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IGNORED

Pfefferspray beschlagnahmt!


iltisfahrer87

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo, habe mal eine Frage, vielleicht kennt sich damit jemand gut aus bzw. hat ähnliche Erfahrungen gemacht.

Es geht um das Spray mit Bild im Anhang (Pfeffer Ko-Jet von F.W. Klever GmbH)

Bei einer Fahrzeugkontrolle wurde bei meiner Freundin in der Jacke ein Pfefferspray (Tierabwehrspray) gefunden. Dieses wurde mit der Begründung: Verdacht auf Verstoß gegen das Waffengesetz beschlagnahmt. Da es aber ein Tierabwehrspray ist kann es ja gar nicht unter das Waffengesetz fallen. Wie sieht es speziell bei diesem Spray aus? Ist der Hinweis das es sich dabei um ein Tierabwehrspray handelt ausreichend? Es stand drauf: "Schutz gegen Angriffe. Gegen alle Art von Tieren geeignet....gegen Menschen in Deutschland nicht zugelassen".

post-34574-1259077462_thumb.jpg

Geschrieben

Erstmal willkommen.

Schwierig von Außen was dazu zu sagen.

Waffe ist, salopp gesagt, ein Ding, was dafür konstruiert wurde, gegen Menschen eingesetzt zu werden. Insofern hast Du recht, das Pfefferspray ist keine Waffe nach dem WaffG. Im WaffG steht aber noch mehr drin, wogegen man verstoßen kann.

Und der ? Polizist ? (Fahrzeugkontrolle) könnte sich auch vertan haben wollen. So als ordnungsrechtliche Maßnahme:

"Wie, Sie wollen zur DEMO ? Na dann schneiden Sie mal die Fingernägel, die sehen mir zu sehr nach Waffe aus..."

Aber ich bin immer so paranoid...

Geschrieben

Hallo,

wann genau und wo war dieser Vorfall? Du kannst mir auch per PN schreiben.

Manche Behördenvertreter haben ein Problem mit der Formulierung bei diesem Pfefferspray. Obwohl eigentlich klar und deutlich daraus hervorgeht, dass es sich um ein Tierabwehrspray handelt.

Deshalb gab es auch bereits eine Einstufung beim BKA. Diese ergab zwar dass die Kennzeichnung nach ihrer Ansicht nicht perfekt ist, es aber nicht zu widerlegen ist, dass es sich hier doch um ein Tierabwehrspray handelt. Folge: Kein verbotener Gegenstand!

Siehe hier: http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...rsg_erlaubt.pdf

Lege diesen Bescheid der Polizei vor, damit dürfte die Angelegenheit eigentlich geklärt sein.

Klever hat zwischenzeitlich reagiert und die Beschriftung noch deutlicher als Tierabwehrspray bei der aktuellen Produktion gekennzeichnet.

Es steht im Gesetz nirgends wie genau ein Tierabwehrspray beschriftet sein muss. Das von dir genannte Pfefferspray ist nach meiner Ansicht ausreichend als Tierabwehrspray gekennzeichnet. Leider gibt es von Zeit zu Zeit einen Beamten der hier ein eigentlich nicht vorhandenes Problem sieht.

Du kannst mit mir weiter in Kontakt bleiben. Notfalls stelle ich den Kontakt zum Hersteller Klever für Dich her.

Geschrieben

Und schlage mal im Polizeiaufgabengesetz des Bundeslandes nach, ob die Polizei bei einer normalen Routinekontrolle tatsächlich berechtigt war, die Jacke der Dame zu filzen!

In Bayern darf die Polizei zumindest auf "normalen" Strassen (keine BAB, Europastrassen oder sonstige Strassen mit besoderer Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) ohne konkreten Anfangsverdacht NICHT das Fahrzeuginnere durchsuchen (§§13, 22 PAG).

Falls diese Durchsuchung unberechtigt gewesen sein sollte: kompetenten Anwalt anheuern, Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben lassen und ggf. klagen.

Gast 007-sucker@fvlw.de
Geschrieben

Und lass Dich nicht auf einen "Freispruch zweiter Klasse ein".

Nicht von wegen: "Gegen Einbehalt wird eingestellt."

Geschrieben

Der Sachverhalt ist zu dünn, um dies eindeutig zu beantworten, aber Pfefferspray fällt nicht unter das WaffG.

(Wobei es durchaus verbotene Pfeffersprays gibt, zum Bsp. das Pfefferspray für die Polizei.)

Es sei denn Ihr wart an einem gefährlichen Ort, oder auf dem Wege zu einer Versammlung, dann fällt es unter Schutzbewaffnung.

