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IGNORED

Punkte wegen Verfassungsbeschwerde


Flintenweib

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Geschrieben
In der Neufassung wird beim Umfang der Überprüfung explizit Bezug genommen auf Abs. 1, in dem es um erlaubnisfreie Waffen geht. Wer also erlaubnispflichtige Waffen hat, der muss der Behörde auch Zutritt zur Kontrolle der Aufbewahrung der erlaubnisfeien Waffen (sofern vorhanden) gewähren. Besitzer ausschließlich erlaubnisfreier Waffen müssen der Behörde dagegen überhaupt keinen Zutritt gewähren.

Liegt hier ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor?

Wenn § 36 WaffG "neu" in dem von dir beschriebenen Sinn auszulegen ist, dann liegt ein Verstoß gegen Art. 3 I GG nahe. Auch eine "Schnüffelei" nach erlaubnisfreien Waffen, für die keine besonderen Aufbewahrungspflichten gelten und die demnach rechtmäßig überall im Hause gelagert werden dürfen, verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen. Ich denke, insoweit ist das auch unstrittig.

Allerdings werden sich die geplanten neuen Befugnisse aus § 36 WaffG ja nur auf die erlaubnispflichtigen Schusswaffen beziehen, für die spezielle Aufbewahrungspflichten bestehen. Etwas anderes wurde meines Wissens nach in den Beratungen auch nicht diskutiert.

Selbst wenn sich dieses in dem endgültigen Wortlaut nicht explizit niederschlägt und es sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des WaffGs ergibt, bliebe immer noch die Möglichkeit der entsprechenden verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift. Diese geht der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm in jedem Fall vor.

Die Anschaffung dieser neuen Behältnisse/Blockiervorrichtungen kann man dann sehr wohl durch personalisierte Rechnung und Fotos der Behörde gegenüber nachweisen. Das wäre auch verhältnismäßig und zumutbar. Eine weitere Disziplinierung erreicht man durch die Strafbewehrung (Waffe unterm Kopfkissen = bis zu 3 Jahre Haft lt §53a).

Warum dann noch eine "Hausdurchsuchung light", die sowieso nicht wirklich geeignet ist (da sind wir uns ja teilweise einig)?

Du sprichst hier rechtlich die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit an. Natürlich kann man insoweit unterschiedlicher Auffassung sein. Der entscheidende Punkt bei einer Prüfung durch das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist aber die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers.

Etwas überspitzt formuliert: Selbst wenn die Verfassungsrichter deiner Meinung wären, müssten sie die Entscheidung des Gesetzgebers in Bezug auf Geeignetheit und Erforderlichkeit der Regelung akzeptieren. Das Gericht nimmt sich hier regelmäßig sehr zurück.

Ich habe zu diesem Thema mal eine Entscheidung zu einem anderen Sachbereich herausgegriffen:

Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl.BVerfGE 96, 10 <23>; 103, 293 <307> ). Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu. Es ist vornehmlich seine Sache, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 <1264>).

dd) Der Gesetzgeber durfte auch von der Erforderlichkeit eines Spielbankenmonopols ausgehen.

Auch insoweit verfügt er über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr der Gefahren, die mit dem Betrieb einer Spielbank verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl.BVerfGE 102, 197 <218>; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 <1264>).

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ent...1bvr222802.html

Eine gesetzliche Regelung unter den genannten Gesichtspunkten angreifen zu wollen führt daher regelmäßig ins Leere.

Da hast Du Recht - beides geht nicht

Wie gesagt- ich halte als Alternative den Weg über die Statuierung einer Obliegenheit mit negativen Folgen für die Zuverlässigkeit im Falle der Nichterfüllung der Obliegenheit für verfassungsrechtlich möglich. Wir werden dazu wohl die Entscheidung des BVerfGs abwarten müssen.

Und eines darf man auch nicht übersehen: Gesetzt den Fall, dass die vorgesehenen Kontrollen verfassungsrechtlich vollumfänglich scheitern (was ich - wie ausgeführt - für ausgeschlossen halte):

Dann kann man als Gesetzgeber umso schneller auf die Idee kommen, bestimmte Waffen von vornherein zu verbieten. Dem steht dann kein Art. 13 GG mehr im Wege.

Grüße

Geschrieben
Dann kann man als Gesetzgeber umso schneller auf die Idee kommen, bestimmte Waffen von vornherein zu verbieten. Dem steht dann kein Art. 13 GG mehr im Wege.

