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IGNORED

Waffen und Munition getrennt aufbewahren !?


VTRSP

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Geschrieben

Laut dem Gesetz ist es ja eindeutig Waffen und Munition müssen getrennt gelagert werden, während Munition angeblich in einem ohne Sicherheitsstufe versehenem Stahlschrank aufbewahrt werden darf!

Wie sieht es eigentlich aus wenn man z.B. aufgrund Platzmangel Waffen und Munition (die nicht in die jeweiligen Waffen passt) zusammen aufbewahrt?

Also zum besseren Verständnis, zu den Langwaffen auf den Boden des A-Schrankes stapelt man einige Päckchen 9mm Luger!

Oder den B-Tresor wo sich die Kurzwaffen befinden füllt man mit Patronen in 8X57IS auf!

Hat sich darüber schonmal jemand gedanken gemacht? Bin mal auf eure meinungen gespannt!

Geschrieben
Bin mal auf eure meinungen gespannt!

Das hat mit Meinungen wenig zu schaffen. Dazu lese man den § 13 AWaffV.... (und zwar möglichst gleich in Gänze)...

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Geschrieben
...demnach würde ich es so sehen, das die 9mm am Boden des A-Schrankes nicht erlaubt sind, oder???

welches ich im Unterpunkt 4 des §13 auch so interpretiere.

Was bitte ist an dem Satz

Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

in § 13 (4) AWaffV nicht zu verstehen?

anbei mal der Link zu unserer KPB.

Als wenn wir hier jeden Zettel, den irgendeine Behörde schreibt ernst nehmen würden.

Geschrieben

Das ist nicht mal besonders spaßig, denn jedem mit gesunden Menschenverstand dürfte klar sein, was mit dem Ausdruck "zugehörige Munition" gemeint ist.

Oder ist da in Spalte 3 der entprechenden WBK (Bezeichnung der Munition oder des Kalibers) irgendein Unterscheid? Nein? Ok, keine weiteren Fragen.

Geschrieben
Als wenn wir hier jeden Zettel, den irgendeine Behörde schreibt ernst nehmen würden.

Kennst Du doch sicher: "Aber mein SB wünscht sich das so..."

oder

"Das war aber schon immer so..."

*GGG*

Geschrieben
unser Scheriff vor Ort wird im Falle eines Falles mit genau dem Zettel bei mir vor der Tür stehen

und dann geht sicher das störische diskutieren los...... recht haben und recht bekommen kann schon mal nervig werden

Rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern und abwarten, worauf der Richter eingeht. Ich gebe dem offiziellen Gesetzestext da immer noch bessere Chancen als dem Wunschzettel des Sherriffs.

Nur mal so meine Meinung.

Geschrieben
unser Scheriff vor Ort wird im Falle eines Falles mit genau dem Zettel bei mir vor der Tür stehen

und dann geht sicher das störische diskutieren los...... recht haben und recht bekommen kann schon mal nervig werden

Wenn du ihm dann den §13 zitieren kannst, wird es keine Diskussion geben. Wer alles rechter als rechtmacht um Diskussionen zu vermeiden, wird sein Recht verlieren.

Geschrieben
Kennst Du doch sicher: "Aber mein SB wünscht sich das so..."

oder

"Das war aber schon immer so..."

Klar kenne ich das. Dann muss man halt abwägen: Behindert mich die Behörde damit so, dass es sich lohnt, deswegen eine Welle zu schlagen oder handelt es sich mehr um eine Lapalie, die für eine logische Sekunde zwar ärgerlich ist, mich aber nicht wirklich kratzt. Falls ersteres gegeben ist: Ohne irgendwelche Diskussionen einen rechtsmittelfähigen Bescheid ausfertigen lassen und ab damit in den Geschäftsgang...

Erfahrungsgemäß schadet es dem guten Auskommen mit der Behörde NICHT, wenn man dem SB auch mal zeigt, wo der Bartl den Most holt, falls erforderlich. Sonst werden die Herrschaften noch größenwahnsinnig.

Man muss aber auch dazu sagen, dass es doch einige SB gibt, die schwer in Ordnung sind. Das ist wie überall bei Menschen - es gibt solche und solche.

