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IGNORED

Waffengesetz zu kompliziert ....


MichaelDa

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

http://www.ostsee-zeitung.de/vorpommern/in...&id=2650736

Zitat: In der Öffentlichkeit darf zudem niemand Messer mit einer Klinge länger als 8,5 Zentimeter bei sich führen. „Schreckschusspistolen darf zwar jeder Erwachsene ab dem 18. Geburtstag erwerben, aber das mitführen am Körper und in der Öffentlichkeit ist verboten“, erklärt Jurrat. Gleiches gelte auch für Armbrüste, Bögen und Druckluftgewehre.

:confused:

Hab ich im Gesetz was mißverstanden?

Geschrieben
... niemand Messer mit einer Klinge länger als 8,5 Zentimeter bei sich führen....erklärt Jurrat. Gleiches gelte auch für Armbrüste, ...

:confused:

Hab ich im Gesetz was mißverstanden?

Nicht du hast was missverstanden sondern der 'Staatsdiener'... :boese040:

Armbrüste sind im WaffG genauso vom Führverbot ausgenommen, wie einschüssige Vorderladerwaffen mit Steinschloss. Die offen zu führen traut sich aus Furcht einen SEK EInsatz auszulösen blos niemand...

Und das letzte mal als ich das WaffG gelesen habe galt immernoch die 12 cm Regel und auch nur für Messer mit feststehender Klinge...

Beste Grüße!

PS

Geschrieben

Die 8,5 cm sind schon richtig, aber man muss es präzisieren - was in Pressemitteilungen zumeist nicht der Fall ist.

Verboten ist der Umgang mit

"Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge -höchstens 8,5 cm lang ist und-nicht zweiseitig geschliffen ist;"

Zum Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit gibt es z.B. in Hamburg für gewisse Gegenden eine VO mit speziellen Sonderverboten, die sonst so nicht bestehen.

Geschrieben

Das mit den 12 cm Klingenlänge waren die Einhandmesser bei Nichtvorliegen der Befreiungstatbestände. Das ist aber nur eine Ordnungswidrigkeit gem. WaffG.

Sonderregelungen gibt es auch auf Bahnanlagen der DB AG gem. deren Hausordnung, auch wenn die Bahnanlagen der Öffentlichkeit frei zugänglich sind, in der Regel Bahnhöfe.

Gruss

Kirrmeister

Geschrieben
Das mit den 12 cm Klingenlänge waren die Einhandmesser bei Nichtvorliegen der Befreiungstatbestände. Das ist aber nur eine Ordnungswidrigkeit gem. WaffG.

Sonderregelungen gibt es auch auf Bahnanlagen der DB AG gem. deren Hausordnung, auch wenn die Bahnanlagen der Öffentlichkeit frei zugänglich sind, in der Regel Bahnhöfe.

Gruss

Kirrmeister

Auch ganz falsch.

Geschrieben

... oder die AO, die diversen SGBs und so weiter ...

Das eigentlich Schlimme ist, dass das WaffG nicht komplizierter ist als die anderen Gesetze, die in den letzten Jahren "vereinfacht" wurden.

Gruß

Michael

Geschrieben

führt einfach einen Bogen, der zählt zu den Sportgeräten und ist daher keine Waffe...lol

Geschrieben

Mann ließt so einige Schwachheiten, so stand mal in einen Artikel was von einen VL (Orginal !), der noch beschossen werden müßte, da er sonst illegal wäre.

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