Höchstens die dann entstehende Entschädigungspflicht i.V.m. leeren Haushaltskassen + "Schuldenbremse"... (10.000.000 legale Schusswaffen * 1000 Euro = 10 Milliarden Euro).

Wenn schon die nächsten beiden Generationen für die bisherigen Schulden geradestehen müssen, welche Generation soll denn das dann bezahlen?

Und wenn man die GK künftig zu den "Verbotenen Waffen" zählt, müsste andererseits das BK wohl jedem Legalen eine Ausnahmegenehmigung erteilen (Bestandsschutz) wie bei den Butterflys u.s.w. .... was wiederrum bedeutet, dass bei jedem der 3 Mio "Legalen", der künftig umzieht, das BKA vorab eine Genehmigung für den Transport der GK's ausstellen muss. Was das wohl wieder kostet?

Geschrieben
Höchstens die denn entstehende Entschädigungspflicht i.V.m. leeren Haushaltskassen... (10.000.000 legale Schusswaffen * 1000Euro = 100 Milliarden Euro).

Ein Verbot muss ja keine Enteignung (nur diese ist entschädigungspflichtig) nach sich ziehen.

Will man es (für den Staat) kostenneutral halten, wird für Altbesitzer der weitere bloße Besitz eben gestattet, egal ob sogleich per Gesetz oder über den Umweg einer Ausnahmegenehmigung. Die Kosten für Letzteres können verfassungsrechtlich völlig unbedenklich auf den Antragsteller abgewälzt werden.

Zusätzlich wird - ebenfalls ohne durch Art.14 GG und entsprechende Kosten für Entschädigungsleistungen daran gehindert zu sein - eine Blockierung vorhandener Waffen eingeführt. (Bitte jetzt hier keine Armatix-Diskussion :lol: ).

Unter dem Strich verfängt das Argument, die Kosten könnten den Gesetzgeber von drastischeren Maßnahmen abhalten, deshalb nicht. Es gibt genügend kreative und verfassungsrechtlich unverfängliche Möglichkeiten, das ganze lediglich für den Waffenbesitzer kostenaufwändig zu gestalten.

Geschrieben
Ein Verbot muss ja keine Enteignung (nur diese ist entschädigungspflichtig) nach sich ziehen.

Es gibt genügend kreative und verfassungsrechtlich unverfängliche Möglichkeiten, das ganze lediglich für den Waffenbesitzer kostenaufwändig zu gestalten.

Und genau das, liebe Herren Rechtsgelehrte, ist ein Schlag gegen das Volk. Entwaffnung durch die Hintertür, schön unter dem Deckmantel der Demokratie.

Nun, die herrschende Klasse testet aus, wie lange die Schraube noch angezogen werden kann. Wir alle wissen, was mit einer solchen passiert, wenn das maximale Andrehmoment ( die Mechaniker mögen mir verzeihen ) überschritten ist. Nach fest kommt lose.

Ich fange jetzt keine Armatix-Diskussion an ( WO ist voll davon ) und auch keine, daß das Wort verfassungsrechtlich eigentlich gar nicht verwendet werden dürfte, denn wo keine Verfassung ( sondern ein Grundgesetz ), da logischerweise auch keine zusammengesetzten Worte, wie -bruch usw.

Es ist mir klar, der Staat hatte viel viel Zeit, daß zunächst alles so präpariert ist, daß es wasserdicht erscheint. Aber die Geschichte lehrt, daß noch so "dichte" Gesetze, allein durch des Volkes Wille, plötzlich nichts mehr nützten. Das letzte Mal ist gar nicht so lange her, wir schrieben das Jahr 1989 nach Christi Geburt.

Plöltzlich waren Gesetze weniger wert, als das Papier, auf dem sie standen.

Interessantes dazu findet sich auch bei den Klassikern.

Geschrieben

@ Putti

Nicht aus Ignoranz oder feindseliger Einstellung dir gegenüber - aber ich möchte es hier im Sinne der ausdrücklichen Bitte von Flintenweib, den Thread nicht zu verwässern, auf die Verfassungsbeschwerde und damit den streng juristischen Teil beschränken.

Geschrieben
@ Putti

Nicht aus Ignoranz oder feindseliger Einstellung dir gegenüber - aber ich möchte es hier im Sinne der ausdrücklichen Bitte von Flintenweib, den Thread nicht zu verwässern, auf die Verfassungsbeschwerde und damit den streng juristischen Teil beschränken.

Hast Du freundlich geschrieben, habe ich kein Problem damit.

