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IGNORED

Auswirkungen auf die "Gelbe" WBK durch Gesetzesänderung ?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi Folks,

da die Waffenrechtsverschärfung laut Fred im Nachbarforum bereits zum 19.06.2009 in kraft treten soll, hier meine Frage.

Wird durch "Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen" die gelbe WBK außer Kraft gesetzt bzw. eingestampft ?

Sollte man nun noch so schnell wie möglich auf Gelb einkaufen ?

Was denkt Ihr ?

Ich bitte um Eure profunde Hilfe.

Geschrieben

Du kennst den Weg von Gesetzen in Deutschland?

-Irgendwer bringt den Gesetzentwurf in den Bundestag.

-Der Bundestag stimmt dem Entwurf zu.

-Der Bundesrat berät über den Entwurf, und stimmt zu.

-Der Bundespräsident unterzeichnet das Ganze, das Gesetz wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

-Das Gesetz tritt an dem Tag in Kraft der in dem Gesetz genannt wird.

Die aktuelle WaffG-Verschärfung ist zur Zeit beim ersten Punkt, eine Beratung und eventuelle Zustimmung wird am 18.06.09 im Bundestag erwartet. Es ist noch nicht zu spät, aber viel Zeit bleibt nicht mehr. Deshalb morgen zur Europawahl gehen. Den Parteien zeigen dass man niemanden unterstützt der mit simpler Symbolpolitik agiert, und ihnen sagen (schreiben) warum man sie (nicht) gewählt hat.

Geschrieben
Du kennst den Weg von Gesetzen in Deutschland?

-Irgendwer bringt den Gesetzentwurf in den Bundestag.

-Der Bundestag stimmt dem Entwurf zu.

-Der Bundesrat berät über den Entwurf, und stimmt zu.

-Der Bundespräsident unterzeichnet das Ganze, das Gesetz wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

-Das Gesetz tritt an dem Tag in Kraft der in dem Gesetz genannt wird.

Die aktuelle WaffG-Verschärfung ist zur Zeit beim ersten Punkt, eine Beratung und eventuelle Zustimmung wird am 18.06.09 im Bundestag erwartet. Es ist noch nicht zu spät, aber viel Zeit bleibt nicht mehr. Deshalb morgen zur Europawahl gehen. Den Parteien zeigen dass man niemanden unterstützt der mit simpler Symbolpolitik agiert, und ihnen sagen (schreiben) warum man sie (nicht) gewählt hat.

Vielen Dank für die Auffrischung,

sieht man mal wieder was Panik so alles bewirken kann.

Das mit dem Wählen ist eh klar.

Wo ich meine Kreuzchen bei allen kommenden Wahlen mach steht außer Frage.

Dazu hab ich noch in meinem Umfedd kräftig Stimmung gemacht und dabei festgestellt, dass Schwarz-Rot momentan ganz schlechte Karten hat.

Hat zwar wenig mit dem Waffenrecht zu tun, sondern mit der Krise und dem ganzen drumrum, aber "who cares?".

Entscheidend ist was hinten rauskommt - und ich glaube diesmal wirds heftig.

Geschrieben

Ja. § 8/2 wird gestrichen, weil diese Geschichte eigentlich (und damit innerhalb des systematischen Aufbaus des WAffG) in § 14 (Sportschützen) oder § 13 (Jäger) geregelt ist.

Geschrieben

ich sehe im moment zwar keinen, aber es wird bestimmt an irgendeiner stelle im waffenrecht einen nagativen effekt für die waffenbesitzer haben, wenn der §8 Abs.2 gestrichen wird. es wäre logisch, dass das passiert, eben weil das waffenrecht unlogisch ist!

gruß alzi

Geschrieben
Ich glaub hier wird was verwechselt. Die Streichung von § 8 Abs. 2 WaffG hat andere Gründe, weil dieser quasi ins Leere läuft. An der gelben WBK ändert sich meines Wissens nix.

Aha - $ 14 Abs 4 WaffG regelt die unbefristete Erlaubnis die dort beschriebenen Waffenarten zu erwerben. Nur was ist dann? Wie begründest Du das Bedürfnis für die Waffe? Beim z.B. der ersten Ordonnanzwaffe gibt es wohl kein Problem. Das Bedürfnis ist nach § 8 Abs.1 Satz 2 WaffG. gedeckt.

Was ist aber mit der zweiten Ordonnanzwaaffe, die nach § 14 Abs. 4 WaffG. zwar legal erworben werden kann - es aber durch die Existenz der ersten Waffe kein Bedürfnis gibt. § 8 Abs. 2 WaffG hat das bisher eindeutig geregelt. Da läuft nichts ins Leere.

