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IGNORED

Kurzwaffe an Jäger mit WBK ausleihen


phrex

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi,

grds. ist es ja so, dass ich eine Kurzwaffe an einen Jäger ausleihen kann, sofern er eine WBK hat, auch wenn da nix eingetragen ist.

Nun stellt sich mir aber folgende Frage: Wenn der Jäger schon 2 Kurzwaffen eingetragen hat, er also für den Erwerb einer 3. Kurzwaffe ein Bedürfnis nachweisen müsste, kann ich ihm dann trotzdem eine weitere Kurzwaffe ausleihen und darf er sie dann mit den anderen beiden (für die Zeit der Ausleihe) in seinem Waffenschrank zu Hause aufbewahren.

Rein vom Wortlaut her, würde ich ja sagen, es ist ok, da das Gesetzt nur davon spricht, dass er eine WBK benötigt unabhängig von etwaigen Eintragungen... aber wie wirkt sich diese Bedürfnissache aus? :confused:

Dieselbe Frage stellt sich mir, wenn ich einem Jäger, der schon 2 Kurzwaffen hat, meine Kurzwaffe zur Aufbewahrung gebe, bspw. bei einem Jagdbesuch, bei dem ich die Waffe ja schlecht immer bei mir haben kann bzw. selbst einen Waffenschrank mitbringen kann oder bspw. im Rahmen eines Umzuges, damit die Waffen nciht abhanden kommen.

Hat irgendjemand viell. Erfahrungen mit diesen Konstellationen?

Vielen Dank, beste Grüße

Phrex

Geschrieben

das bedürfnis hat hier nix mit der ausleihe zu tun. wenn dein kollege einen gültigen jj besitzt kannst du per "leihschein" ihm deine kw ausleihen, egal ob er nu keine kw besitzt oder 10...

Geschrieben
das bedürfnis hat hier nix mit der ausleihe zu tun. wenn dein kollege einen gültigen jj besitzt kannst du per "leihschein" ihm deine kw ausleihen, egal ob er nu keine kw besitzt oder 10...

Das glaube ich aber nicht

Gast solideogloria
Geschrieben

Hm per Leihe an einen Berechtigen sollte das doch möglich sein.

Und die Aufbewahrung ist im Rahmen eines definierten kurzen Zeitrahmens (Jagdbesuch) auch kein Problem. Besser sicher verwahrt im Waffenschrank, als unsicher im Auto oder in einer Tasche an der Heizung festgekettet....

Ich sehe das Problem nicht.

Geschrieben
das bedürfnis hat hier nix mit der ausleihe zu tun. wenn dein kollege einen gültigen jj besitzt kannst du per "leihschein" ihm deine kw ausleihen, egal ob er nu keine kw besitzt oder 10...

Wenn ich die Paragraphen 12 und 13 WaffG richtig deute, benötigt der ausleihende Jäger um eine KW leihen zu können eine WBK. Auf JJ darf er nur LW leihen.

Geschrieben

Hallo,

Leihe zur vorübergenden Aufbewahrung von Schusswaffen ist an jeden WBK-Inhaber zulässig. Der darf sie aber nicht benutzen, zumindest nicht auf der Jagd, etc. Am Schießstand sieht es anders aus, da dies ein sogen. "erlaubnisfreier Ort" ist. Wenn der Entleiher(JJ-Inhaber) aber keine KW eingetragen hat, darf er auch keine ausleihen und jagdlich verwenden, da der JJ nur zum Erwerb von LW berechtigt. KW müssen vorher von der Behörde genehmigt sein. Wenn er einen Voreintrag hat, dann darf er eine KW in dem Kal. leihen. Hat er schon eine KW, darf er wieder nicht leihen, weil die Erlaubnis nur für die KW gilt, die er schon hat. Also besser mal bei der Behörde nachfragen.

Gruss

Kirrmeister

Geschrieben
..... einen gültigen jj besitzt kannst du per "leihschein" ihm deine kw ausleihen,.......

WBK, WBK! siehe §12 WaffG die Unterbringung dürfte das kleinere Problem sein - in die weitaus meisten für KW zugelassenen Schränke passen mehr als nur die 2 auf "Jägerbedürfnis" hinein und sind meist für 5 oder mehr (Kurz-)Waffen zugelassen. Jahresjagdschein langt nur für Langwaffe. (§müsste ich erst länger suchen ;) )

Geschrieben
Das glaube ich aber nicht

Es ist auch nicht so. Das Bedürfnis ist eben ein jadliches.