Was mich angeht, bin ich ein rechter Querulant. Meine Behörde ist immer froh, wenn die mich wieder ohne Diskussionen hinauskomplementieren können :chrisgrinst:.

Mumpeln die aus der Waffe verballert werden können ??? :rolleyes:

:icon14:

Geschrieben
unser Scheriff vor Ort wird im Falle eines Falles mit genau dem Zettel bei mir vor der Tür stehen

und dann geht sicher das störische diskutieren los...... recht haben und recht bekommen kann schon mal nervig werden

Dann hältst du ihm eben die AWaffV unter die Nase, Problem gelöst.

Geschrieben

Waffen z.B. in "B"Schrank aufbewahren.

Dazugehörige Munition in eine Militär Munitionskiste einpacken und die Kiste mit einem Vorhängeschloß versehen und natürlich abschließen oder eine vernünftige Geldkassette verwenden (die Schlüsselsollte man natürlich nicht mit in den "B" Schrank legen..;-) ).

Das ganze, sofern der "B" Schrank groß genug ist, mit in den Schrank legen und fertig ist die Laube. Da kann man sich nen weiteren Schrank extra für Munition sparen und die Munition und von der Waffe getrennt und verschlossen aufbewahrt.

Hat zusätzlich den Charme, wenn man sich auf zum Stand machen will, einfach nur die jeweilige Munitionskiste, die natürlich auch beschriftet sein sollte, greifen braucht und fertig.

Ich mache das zwar nicht so, ist aber auch eine Variante, wie man es machen könnte.

Geschrieben
Dann hältst du ihm eben die AWaffV unter die Nase, Problem gelöst.

Regel No.1:

Du sollst AM PANZERSCHRANK IMMER EINE KOMPLETTE KOPIE DER NEUESTEN AWaffV HÄNGEN HABEN!

Regel No.2:

Du sollst den PLATZ Deines Panzerschranks immer auf eine UNINTERESSANTE ECKE deiner Wohnung verlagern, die DIREKT zu erreichen ist, OHNE DABEI DIE GESAMTE WOHNUNG ZU DURCHQUEREN!

Regel No.3:

Du SOLLST IN SICHTBARER NÄHE DES PANZERSCHRANKES DIE ANLEITUNG FÜR EINE DIENST UND FACHAUFSICHTSBESCHWERDE HÄNGEN HABEN! Die 3 F („formlos, fristlos und fruchtlos") kann man dabei getrost vergessen wenn die Beschwerden sich QUANTITATIV HÄUFEN!

Regel No.4:

Die Telefonnummer deines FACHANWALTS sollte ebenfalls dort stehen und selbstverständlich in deinem Handy eingespeichert sein!

Regel No.5:

Die Verhaltensweise bei einer Hausdurchsuchung sollte LOGISCHERWEISE an der HAUSEINGANGSTÜR HÄNGEN!

dann klappts auch mit den Waffensachbearbeitern!

Gruss

Slot

Geschrieben
Regel No.1:

Du sollst AM PANZERSCHRANK IMMER EINE KOMPLETTE KOPIE DER NEUESTEN AWaffV HÄNGEN HABEN!

...

Regel No.3:

Du SOLLST IN SICHTBARER NÄHE DES PANZERSCHRANKES DIE ANLEITUNG FÜR EINE DIENST UND FACHAUFSICHTSBESCHWERDE HÄNGEN HABEN! Die 3 F („formlos, fristlos und fruchtlos") kann man dabei getrost vergessen wenn die Beschwerden sich QUANTITATIV HÄUFEN!

...

Regel No.5:

Die Verhaltensweise bei einer Hausdurchsuchung sollte LOGISCHERWEISE an der HAUSEINGANGSTÜR HÄNGEN!

Regel Nr. 6:

Du sollst das Thema des Threads einigermaßen noch im Auge haben und darauf eingehen und nicht über Dienstaufsichtsbeschwerden u.ä. schreiben und damit einen einfachen Fachthread zumüllen.

Da die Frage des TE ausführlich beantwortet ist, und die Diskussion in OT abgleitet, schließe ich diesen Thread und lösche Beiträge, die rein gar nichts mit dem Thema zu tun haben (z.B. Beiträge über C-Schlüssel, Alphabetismus u.ä.)

Säuerliche Grüße

SWJ

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