Die Frage ist nur, und das meine ich genauso freundlich, was denn mehr bringt: der "Streit" unter Euch Anwälten ( etc. ) oder das Durchführen einer Demo, wo nicht 25.000, sondern 250.000 Teilnehmer kommen. Eure Argumente sind wichtig und richtig, nur haben sie, in den letzten Wochen und Monaten, Wesentliches gebracht ?

Es gibt viele Threads, ich weiß, und darum akzeptiere ich jetzt den Wunsch von Flintenweib ( die ganz Nette, echt ).

Geschrieben

Man möge bitte abwarten bis das Gesetz vom Bundespräsidenten unterschrieben ist. Gestern kam die Jagd in Bayern Nr. 6. Dort auf S. 6f erhebt der Vorsitzende des BJV scharfen Protest gegen die Entrechtung der (legal) Waffenträger hinsichtlich Art. 13 Abs. 1 GG. Es kann durchaus möglich sein, dass der BJV eine Verfassungsklage erhebt, sollte das Gesetz so Fakt werden. Man muss jetzt hier abwarten, was passiert.

Geschrieben
Nach fest kommt lose.

Ich bin zwar kein Mechaniker - aber der Spruch geht weiter: "und nach lose kommt ganz ab."

Solange der komplette Text (also was nach den Beratungen und Begutachtungen übrigbleibt) nicht feststeht, haben wir erst einmal nur die Möglichkeit zu sammeln. Wenn ich mich an die auftretende Hektik direkt nach dem Attentat erinnere, dann herrscht jetzt fast Ruhe. Ich würde abwarten, was wirklich an Gesetzen kommt. Das, was bisher bekannt geworden ist, wird m. E. nicht umgesetzt (werden können). Wobei ich hoffe, daß tatsächlich auch noch die "Geheimdiplomaten" tätig sind. Meiner Meinung nach wächst auch der Widerstand in den Fraktionen.

Und wenn ich sehe, daß auch hier die Rechtsgelehrten z. T. sehr unterschiedlicher Meinung sind, sollte man vielleicht erst einmal das Ergebnis abwarten, das Flintenweib nach der Besprechung mit den Anwälten erzielt.

Und wenn wir noch so schnell in die falsche Richtung laufen, werden wir das Ziel nicht erreichen.

Geschrieben

Hallo

Wer das neue Waffenrecht auf dem Ab- laufplan des Bundestages sucht, wird lange suchen müssen. Es wurde nämlich im ebenfalls neuen Sprengstoffgesetz versteckt. Der Grund: Die große Koalition will mit allen Mitteln noch in dieser Legeslaturperiode das Waffenrecht durchpeitschen. Doch auf nor- malem Wege läuft die Zeit weg. Der Sitzungsplan sieht vor den Bundestags- wahlen nämlich nur noch zwei Sitzungs- wochen des Parlamentes vor.

Das Sprengstoffgesetz aber stand bereits auf dem Plenarplan - und so wurde es dort an- gehängt. Unter anderem mit der Absicht, dass dann auch die 1. und 2. Lesung des neuen Gesetzes entfallen, die eigentlich Voraussetzung dafür sind, dass ein Gesetz auf den Ablaufplan aufgesetzt wird. Bei diesen Lesungen hätten die Oppositions- parteien Gelegenheit Änderungen zu er- reichen. Doch das entfällt nun, wie gesagt.

Ob sich die Große Koalition mit dieser Vor- gehensweise einen Gefallen tut, ist aber eher zweifelhaft. Denn bereits jetzt regt sich Widerstand - aus den Reihen der Polizei. "Verfassungsrechtlich bedenklich" sei dieses Gesetz, ließ heute die Gewerkschaft der Polizei vernehmen. Und teilt damit den Vor- wurf des Opposition.

Verfassungsrechlich bedenklich Link

Gruß

Geschrieben

Nu lsst sie doch: Je bedenklich, desto Verfassungsbeschwerde !

Geschrieben
Es kann durchaus möglich sein, dass der BJV eine Verfassungsklage erhebt.

Das wäre natürlich sehr zu begrüßen. Ich denke, auch die anderen Verbände sind dabei, die Erfolgsaussichten zu prüfen.

Ich kann mir an dieser Stelle aber eine (nochmalige- siehe

Ich habe hier

ZITAT

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=381126

schon mal was dazu geschrieben, Beiträge 2 und 9.