Der § 12 (1) Nr. 1 Buchstabe a) WaffG spricht für die Nutzung (und nicht bloße Verwahrung/Beförderung wie in Buchstabe b ) von Folgendem:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit... erwirbt;

Dann haben wir in § 13 (4) WaffG die Sonderregelung bzgl. der Gleichstellung des JJS - allerdings nur in Bezug auf Langwaffen:

Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

D.h. eine WBK ist erforderlich.

€: Too slow, too slow..

Wenn ich die Paragraphen 12 und 13 WaffG richtig deute, benötigt der ausleihende Jäger um eine KW leihen zu können eine WBK. Auf JJ darf er nur LW leihen.

Richtig.

Leihe zur vorübergenden Aufbewahrung von Schusswaffen ist an jeden WBK-Inhaber zulässig. Der darf sie aber nicht benutzen, zumindest nicht auf der Jagd, etc.

Das möchte ich einmal gewaltig in Zweifel stellen. Was Du beschriebst, entspricht dem § 12 (1) Buchst. b] WaffG, davor steht aber der § 12 (1) Buchst. a] WaffG...

Warum soll ein JS-Inhaber mit WBK nicht einem von einem Bedürfnis umfassten Zweck oder den damit gegebenen Zusammenhängen gerecht werden?

Geschrieben
Hallo,

Leihe zur vorübergenden Aufbewahrung von Schusswaffen ist an jeden WBK-Inhaber zulässig. Der darf sie aber nicht benutzen, zumindest nicht auf der Jagd, etc. Am Schießstand sieht es anders aus, da dies ein sogen. "erlaubnisfreier Ort" ist. Wenn der Entleiher(JJ-Inhaber) aber keine KW eingetragen hat, darf er auch keine ausleihen und jagdlich verwenden, da der JJ nur zum Erwerb von LW berechtigt. KW müssen vorher von der Behörde genehmigt sein. Wenn er einen Voreintrag hat, dann darf er eine KW in dem Kal. leihen. Hat er schon eine KW, darf er wieder nicht leihen, weil die Erlaubnis nur für die KW gilt, die er schon hat. Also besser mal bei der Behörde nachfragen.

Gruss

Kirrmeister

Das ist FALSCH!

Ein Jäger mit WBK darf sich Kurzwaffen ausleihen!

Egal, ob er schon eine KW eingetragen hat, oder 10. Er darf sich Kurzwaffen ausleihen OHNE selbst einen Voreintrag dafür zu haben. Die Munition kriegt er mit der Waffe.

IMI

Geschrieben

Hi,

danke für die vielen und schnellen Antworten... nur nochmal zur Klarstellung: es geht um den Fall, dass ein Jagdscheininhaber eine WBK besitzt und dort schon 2 Kurzwaffen eingetragen sind... die Ausleihe auf den reinen Jagdschein ist insoweit also irrelevant.

Wenn ich Euch jetzt richtig verstanden habe, ergibt sich durch die Anzahl der Kurzwaffen auf der WBK des ausleihenden oder verwahrenden Jägers kein Unterschied für die Zulässigkeit der Hingabe einer weiteren Kurzwaffe an diesen Jäger.

Kurzum: Der Jäger kann sich also auch eine dritte Kurzwaffe aufgrund seiner WBK ausleihen bzw. diese für jemanden anderes verwahren, selbst wenn er schon 2 (seinem eigtl. Bedürfnis als Jäger entsprechenden) Kurzwaffen auf seiner WBK eingetragen hat!? Auch wenn er durch die weitere Kurzwaffe faktisch Zugriff auf eine höhere Anzahl von Kurzwaffen erhält als das Gesetz im aufgrund seines jagdl. Bedürfnis eigtl. zugesteht?!?!?

VG

Phrex

Geschrieben
...Wenn ich Euch jetzt richtig verstanden habe, ergibt sich durch die Anzahl der Kurzwaffen auf der WBK des ausleihenden oder verwahrenden Jägers kein Unterschied für die Zulässigkeit der Hingabe einer weiteren Kurzwaffe an diesen Jäger.

Ja!

... selbst wenn er schon 2 (seinem eigtl. Bedürfnis als Jäger entsprechenden) Kurzwaffen auf seiner WBK eingetragen hat!? Auch wenn er durch die weitere Kurzwaffe faktisch Zugriff auf eine höhere Anzahl von Kurzwaffen erhält als das Gesetz im aufgrund seines jagdl. Bedürfnis eigtl. zugesteht?!?!?

