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IGNORED

Gegenseitige Berechtigung in WBK eintragen


FunzJK

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
...

Ist der Berechtigungseintrag kontingent-relevant oder nicht???

...

Ja.

Sollte hier irgendjemand eine Waffenbehörde kennen die das tatsächlich anders handhabt?

Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Geschrieben
Dass aber der"Leihschein einmal für max. ein Monat möglich!" ist und

keine Verlängerung, keine Neuausstellung! erlaubt wäre, das soll der SB doch bitte rechtsmittelfähig belegen!

das mit dem "rechtsmittelfähig belegen" habe ich nicht gemacht, und über "einmal" läßt sich sicher trefflich streiten. :rolleyes:

Im Paragraph 12 steht "vorübergehend für maximal 1 Monat"

Damit scheidet eine Verlängerung des Leihscheins aus!

Ob eine Neuausstellung des Leihscheines incl. der Vernichtung der alten Belege im Sinne des Gesetzes ist, da lasse ich mich nicht drauf ein.

Eine übers Jahr gesehen mehrfache Überlassung an einen Berechtigten halte ich schon für Zulässig, wenn sich daraus keine fortlaufende Regelmäßigkeiit ableiten lassen kann; also Zeitlücken und/oder besondere Anlässe, wie z. B. Meisterschaft mit einer fremden Waffe.

Geschrieben
Ist der Berechtigungseintrag kontingent-relevant oder nicht???

In einer frühen Version der Verwaltungsvorschriften war er es nicht, später hingegen schon - und auch wenn die VwV bis heute nicht offizielle Gültigkeit erlangt haben wird das wohl auch so gehandhabt.

Wir (meine Frau + ich) haben alle Waffen jeweils auf gemeinsamen WBKs eingetragen. Damit jeder ggf. mal woanders hin kann, gibt es einige grüne und 2 gelbe WBKs.

Es hat Nachteile und wenn man so gut wie nie seine Waffen tauscht, d.h. jeder wirklich seine "eigenen" Waffen hat, würde ich es nicht empfehlen. Sobald aber alle oder die meisten Waffen von beiden geschossen werden, ist es um einiges einfacher...

Die ständigen Leihscheine sind für ständiges Ausleihen nicht gedacht (und vom Gesetzgeber so auch nicht gewollt), irgendwann vergisst man mal die Ausstellung - und schon steht man bei Kontrollen extrem dumm da.

Spannend wird es, ob bei Grundkontingentsüberschreitung es ausreicht, wenn jeweils nur 1 Schütze die Wettkampfteilnahme nachweist, oder ob wirklich beide das nachweisen müssen.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
...

Die ständigen Leihscheine sind für ständiges Ausleihen nicht gedacht (und vom Gesetzgeber so auch nicht gewollt)

...

Grüße

Schwarzwälder

Ein Blick in BT-Drucksache 14/8886, vom 24. 04. 2002, Seite 111 verspricht ein wenig Klarheit:

"9. Zu § 12

Die ursprünglich vom Bundesrat geforderte Aufnahme einer Begrenzung der Möglichkeit in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe

a zur erlaubnisfreien Ausleihe einer Schusswaffe auf drei Mal im Jahr schränkt die gängige und erforderliche

Praxis im Bereich des Schießsports und der Jagd unnötig ein; einer Dauerausleihe wird durch die bestehende

Regelung mit einer Begrenzung auf höchstens einen Monat ausreichend entgegengewirkt."

  • Nach meinem Verständnis geht es also darum, daß die Waffe spätestens nach einem Monat zurückgegeben wird, weil eben nicht gewünscht ist, daß geliehene Waffen dauerhaft beim Leihnehmer verbleiben.
  • Eine Beschränkung auf eine maximale Anzahl von Ausleihen war demnach ausdrücklich nicht gewünscht.

Geschrieben
Ein Blick in BT-Drucksache 14/8886, vom 24. 04. 2002, Seite 111 verspricht ein wenig Klarheit:

"9. Zu § 12

Die ursprünglich vom Bundesrat geforderte Aufnahme einer Begrenzung der Möglichkeit in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe

a zur erlaubnisfreien Ausleihe einer Schusswaffe auf drei Mal im Jahr schränkt die gängige und erforderliche

Praxis im Bereich des Schießsports und der Jagd unnötig ein; einer Dauerausleihe wird durch die bestehende

Regelung mit einer Begrenzung auf höchstens einen Monat ausreichend entgegengewirkt."

  • Nach meinem Verständnis geht es also darum, daß die Waffe spätestens nach einem Monat zurückgegeben wird, weil eben nicht gewünscht ist, daß geliehene Waffen dauerhaft beim Leihnehmer verbleiben.
  • Eine Beschränkung auf eine maximale Anzahl von Ausleihen war demnach ausdrücklich nicht gewünscht.

Hallo Leser,

danke für die interessante Information.

Beim WaffG alt(bis 2002) war ein gemeinsamer Waffenschrank eigentlich schon ein Problem - zumindest bei unserer Behörde. Das hat sich mit dem WaffG neu ab 2003 insofern gebessert, als dass nun ausdrücklich geregelt war, dass Mitglieder desselben Haushalts auch ihre Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank lagern konnten. Allerdings bezieht sich das auf Lagern - nicht automatisch nutzen.

Für das ständige Nutzen der Waffen des (Ehe-)Partners sind eben ständige Leihscheine erforderlich - das scheint mir zumindest sehr unpraktisch zu sein, auch wenn der Gesetzgeber das toleriert.

Aber das muß jeder mit sich selbst ausmachen.

Grüße

Schwarzwälder

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