)

Bemerkung zum LJV Bayern nicht verkneifen:

Wer wie der LJV Bayern eine Kommentarmeinung zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 13 GG heranzieht, welche in dem entscheidenden Punkt in totalem Gegensatz zu der Auffassung von Herrn Papier (Präsident BVerfG :00000733: ) sowie anderer (maßgeblicher !) Stimmen steht, der muss sich schon fragen lassen, ob da juristisch seriös gearbeitet wird oder lediglich gezielt Mitglieder mit starken Worten bedient werden sollen.

Naja- es ist ja nicht ausgeschlossen, dass der LJV Bayern bzw. dessen Juristen andere Ansatzpunkte mit Substanz finden... .

Man möge bitte abwarten bis das Gesetz vom Bundespräsidenten unterschrieben ist.

Streng genommen hast du damit Recht.

Ich sehe diesen Thread im Moment aber auch nicht als unmittelbare Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde, insoweit bedürfte es sowieso zusätzlicher Hilfe durch spezialisierte Verfassungsrechtler wenn man nicht schon im Annahmeverfahren des BVerfGs rausfliegen möchte.

Als Ideensammlung hat der Thread aber m.E. durchaus Berechtigung. Zumindest allgemeine Punkte lassen sich diskutieren und Tendenzen einschätzen.

So wie z.B. dieser Punkt:

Unter anderem mit der Absicht, dass dann auch die 1. und 2. Lesung des neuen Gesetzes entfallen, die eigentlich Voraussetzung dafür sind, dass ein Gesetz auf den Ablaufplan aufgesetzt wird.

Eine Lesung ist selbstverständlich für ein verfassungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren erforderlich. Derart dilettantisch solche Basics zu ignorieren- das traue ich nichtmal dem Bundestag zu. Eine 2. oder 3. Lesung ist vom GG aber gerade NICHT gefordert. Insoweit handelte es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Abweichung von der GeschOBT.

Denn bereits jetzt regt sich Widerstand - aus den Reihen der Polizei.

Ja, weil sie eine erhöhte Arbeitsbelastung fürchtet, wenn jemand auf die Idee kommt, die Polizei in die Aufbewahrungskontrollen einzubeziehen (so ein bis zwei Kontrollen pro Streife und Tag sollten doch drin sein....) :lol: :lol: :lol: B)

Geschrieben

Einen weiteren Ansatzpunkt hätte ich noch:

Verhältnismäßigkeit und nicht dauerhaft klare Abgrenzung, der Besitz welcher Waffen genau in Zukunft eine Einschränkung des Grundrechts begründen soll.

Die Kabinettsvorlage schreibt:

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Was jeweils "verboten" bzw. in Zukunft aus systematischen Gründen oder aufgrund übergeordneten EU-Rechts erlaubnispflichtig sein soll, bleibt mit dieser Formulierung natürlich offen.

Schon jetzt würde bei einem Besitzer, der nur 1 erlaubnispflichtige, nicht-tödliche 4mm M20 Schusswaffe besitzt und der sein Grundrecht auf Unverletztheit der Wohnung wahrnimmt, die Zuverlässigkeit aberkannt mit allen für ihn (ggf. auch beruflich/beamtenrechtlich etc.) belastenden Folgen. Das ist auf jeden Fall unverhältnismäßig. In Zukunft ist denkbar, dass andere nicht-tödliche Waffen bis hin zu Luftdruck- und best. Spielzeugwaffen auch erlaubnispflichtig werden - und somit der Kreis derer in der Bevölkerung, die Grundrechtseinschränkungen hinnehmen müßten, beständig vergrößert würde. M.E. müsste der Gesetzgeber hier klar und endgültig bestimmen, was (z.B. nur GK- und KK-Schusswaffen) eine Grundrechtsverletzung begründen soll und dürfte dies nicht diffus (z.B. dem BKA als Behörde, weil es jeweils Einstufungen, was verbotene Waffen sein sollen, vornehmen kann) überlassen.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Einen weiteren Ansatzpunkt hätte ich noch:

Verhältnismäßigkeit und nicht dauerhaft klare Abgrenzung, der Besitz welcher Waffen genau in Zukunft eine Einschränkung des Grundrechts begründen soll.

Die Kabinettsvorlage schreibt:

Was jeweils "verboten" bzw. in Zukunft aus systematischen Gründen oder aufgrund übergeordneten EU-Rechts erlaubnispflichtig sein soll, bleibt mit dieser Formulierung natürlich offen.

