hat.

Das ist für Erlaubnispflicht der Arbeit doch unerheblich oder höchstens zusätzlich noch interessant,

ob z.B. aus einer Langwaffe eine Kurzwaffe wird oder nicht; die Arbeit an sich ist schon erlaubnispflichtig.

Auch da denke ich anders. Wäre deine Ansicht zutreffend, dürfte z.B. auch kein Kammerstengel "bearbeitet" oder "geändert" werden, er gehört ja zu einem wesentlichen Teil der SW.

Gerade dieser "Umbau" ist aber unter der Rdn 59 im Steindorf als eben nicht genehmigungspflichtig dargestellt.

"Werden dagegen nur geringfügige Änderungen vorgenommen, die für die Funktionsweise oder Haltbarkeit der SW nicht wesentlich sind, so liegt nach Anlage 1 A 2 Nr. 8.2 letzter Halbsatz keine erlaubnispflichtige Bearbeitungs- oder Instandsetzungstätigkeit vor. In Frage kommen insoweit etwa der Einbau eines gekrümmten anstelle des vorher angebracht gewesenen geraden Kammerstengels, geringfügige Änderungen am Schaft oder der Viesiereinrichting, Anbringen einer Zieleinrichtung, eines verstellbaren Gewehrriemens u.a."

Da auch der komplette Austausch eines Schaftes einen "üblicher Umfang" darstellt (nirgends steht geschrieben, dass der neue Schaft gleiche Maße haben muss), ist m.M. nach das kürzen eines Schaftes, solange die bestimmungsgemäße Verwendungslänge mehr als 60 cm beträgt, NICHT genehmigungspflichtig.

Und die "kürzest mögliche ... Benutzung" interessiert doch für die Erlaubnispflicht der Arbeit auch nicht.

Doch, das glaube ich schon. Damit hat meines Erachtens der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, was er in Bezug auf "geringfügige Änderungen" meint.

Wäre es anders, hätte er ja die Montage von Pistolengriffen an VRF nicht gesondert verbieten müssen. Bis zum Verbot nach dem bekannten Ereignis war auch diese Änderung erlaubt, weil "geringfügig", solange die verwendungsgemäße Länge über 60 cm lag.

Befinde ich mich im Irrtum - bitte ich um Aufklärung.

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Das "Verkürzen" bezieht sich auf die Herstellung einer Kurz- aus einer Langwaffe oder einer verbotenen Waffe nach Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.2.3 ("über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können"). Mit sonstigem Herumgepfriemel, das für die Funktionsweise oder Haltbarkeit nicht wesentlich sind, hat das nichts zu tun.

Aus dem Steindorf:

Die Verkürzung von Schusswaffen hat besonders im Hinblick auf verbotene Waffen... Bedeutung... Werden dagegen nur geringfügige Änderungen vorgenommen, die für die Funktionsweise oder Haltbarkeit der Schusswaffe nicht wesentlich sind, so liegt... keine erlaubnispflichtige Bearbeitungs- oder Instandsetzungstätigkeit vor...

Mich würde jetzt viel eher das ursprüngliche Thema des Threads bzw. Informationen zur Beschusspflicht interessieren.

Wocher kommt z.B. das ominöse Kriterium der "Geschossberührung", welches hier gefallen ist.

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DAnke, damit hast du meine Meinung bestätigt. Zu dem ursprünglichen Thema kann ich, wegen fehlendem Hintergrund, momentan keine Beiträge liefern.

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