r4b3 Posted August 19, 2009 Share Posted August 19, 2009 Servus! Habe gestern festgestellt, dass ein schweizer Verwandter noch sein altes STGW 57 im Schrank hat. Das Teil wurde von den Schweizern selbst auf Einzelfeuer umgebaut (also KEIN Serienfeuer mehr möglich). Darf ich als Jäger dieses Teil für mich in Deutschland irgendwie legalisieren also besitzen, oder fällt das auch unter irgendein No-Go-Gesetz? Danke für Eure Antworten! Beste Grüße Link to comment Share on other sites More sharing options...
SeinePestilenz Posted August 19, 2009 Share Posted August 19, 2009 Darf ich als Jäger dieses Teil für mich in Deutschland irgendwie legalisieren... Nein, das Gerät ist und bleibt eine Kriegswaffe. Ob das Gewehr VA schießt oder nicht, ist für die Kriegswaffeneigenschaft völlig unerheblich. Eine Demilitarisierung (wie sie früher einmal nach dezidierten Umbaurichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie möglich war) ist nach geltendem Recht nicht mehr durchführbar! Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted August 19, 2009 Share Posted August 19, 2009 Durch folgenden Abschnitt des Waffengesetzes ist ein vollautomatisches Gewehr auch nach dem Umbau auf Einzelfeuer zu behandeln wie ein Vollautomat: Unterabschnitt 1: Erlaubnispflicht Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Das BKA hat auch schon einen Feststellungsbescheid erlassen, bei dem es um umgebaute Vollautomaten MP Thompson 1928 A1 geht, der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig da Widerspruch eingelegt wurde. http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...rzversion_1.pdf Ich denke du solltest das Gewehr lassen wo es ist, ein Import dürfte nicht machbar sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
r4b3 Posted August 19, 2009 Author Share Posted August 19, 2009 Danke für Eure Antworten! Dann hat sich das erledigt. Beste Grüße Link to comment Share on other sites More sharing options...
SeinePestilenz Posted August 19, 2009 Share Posted August 19, 2009 Durch folgenden Abschnitt des Waffengesetzes ist ein vollautomatisches Gewehr auch nach dem Umbau auf Einzelfeuer zu behandeln wie ein Vollautomat: Naja, die Verbotseigenschaft VA tritt hier hinter die Verbotseigenschaft "Kriegswaffe" zurück. Auch wenn man so einen Umbau, beispielsweise mit dem originalen Lauf, als Neufertigung (das ist durchaus möglich) durchführen würde, wäre die Eigenschaft Kriegswaffe gegeben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted August 19, 2009 Share Posted August 19, 2009 Ja stimmt. Mir hat schon ein Grund gereicht warum der Import nicht klappen kann. Kriegswaffe kommt noch dazu, da kenne ich mich nur nicht so aus. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwarzwälder Posted August 19, 2009 Share Posted August 19, 2009 2 Alternativen: a) Umbau des Stgw.57 auf ein ziviles M57 bei Schwabenarms Rottweil. Lauf und Verschlusskopf werden dabei getauscht, der Rest (weitgehend) weiterverwendet. b ) Falls es zufällig ein SIG 57 PE sein sollte, also ein Gewehr, dass original als Halbautomat konstruiert wurde (Werkshalbautomat), so steht dieser zwar auch auf der Kriegswaffenliste, aber da carcano schon vor Gericht durchsetzen konnte, dass das SIG 90 PE KEINE Kriegswaffe ist, wäre da vielleicht auch was zu machen - ggf. (falls es ein PE und nicht ein umgebauter Vollautomat ist) bei carcano nachfragen. Grüße Schwarzwälder Link to comment Share on other sites More sharing options...
joker_ch Posted August 19, 2009 Share Posted August 19, 2009 2 Alternativen:a) Umbau des Stgw.57 auf ein ziviles M57 bei Schwabenarms Rottweil. Lauf und Verschlusskopf werden dabei getauscht, der Rest (weitgehend) weiterverwendet. b ) Falls es zufällig ein SIG 57 PE sein sollte, also ein Gewehr, dass original als Halbautomat konstruiert wurde (Werkshalbautomat), so steht dieser zwar auch auf der Kriegswaffenliste, aber da carcano schon vor Gericht durchsetzen konnte, dass das SIG 90 PE KEINE Kriegswaffe ist, wäre da vielleicht auch was zu machen - ggf. (falls es ein PE und nicht ein umgebauter Vollautomat ist) bei carcano nachfragen. Grüße Schwarzwälder Für die Interessenten werden bei Kessler eine Reihe SIG57 PE versteigert. Joker Link to comment Share on other sites More sharing options...
Eisprinzessin Posted August 20, 2009 Share Posted August 20, 2009 ... noch sein altes STGW 57 im Schrank hat. Allein dieser Satz treibt mir die Tränen in die Augen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
r4b3 Posted August 20, 2009 Author Share Posted August 20, 2009 Danke für die weiteren Infos! Werde wegen einer Waffe vermutlich zwar mal nicht vor Gericht ziehen, aber... man weiß ja nie. Abgesehen davon, muss ich dann erstmal rausfinden, welcher Typ es den genau ist. Beste Grüße Link to comment Share on other sites More sharing options...
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