Schon jetzt würde bei einem Besitzer, der nur 1 erlaubnispflichtige, nicht-tödliche 4mm M20 Schusswaffe besitzt und der sein Grundrecht auf Unverletztheit der Wohnung wahrnimmt, die Zuverlässigkeit aberkannt mit allen für ihn (ggf. auch beruflich/beamtenrechtlich etc.) belastenden Folgen. Das ist auf jeden Fall unverhältnismäßig. In Zukunft ist denkbar, dass andere nicht-tödliche Waffen bis hin zu Luftdruck- und best. Spielzeugwaffen auch erlaubnispflichtig werden - und somit der Kreis derer in der Bevölkerung, die Grundrechtseinschränkungen hinnehmen müßten, beständig vergrößert würde. M.E. müsste der Gesetzgeber hier klar und endgültig bestimmen, was (z.B. nur GK- und KK-Schusswaffen) eine Grundrechtsverletzung begründen soll und dürfte dies nicht diffus (z.B. dem BKA als Behörde, weil es jeweils Einstufungen, was verbotene Waffen sein sollen, vornehmen kann) überlassen.

Grüße

Schwarzwälder

*Zustimmt* es kann nicht sein, daß ich jederzeit jemandem die Türe öffnen muß, bloß weil ich ein handgeschmiedetes Katana zu hause liegen habe (Für die Mitleser: nein, habe ich nicht, ich habe nur ne .357SIG-Kanone hier, und die ist nicht verboten).

Abgesehen davon und nur einmal am Rande empfinde ich Kontrollen der Aufbewahrungspflicht per se nicht falsch. Ich finde sie genauso notwendig wie Alkoholkontrollen im Straßenverkehr. Nur bitte so, daß die Grundrechte garantiert sind und es auch bleiben.

Das neue Waffengesetz ist da in meinen Augen kein Fortschritt.

Ich denke, der erste Ansatzpunkt ist das Gesetzgebungsverfahren selbst. Der zweite Ansatzpiunkt ist Sippenhaft und die Verhältnismäßigkeit.

Sobald ich wieder Zeit hab, diskutiere ich das mit ein paar Anwälten (Waffenrecht und Verfassungsrecht sollte dabei sein)

Geschrieben

Wieso, ist eine Katana denn etwas schlimmes ?

Habe das Teil (Rasiermesserscharf) zur bestandenen DAN Prüfung am 23.05.1988 geschenkt bekommen.

Das traurige an dem Geschenk ist, dass ich mich nicht so recht traue das Teil wie früher über meinen Urkunden an der Wand im entsprechenden Halter zu lagern.

Aber das ist Karma :angry2:

Geschrieben
Einen weiteren Ansatzpunkt hätte ich noch:

Schon jetzt würde bei einem Besitzer, der nur 1 erlaubnispflichtige, nicht-tödliche 4mm M20 Schusswaffe besitzt und der sein Grundrecht auf Unverletztheit der Wohnung wahrnimmt, die Zuverlässigkeit aberkannt mit allen für ihn (ggf. auch beruflich/beamtenrechtlich etc.) belastenden Folgen. Das ist auf jeden Fall unverhältnismäßig.

Dieser Ansatzpunkt ist nicht von der Hand zu weisen. Er betrifft sowohl die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art.13 GG als auch eine möglicherweise vor Art. 3 I GG nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung erlaubnispflichtiger Waffen mit extrem unterschiedlichem Gefährdungspotential.

Bezüglich Art. 3 I GG muss man allerdings beachten, dass das BVerfG dem Gesetzgeber eine recht weitreichende sog. Typisierungskompetenz zugesteht:

(...) ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl.BVerfGE 11, 245 <254>; 78, 214 <227>; 84, 348 <359> ). Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl.BVerfGE 84, 348 <359>; 113, 167 <236> ; stRspr). Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl.BVerfGE 82, 159 <185 f.>; 96, 1 <6>).

Als Beispiel: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ent...2bvl000107.html , Randziffer 60 ff.

(Die "Typisierungskompetenz" wird vom BVerfG vornehmlich i.R.d. Steuergesetzgebung angesprochen, sie ist jedoch bzgl. Art. 3 I GG generell zu berücksichtigen.)

Ich könnte mir vorstellen, dass diese Typisierungskompetenz im Hinblick auf deine Beispiele überschritten wird und die geplante Regelung insoweit auch in Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot gerät. Dies lässt sich aber nur anhand des Wortlauts und der Systematik der endgültigen Fassung einschätzen.