...

Es handelt sich bei den zwei Kurzwaffen um das sogenannte "Regelbedürfnis".

Wenn man durch plausible Begründung darlegen kann, weshalb man eine über dieses Regelbedürfnis hinausgehende zusätzliche Waffe benötigt, kann diese genehmigt werden.

Das (Aus)Leihen wird im Gesetz an keiner Stelle im WaffG bezüglich der Anzahl der vorhandenen Waffen limitiert.

Wie sonst soll man eine Waffe probeschießen können.

Oder evtl. probetragen (ob die Handhabung im Revier den persönischen Vorstellungen entspricht).

Ein mögliches Beispiel ist ein Jäger, der z.B. Kurzwaffen im Kaliber .22lfB und 7,65mm besitzt.

Zur Jagd auf Schwarzwild kann er sich eine Waffe in einem geeingeten Kaliber leihen (.357 aufwärts).

Grüße aus Franken

SID

Geschrieben

Bei der Vielzahl dieser Auffassungen wäre doch eine Nachfrage bei der Behörde ratsam, um sich nicht in die Nesseln zu setzen. Da wird nämlich jeder SB verschiedener Auffassung sein.

Gruss

Kirrmeister

Geschrieben

Das mag sein, Kirrmeister.

Doch sind die oft haarstreubenden Meinungen der Sachbearbeiter nicht bindened - sondern das Gesetz!!! Man sieht sich dann zwar evtl. vor Gericht wieder, aber von einem selbstherlichen SB solte man sich keine neuerfundenen §§ auerlegen lassen.

Also lieber im WaffG nachlesen, einen auf WaffR spezialisierten Anwalt fragen, oder einen SB der Ahnung von der Materie hat ( aber ausser meiner SBine und ein paar anderen scheinen das nicht allzuviele zu sein :rolleyes: )

Geschrieben
Das mag sein, Kirrmeister.

Doch sind die oft haarstreubenden Meinungen der Sachbearbeiter nicht bindened - sondern das Gesetz!!! Man sieht sich dann zwar evtl. vor Gericht wieder, aber von einem selbstherlichen SB solte man sich keine neuerfundenen §§ auerlegen lassen.

Also lieber im WaffG nachlesen, einen auf WaffR spezialisierten Anwalt fragen, oder einen SB der Ahnung von der Materie hat ( aber ausser meiner SBine und ein paar anderen scheinen das nicht allzuviele zu sein :rolleyes: )

Das stimmt leider! Meiner gehört zu denen, die nicht so firm sind, dafür aber schneidig auftreten!

Gruss

Kirrmeister

Geschrieben
Die Bejahung der Möglichkeit einer Waffenüberlassung (hier KW) an einen WBK-Inhaber für die Dauer eines Monats stellt keine "Auffassung" sondern eine gesetzlich fixierte Tatsache dar!

Siehst Du ein Problem in einer 1-monatigen Überlassung einer ererbten KW (Überlasser: Jäger/Erbe) an einen anderen Jäger (mit eigener WBK)?

Sollte doch funzen; dass es sich um eine Erbwaffe handelt ist imho egal.

Auch der Erbe darf doch seine Erbkurzwaffe jagdlich und sportlich nutzen.

Geschrieben
Siehst Du ein Problem in einer 1-monatigen Überlassung einer ererbten KW (Überlasser: Jäger/Erbe) an einen anderen Jäger (mit eigener WBK)?

Ich sehe diesbezüglich kein Problem. Der Erbe fällt schließlich auch unter den Begriff des "Berechtigten" aus § 12 (1) Nr. 1 WaffG. Berechtigte in diesem Zusammenhang sind z.B. auch Inhaber einer Bescheinigung nach § 55 (2) WaffG.

Geschrieben
WBK-Inhaber (erbten und) erben doch auch weiterhin unblockiert, oder?

.... manche behörde hat da so ihre eigenen ansichten, nach denen sie verfährt....

.. rein rechtlich ist es so wie du sagst...... im prinzip....... nur manche lesen das halt anders..... irrigerweise....

gruß alzi

Geschrieben

Was kann man an dem Satz

... Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist...

aus § 20 (3) WaffG denn "anders lesen"?

Geschrieben
Was kann man an dem Satz

aus § 20 (3) WaffG denn "anders lesen"?

Ups - dass der Erbe gleichzeitig Jäger ist, ist an mir vorbeigegangen. Sorry!

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