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IGNORED

Waffe von Privat, aber ohne WBK


Escusel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Gerne: § 58 (8) WaffG, ebenso § 20 (3) und § 37 (1) WaffG.

Es heißt immer nur "einem Berechtigten überlassen"; die Art

der Berechtigung ist in keinem der genannten §§ spezifiziert.

NB: Ebenfalls nach dem 25.7.2009 bereits praktiziert.

Nur, weil ich grad nicht mehr Zeit habe und um zu zeigen, das "Berechtigter" nicht gleich "Berechtigter" ist/sein muss: Aus dem Entwurf der WaffVWV, Stand August 04!

Zu § 37: Anzeigepflichten

...

Hinsichtlich §37/AbsI Satz 4 wird auf Nummer 46.5 verwiesen.

...

Nummer 46.5:

...

Wer gemäß §46/V WaffG "nach dem bürgerlichen Gesetzbuch Berechtigter" ist,...

Aha! Hier also Berechtigter, wie im BGB beschrieben! Nicht Berechtigter im Sinne von SpoSchü, Jäger, und Consorten!

Also wie immer bei Gesetzen: grün ist nicht gleich grün...

Muss zur Arbeit, sorry!

Doc

Geschrieben
Nur, weil ich grad nicht mehr Zeit habe und um zu zeigen, das "Berechtigter" nicht gleich "Berechtigter" ist/sein muss: Aus dem Entwurf der WaffVWV, Stand August 04!

Zu § 37: Anzeigepflichten

...

Hinsichtlich §37/AbsI Satz 4 wird auf Nummer 46.5 verwiesen.

...

Nummer 46.5:

...

Wer gemäß §46/V WaffG "nach dem bürgerlichen Gesetzbuch Berechtigter" ist,...

Aha! Hier also Berechtigter, wie im BGB beschrieben! Nicht Berechtigter im Sinne von SpoSchü, Jäger, und Consorten!

Also wie immer bei Gesetzen: grün ist nicht gleich grün...

Muss zur Arbeit, sorry!

Doc

Es geht um zwei verschiedene Personen, nämlich um den "nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten" und in § 37 um den Berechtigten, an den überlassen wird bzw in § 46 V um den "empfangsbereiten Berechtigten", der für die Überlassung benannt wird.

Aus dem Zusammenhang mit der Verwertung und ihrem Erlös erklärt sich, was gemeint ist: der bisher nach bürgerlichem Recht Berechtigte ist der Eigentümer der Waffe (und dass muss nicht der sein, der sie in Besitz hatte). Wem auch sonst sollte der Verwertungserlös zustehen?

Das sagt in der Tat noch gar nichts darüber, was mit dem "Berechtigten, an den überlassen wird" bzw. dem "empfangsbereiten Berechtigten" gemeint ist. Aber auch hier liegt der Sinn eigentlich auf der Hand:

Beide müssen spätestens im Zeitpunkt der Überlassung ganz normal eine waffenrecfhtliche Erwerbserlaubnis haben. D.h. der Jagdscheininhaber darf zwar die Langwaffe erwerben, nicht aber die KW, wenn er gerade keinen offenen Voreintrag hat. Und eine verbotene Waffe darf m.E. keiner der genannten Berechtigten erwerben, denn dafür kann es für diesen Personenkreis keine Erwerbsberechtigung geben; die wäre der Behörde anzuzeigen und abholen zu lassen.

Teddy

Geschrieben
Möglichkeit 2. Waffenbehörde freut sich auch, knackt dem WBK Inhaber eine kräftige Rechte in die Rippen: verbotene Waffen Strafanzeige, Kurzwaffen erworben ohne Erlaubnis: WBK weg, Jagdschein weg, Waffen weg, Hausdurchsuchung etc.

Vorbestraft !

Mal im Ernst: Möglichkeit 2 kann nicht im Sinne des Gesetzes sein ! oder doch ?

Diese 2. Variante kenne ich nur zu gut!

Wie mir aber ein Mod mitteilte ist er von meinen Beispielen genervt, so dass ich es dabei belasse.

Außerdem ist es ein aktueller Fall, über den ich sowieso nicht reden kann und darf!

Geschrieben

Also, ich hatte mal den Fall vor ein paar Jahren. Ein Freund hat beim Abriss des Hauses seiner Großeltern eine 08 auf dem Dachboden gefunden, incl. einer Schachtel Orginalmuntion. Leider kenne ich nicht den genauen Ablauf damals, aber er meldete dies der Behörde, beantragte WBK und ist heute Sportschütze.

Wenn dies jetzt passieren würde, kann jemand dann die Waffe zur Lagerung einem "Berechtigten", ist meines erachtens jemand mit Sachkundeprüfung, zur Lagerung übergeben bis die Behörde entschieden hat?

Grundkontingent ist meines erachtens nicht das Problem, weil die Waffe ja nur vorübergehend verwahrt werden soll. Wenn ich die Waffe eines anderen Schützen in die Hand nehme, habe ich ja auch die tatsächliche Gewalt über diese, obwohl ich schon zwei KW eingetragen habe.

Selbst wenn jemand mit einer gefundenen MP38 oder so zu mir kommen würde, ich würde meinen Schrank aufschließen, die Waffe einlagern und sofort die Behörden darüber informieren. Ist ja schließlich besser, die Waffe ist ordnungsgemäß verschlossen und Oma Lieschen Müller muss damit nicht in den Bus steigen um diese abzugeben.

Ich denke die Meldepflicht ist ausschlaggebend. Die tatsächliche Gewalt über eine Waffe und der Besitz einer Waffe sind zwei verschiedene Dinge. Ich darf ja auch vorübergehen die Waffe eines Freundes in meinem Schrank haben, ohne das die Behörden dies genehmigen müssen, zumindest für einen Monat glaube ich, mit einsprechendem schriftlichen Einverständnis beider Pateien.

Hier ein Beispiel:

Formular: druff klicken

Warum soll das nicht für Fundwaffen gelten?

Gruss

SJ

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