Selbst wenn das BVerfG diese Bedenken teilt, dürfte aber genügend Raum für eine verfassungskonforme Auslegung des WaffGs bleiben. D.h. das BVerfG würde dann Vorgaben machen, unter welchen Voraussetzungen der Eingriff in Art. 13 GG verfassungswidrig ist ohne die Gesamtregelung zu verwerfen.

Letzteres geschähe nur, wenn der mittelbare Eingriff in Art. 13 GG an sich (d.h. die Konstruktion der Obliegenheit mit Konsequenzen im Waffenrecht im Falle der Nichterfüllung) als verfassungswidrig eingestuft wird.

Der BJV cogitiert nicht nur mit der Verfassungsklage, er droht sie bereits offen an

Starke Worte, außer einer Außenseiterkommentierung zu Art. 13 GG (bislang) nichts dahinter ;)

Geschrieben

Hallo Gloeckner,

sicher ist die Argumentation des BJV eher exotisch begründet; was ich daran aber gut finde, ist, dass jemand jetzt mal als Verband offen den Widerstand (und damit den öffentlich demonstrierten Widerstand eines Verbandes aufnimmt).

Ein Großteil der Mitglieder hier regt sich ja stark darüber auf, dass man so gar nichts davon mitbekommt, was unsere Verbände für Aktionen laufen haben.

Dass man einen guten teil davon nicht öffentlich machen kann, weil man sonst ausgesprochen kontraproduktiv handeln würde, sollte den Aktionismusvertretern hier aber auch mal eine Überlegung wert sein ... vielleicht auch eine Überlegung dazu, wie sehr das Internet auch in diesem Forum gefühlte "Reaktionszeiten" unangemessen potenziert.

Aber wenn ich an die Aktionen in NRW denke, die auf eine Vertreibung der Schützenvereine aus Schulgebäuden hinauslaufen sollen ... hier ist ja bisher auch nicht viel passiert und hier wäre m.E. der größte Ansatzpunkt für die Aufnahme einer vernünftigen und breiten öffentlichen Diskussion.

Insofern gebe ich hier auch einigen Postern vollkommen recht: Der Beginn des Widerstands liegt in der Öffentlichkeitsarbeit vor Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens und da kam überwiegend nicht viel oder ziemlich bekloppte Sachen (siehe Ambacher).

Aber hier geht es ja auch ausdrücklich um die Verfassungsbeschwerde, und dazu habe ich schon genug gesagt. Lasst das Gesetz erst mal kommen ...

@ Flintenweib: Kleiner Tip für die Konsultation von Anwälten. In diesem Fachbereich ist es ausdrücklich mit Feld-Wald-Wiesenkollegen nicht getan. Es sollte zumindest ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht dabei sein, der auch Bezug zur Waffenrechtsmaterie hat, also die grundlegenden Definitionen und Bedeutungen des dort Normierten kennt (öffentliches Recht ist ein sehr breites Betätigungsfeld).

Verfassungsbeschwerden sind für die meisten Anwälte auch eher sehr selten. Und noch mal: JEDER Anwalt wird Dir sagen, dass vor einer Aussage zum möglichen Erfolg einer VerfBeschwerde zumindest der intendierte Gesetzestext bekannt sein muss.

Gruß,

Coltfan

Geschrieben
Hallo Gloeckner,

(...) was ich daran aber gut finde, ist, dass jemand jetzt mal als Verband offen den Widerstand (und damit den öffentlich demonstrierten Widerstand eines Verbandes aufnimmt).

:icon14:

Kleiner Tip für die Konsultation von Anwälten. In diesem Fachbereich ist es ausdrücklich mit Feld-Wald-Wiesenkollegen nicht getan

Exakt. Kann man gar nicht oft genug wiederholen.

Ich las vor Jahren mal einen Artikel in einer Fachzeitschrift (NJW, NVwZ ? Ich finde es nicht mehr ...), in dem sehr nachvollziehbar dargelegt wurde, dass das BVerfG die Anforderungen an die Begründung des Verfassungsverstoßes als Voraussetzung der Annahme der Verfassungsbeschwerde z.T. derart erhöht hat (man könnte fast sagen contra legem) , dass auch ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht seine Schwierigkeiten damit hat.

Verfassungsbeschwerden sind für die meisten Anwälte auch eher sehr selten.

Und erfolgreiche noch viel seltener !

Und noch mal: JEDER Anwalt wird Dir sagen

Angesichts der wirtschaftlichen Situation vieler Kanzleien wäre ich mir da nicht so sicher :lol:;)

Grüße

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