Nur mal so am Rande bemerkt

Manfred

Geschrieben
Aha - $ 14 Abs 4 WaffG regelt die unbefristete Erlaubnis die dort beschriebenen Waffenarten zu erwerben. Nur was ist dann? Wie begründest Du das Bedürfnis für die Waffe? Beim z.B. der ersten Ordonnanzwaffe gibt es wohl kein Problem. Das Bedürfnis ist nach § 8 Abs.1 Satz 2 WaffG. gedeckt.

Was ist aber mit der zweiten Ordonnanzwaaffe, die nach § 14 Abs. 4 WaffG. zwar legal erworben werden kann - es aber durch die Existenz der ersten Waffe kein Bedürfnis gibt. § 8 Abs. 2 WaffG hat das bisher eindeutig geregelt. Da läuft nichts ins Leere.

...

gedanken in diese richtung gehen mir auch durch den kopf, so ganz kann ichs nicht glauben, dass es nicht nachteilig für waffebesitzer und -erwerber ist wenn der §8 Abs.2 "einfach so" gestrichen wird! es WIRD da probleme geben!..... aber auch nur meine meinung, werden sich wohl fachanwälte uns gerichte drum kümmern müssen wenns soweit ist.

gruß alzi

Geschrieben

Ich weiß nicht wovon ihr redet, aber der § 8 WaffG hat gar nix mit § 14 zu tun, weil letzerer spezielle Bedürfnisregelungen für Sportschützen enthält und der § 8 WaffG eine Auffangnorm für die Fälle ist, die von § 13 ff. WaffG nicht erfasst werden (z.B. Auslandsschützen, vereinslose Schützen, besondere wirtschaftliche Interessen, Vereinswaffen etc.).

Mit der Streichung von § 8 Abs. 2 geht also nichts verloren (außer einer unsinnigen Doppelregelung).

Geschrieben
Mit der Streichung von § 8 Abs. 2 geht also nichts verloren (außer einer unsinnigen Doppelregelung).

Ganz so formal-harmlos scheint mir das nicht!

Hinsichtlich der Gelben teile ich Deine Meinung.

Erwerb und Besitz bleibt hiervon, auch im Hinblick auf Anzahl und Mehrfachbestand, vermutlich unberührt.

Der § 8 Abs. 2 könnte aber für die große Gruppe der nicht oder nicht mehr aktiven Waffenbesitzer Folgen haben.

Bisher genügt nach einmaliger Bedürfnisüberprüfung drei Jahre nach Ausstellung der ersten WBK,

als Besitzberechtigung die Mitgliedschaft in einem Verein, der einem anerkannten Verband angehört.

Die Streichung dieser Bestimmung dürfte m.E. auch in Verbindung mit der bereits formulierten Bedürfniswiederholungsprüfungenm

auch jenseits der einmaligen Dreihjahresfrist zu einem Zwang zur "Aktivität" führen.

Ich könnte mir vorstellen, daß es im Ergebnis dann eine Verpflichtung gibt, auf Dauer,

mindestens einmal pro Monat /18 mal pro Jahr (analog der heutigen Regelung für "regelmäßig") als Aktivität

nachzuweisen.

Anzahl oder Gleichartigkeit der vorhandenen Waffen spielen auch bisher dafür keine Rolle, aber die "regelmäßige schießsportliche Betätigung"

als grundlegendes Besitzbedürfnis zu verlangen, könnte ein Grund für die Streichung dieser Bestimmung sein.

Meine Meinung, bzw. meine Befürchtung dazu.

Gruß

Gottfried

Geschrieben

In dem Zusammenhang eine vielleicht "blöde" Frage, aber es ist ja eine Erweiterung des §14 geplant - kann damit (in Kombination mit Wegfall §8) ggf. die Gelbe WBK ausgehebelt werden? Sprich keine unbefristete Erlaubnis mehr zum Erwerb, sondern Einzelbedürfnisnachweis ala Grüne WBK? Oder habe ich das (hoffentlich) nur falsch interpretiert?

Geschrieben
... keine unbefristete Erlaubnis mehr zum Erwerb, sondern Einzelbedürfnisnachweis ala Grüne WBK? ...

diese befürchtung wurde hier jetzt schon mehrfach geäußert, so ganz abwegig scheint es also nicht zu sein, wenn unabhängig mehrere leser der verschärfungen zum gleichen verdacht kommen.

und das was Gotfried meinte, das sind auch meine befürchtungen! denn darauf wirds rauslaufen!

.... die wollen doch nur durch höheren munitionsverbrauch die lahmende wirtschaft ankurbeln .... nur doof dass fast die ganze munition im ausland produziert wird, aber soweit können einige halt nicht denken ( weil auch das wissen nicht soweit reicht)...

gruß alzi

Archiviert

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