Es kommt aber auch häufig zu Irrtümern, weil manche der Meinung sind, dass die BKA Raute fehlt, obwohl Pfefferspray nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegt.

Auf der nächsten Polizeiwache die bearbeitende Dienststelle erfragen und dann dort vorsprechen.

Laufen derartige Dinge über meinen Tisch, gehen sie zur beschlagnahmenden Dienststelle zurück, damit sie wieder ausgehändigt werden.

Geschrieben

Selbst wenn das Sprühgerät nicht als "Tierabwehrspray" gekennzeichnet WÄRE, würde es zwar als "Waffe" unter das Waffengesetz fallen, aber weder einen verbotenen Gegenstand darstellen noch unter das Führverbot des § 42a fallen, solange es das amtliche Prüfzeichen trägt. Oder sehe ich das falsch?

Edit: Ok hat sich erledigt, die handelsüblichen Pfeffersprays tragen gerade kein Prüfzeichen, weil sie nicht gegen Menschen zugelassen sind.

Geschrieben
Erzähl bitte mehr!

Nene!

Darf man nun auch keinen Pfefferspray mehr bei sich haben, ohne ständig in Angst leben zu müssen, erwischt zu werden?

Doch, aber es muß "zur Tierabwehr" draufstehen, da gibt es verschiedene Formulierungen, z.B. "auch gegen Menschen geeignet, jedoch in Deutschland verboten", das BKA bezieht sich im Feststellungsbescheid lediglich auf mißverständliche Formulierungen, da es hier keine einheitliche Regelung gibt.

Geschrieben
Doch, aber es muß "zur Tierabwehr" draufstehen, da gibt es verschiedene Formulierungen, z.B. "auch gegen Menschen geeignet, jedoch in Deutschland verboten", das BKA bezieht sich im Feststellungsbescheid lediglich auf mißverständliche Formulierungen, da es hier keine einheitliche Regelung gibt.

Werksseitig oder handschriftlich ?

Gast 007-sucker@fvlw.de
Geschrieben
Der Hersteller muß es klassifizieren!

Uwe, ich möchte dir zwischendurch einfach mal für deine sachlichen Kommentare und Hinweise aus der Praxis danken.

Alexander

Geschrieben
Was, wenn ich einen Aufkleber drauf mache? Muss ja nicht jeder gleich sehen, wenn es mal aus der Tasche fällt. Wird es dadurch zu einem verbotenen Gegenstand?

Der Hinweis "zur Tierabwehr" sollte schon zu lesen sein, oder Du kannst den Aufkleber so ablösen, dass er lesbar wird.

Ist er nicht lesbar, wird das Teil vom kontrollierenden Beamten beschlagnahmt und bei Widerspruch auf seine Inhaltsstoffe untersucht, aber wenn Du weißt wie teuer ein waffenrechtliches Gutachten ist, glaube ich nicht, dass Du Dich darauf einlassen willst.

Geschrieben
Der Hinweis "zur Tierabwehr" sollte schon zu lesen sein, oder Du kannst den Aufkleber so ablösen, dass er lesbar wird.

Ist er nicht lesbar, wird das Teil vom kontrollierenden Beamten beschlagnahmt und bei Widerspruch auf seine Inhaltsstoffe untersucht, aber wenn Du weißt wie teuer ein waffenrechtliches Gutachten ist, glaube ich nicht, dass Du Dich darauf einlassen willst.

Hast Du schon einen Fall gehabt bei dem eine Untersuchung der Inhaltsstoffe erfolgte? Untersuchung soll wohl eine Laboranalyse sein, oder?

Geschrieben
Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

[...]

1.3

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8

[...]

1.3.5

Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und

- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;

Daraus folgt, dass bereits ein fehlendes Prüfzeichen ausreicht, damit ein Reizstoffsprühgerät eine verbotene Waffe ist.

Ausnahme: Es ist nicht seinem "Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen" (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG), dann ist es keine "Waffe" (z.B. wenn als "Tierabwehrspray" ausgezeichnet).

Geschrieben
Daraus folgt, dass bereits ein fehlendes Prüfzeichen ausreicht, damit ein Reizstoffsprühgerät eine verbotene Waffe ist

Es fehlt ja nicht. Es ist unter dem (abziehbaren) Aufkleber. Wo steht, dass es sichtbar sein muss. Ist es in der Jackentasche ja auch nicht. <_<

Geschrieben
Es fehlt ja nicht. Es ist unter dem (abziehbaren) Aufkleber. Wo steht, dass es sichtbar sein muss. Ist es in der Jackentasche ja auch nicht. <_<

Mein Posting bezog sich jetzt mehr auf die angebliche "Untersuchung der Inhaltsstoffe" ...

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